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  • Wie wird 2010 ?

    admin 13:56 on 22. Januar 2010 | 0 Permalink
    Tags: 2010, Erfolg, , Geschäftsideen

    In schwierigen Zeiten ist es erforderlich, die nachstehenden Variablen Ihres Geschäftes zu überprüfen:

    1. Wann bezahlen Sie Ihre ausstehenden Rechnungen? Wie schnell werden Sie von Ihren Kunden bezahlt? Wenn diese Variablen nicht übereinstimmen, dann haben Sie sicherlich Liquiditätsprobleme.
    2. Überprüfen Sie die Finanzierungskosten Ihrer Gesellschaft. Die Banken berechnen Ihren Kunden hohe Gebühren. In manchen Fällen sogar missbräuchlich. Kontrollieren Sie, was die Bank Ihnen belastet, beschweren Sie sich und falls nötig, wechseln Sie die Bank.
    3. Reduzieren Sie Kosten, hauptsächlich bei unnötigen Sachen oder wo sich herausgestellt hat, dass diese unbrauchbar sind. Bevor Sie eine neue Investition tätigen, analysieren Sie diese genau. Ihr Unternehmerinstinkt wird Ihnen dabei helfen, zu entscheiden, ob es der richtige Moment ist, zu investieren.
    4. Wenn die Belange der Gesellschaft es erfordern, reduzieren Sie Personal. Das ist manchmal nicht einfach. Aber vergessen Sie nicht: Ihre Zukunft hängt davon ab, dass Sie die richtigen Entscheidungen treffen, wenn die Umstände es erfordern.
    5. Neue Geschäftideen sind neue Gelegenheiten! Goethe sagte: “Wo viel verloren wird, ist manches zu gewinnen.” Viele Unternehmer legten den Grundstein für ihren Erfolg in turbulenten Zeiten. Seien Sie kreativ und entwickeln Sie jetzt die Strategie für die Zukunft.

    Ziehen Sie die Möglichkeit in Betracht, sich die Zahlung der Steuern stunden zu lassen. Sprechen Sie mich bei Bedarf auf dieses Thema an.

    Ich hoffe, meine Ratschläge helfen Ihnen, dass das Jahr 2010 ein gutes Jahr wird.

     
  • Die Verjährung von Steuern und Straftaten

    admin 13:15 on 22. Januar 2010 | 0 Permalink
    Tags: , Straftat, Verjährung

    Die Verjährungsfrist für Steuern beträgt in Spanien nur vier Jahre.

    Sie kann durch Amtshandlungen seitens des Finanzamtes oder des Steuerzahlers unterbrochen werden. Dann beginnt die Verjährungsfrist von vier Jahren von neuem.

    Die Steuerstraftat verjährt nach fünf Jahren.

     
  • Wie kann die Steuerzahlung gestundet werden

    admin 12:31 on 22. Januar 2010 | 0 Permalink
    Tags: , Stundung

    In Krisenzeiten geraten immer mehr Unternehmer in finanzielle Schwierigkeiten. Mit der Folge, dass meistens die Steuern nicht bezahlt werden. Unabhängig davon ist es enorm wichtig, die Steuererklärungen fristgerecht abzugeben. Ansonsten drohen zum Teil drastische Strafen.

    Die Steuerschuld kann gestundet und in Raten gezahlt werden. Dieser Aufschub ist sowohl im Erhebungszeitraum als auch in der Vollstreckungsfrist (nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist) möglich.

    Der Antrag auf Stundung muss beim Finanzamt gestellt werden. Die finanziellen Schwierigkeiten sind zu begründen. Außerdem ist anzugeben, in welchem Zeitraum die Steuern bezahlt werden können.

    Wenn die Schuld € 18.000,- übersteigt, genehmigt das Finanzamt die Stundung nur, wenn entsprechende Sicherheiten (Bürgschaften, Bankgarantien, Avale, Hypotheken, etc.) vorhanden sind.

    Der Verzugszinsatz wurde von 7 % auf 5 % gesenkt.

    Liegt die Steuerschuld unter € 18.000,- und ist man mit den steuerlichen Verpflichtungen auf dem Laufenden, gewährt das Finanzamt den Aufschub ohne Sicherheiten.

    Wenn das Finanzamt die Stundung genehmigt, wird ein Zahlungsplan festgelegt und die entsprechenden Verzugszinsen werden fällig. Wie bereits gesagt, belaufen sich diese für 2009 auf 5 %. Der Zinssatz ist hoch, deshalb ist es angebracht, günstigere Finanzierungsquellen zu suchen.

    Nach einem Ablehnungsbescheid bleibt nichts anderes übrig, als innerhalb einer Frist von nur einem Monat zu bezahlen. Ansonsten leitet das Finanzamt die Vollstreckungsphase ein und versucht den ausstehenden Betrag beizutreiben. (Pfändung der Bankkonten, Zwangsvollstreckungen von Rechten und Gütern, etc.).

     
  • Schwarzgeld und Steuerhinterziehung

    admin 18:34 on 4. Dezember 2009 | 0 Permalink
    Tags: Schwarzgeld, Steuerhinterziehung

    Vor kurzem kam eine Person in unser Büro und bat uns um Hilfe, da sie eine Steuerprüfung hatte.

    Dieser Kunde hat vor 4 Jahren eine Immobilie verkauft und einen beträchtlichen Betrag in bar erhalten. Das heißt, ein Teil des Verkaufspreises steht nicht in der öffentlichen Urkunde und wurde vor den mächtigen Augen der Finanzverwaltung versteckt.

    Erwischt wurde er, weil er sich Jahre später ein Luxusauto und eine andere Immobilie gekauft hatte. Das Finanzamt stellte fest, dass der Preis der Immobilie viel höher war, als der Verkaufspreis der vorherigen Immobilie, zusätzlich zu dem Vermögen, das er als Steuerpflichtiger deklarierte.

    Die Steuerprüfung war der Ansicht, dass dieses Ungleichgewicht zwischen dem vorherigen Vermögen und dem neuen Vermögen (das Auto und die neue Immobilie) ein nicht nachvollziehbarer Gewinn war.

    Da dies an für sich schon sehr schwerwiegend war, hat das Finanzamt diesen Überschuss mit dem Verkauf der vorherigen Immobilie nicht in Verbindung gebracht. Ganz im Gegenteil, es wurde ihm in dem Jahr, in dem die Differenz aufgedeckt wurde, dieses zur Last gelegt. Er musste die Steuer auf den allgemeinen Tarif der Einkommenssteuer, d.h. 43 % und nicht fest anwendbare 18 % auf die Gewinne für Immobilienverkäufe zahlen. (Das Thema der angewandten Strafen verdient ein gesondertes Kapitel).

    Den Beweis zu erbringen, dass diese Gelder schon vorher vorhanden waren, und bereits verjährt sind (Verjährungsfrist 4 Jahre) ist fast unmöglich.

    Es kann sinnvoller sein, zuzugeben, dass die Gelder aus dem Immobilienverkauf stammen, weil dann nur 18 % zu versteuern sind.

    Das Finanzamt wird dies jedoch nur akzeptieren, wenn das Geld nachweisbar über Bankkonten transferiert wurde. Ein Privatvertrag ist kein Beweis. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit, gerichtlich gegen das Finanzamt vorzugehen. Das Ergebnis ist ungewiss.

    Überprüfen Sie, ob nachstehende Formel in Ihrer Situation anwendbar ist:

    Aktuelles Vermögen =
    Vorheriges Vermögen + Einnahmen + erzeugte Gewinne
    - Steuern - Existenzkosten = Aktuelles Vermögen.

    Das Thema ist delikat, denn Steuerhinterziehungen ab € 120.000,- pro Jahr werden als Steuerstraftaten bestraft (Art. 305 des Strafgesetzbuches). Gefängnisstrafen (1 bis 4 Jahre) plus die Zahlung des hinterzogenen Betrages (kann bis zum sechsfachen betragen) sind die Folgen.

     
  • Doppelte Erbschaftssteuer auf spanische Geldanlagen vermeiden!

    admin 17:40 on 4. Dezember 2009 | 0 Permalink
    Tags: Anrechnen, Doppelbesteuerung, Erbschaftssteuer, Geldanlage,

    Der europäische Gerichtshof sieht keinen Gesetzesverstoß darin, dass in Deutschland ansässige Personen, welche in Spanien angelegte Geldanlagen erben, die dort vorab gezahlte Erbschaftssteuer von der später vom deutschen Fiskus festgesetzten Erbschaftssteuer nicht in voller Höhe abziehen können.

    Er billigte damit die doppelte Erbschaftssteuer auf eine Kapitalanlage in Spanien: eine solche “Doppelbelastung” sei “beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts unvermeidlich”.
    (Urteil des EuGH vom 12.02.2009).

    Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte 1999 rund 1,1 Millionen D-Mark geerbt. Davon lagen 994.000 D-Mark auf spanischen Bankkonten, die restlichen 144.000 D-Mark waren bei deutschen Banken angelegt. Die Klägerin zahlte in Spanien eine Erbschaftsteuer in Höhe von 208.000 D-Mark.

    Das deutsche Finanzamt wollte dennoch den Gesamtbetrag von über einer Million D-Mark besteuern, weil nach deutschem Recht auch im Ausland angelegtes Kapital der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Auf Einspruch der Klägerin zog das Finanzamt schließlich die in Spanien gezahlte Steuer von der Bemessungsgrundlage (als Nachlassverbindlichkeit) der in Deutschland geschuldeten Steuer ab. Das machte trotzdem noch mal 124.500 D-Mark an deutsche Steuern aus. Die Klägerin war aber nicht damit zufrieden. Sie wollte, dass die spanische Steuer von der deutschen Steuerschuld voll abgezogen wird. Sie hat den Fall vom Finanzamt Kaufbeuren über das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof bis zum europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg getragen. Zum Schluss ohne Erfolg.

    Vermeidungsstrategie

    Die Doppelbesteuerung hätte vermieden werden können, wenn man das spanische Bankguthaben noch zu Lebzeiten des Erblassers nach Deutschland überwiesen und angelegt hätte. Oder wenigstens in einem anderen Land mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der erbschaftssteuerlichen Doppelbesteuerung besteht, wie z.B. die Schweiz oder den USA.

    Bei dem Erbe von in Spanien angelegten Immobilien, würde man nicht das Problem der Doppelbesteuerung haben. In diesem Fall kann man in Deutschland die spanische Erbschaftssteuer anrechnen.

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
    12. Februar 2009(*) C‑67/08

    „Kapitalverkehrsfreiheit – Art. 56 EG und 58 EG – Erbschaftsteuer – Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte – Doppelbesteuerung – Keine Beschränkung“

     
  • Finanzamt kontrolliert Ihren Stromverbrauch

    admin 13:03 on 4. Dezember 2009 | 0 Permalink

    In den Verträgen der Stromgesellschaften sind die Katasterdaten der Immobilie enthalten.

    Das Finanzamt wird regelmäßig über den Stromverbrauch informiert. Außerdem, auf welchem Bankkonto die Rechnungen eingezogen werden, wenn sie mit dem Vertragsunterzeichner nicht übereinstimmen.

    Mit diesen Maßnahmen will das Finanzamt die zwei traditionellen Wege der Steuerhinterziehung hinsichtlich der Immobilieneinnahmen dicht machen:

    1. Mieteinnahmen, die nicht deklariert werden.
    2. Falscher Wohnsitz, um steuerliche Vorteile zu nutzen, z.B. Offizieller Wohnsitz in einer leeren oder in einer Ferienwohnung.

    Das Abgleichen der Daten zwischen dem Inhaber der Immobilie und demjenigen, der die Stromrechnungen bezahlt, deckt die hohe Anzahl von nicht versteuerten Mieteinnahmen auf.

    Laut Verband der Steuerbeamten des Wirtschafts- und Finanzministerium (Gestha) werden 6 von 10 Vermietungen beim Finanzamt nicht deklariert.

    Fazit: Mehr als 1,5 Millionen Vermietungen werden nicht versteuert. Der Verlust wird vom Verband auf 2,1 Milliarden € pro Jahr geschätzt.

     
  • Verliert meine Immobilie an Wert?

    admin 19:34 on 20. November 2009 | 0 Permalink
    Tags: Arbeitslosigkeit, Haus, , Infrastruktur, Pfändung, unverkäuflich, Verlust, Wert, Wertminderung, Zwangsvollstreckung

    Nach einem Artikel in “The Wall Street Journal” muss auf 4 Punkte geachtet werden, um zu wissen, ob der Preis unser Immobilie am fallen ist. Dieses kann sowohl auf Immobilien in Spanien als auch auf Immobilien, die sich in Deutschland befinden, angewandt werden. Jeder Faktor kann gemäß dem Land anders ausgelegt werden. Die 4 Punkte sind folgende:

    1. Pfändungen in der Umgebung

    Die schnellste Art, dass der Preis unserer Immobilie notgedrungen sinkt, ist die, dass in unserer Nachbarschaft oder im unserem Wohnblock Häuser und Wohnungen von Banken gepfändet werden. Wenn die Banken diese Immobilien dann auf den Markt bringen, entsteht der Domino-Effekt in den Bewertungen.

    Nach einigen amerikanischen Studien sinkt der Preis für jede gepfändete Immobilie in der Nachbarschaft um 1 %. Der Prozentsatz erhöht sich drastisch, je mehr Immobilien gepfändet werden.

    Früher musste man auf die Internetseite der entsprechenden Bank gehen, um zu wissen, welche Immobilien zum Verkauf angeboten werden. Nun gibt es einige Seiten im Internet, wo die von Banken und Sparkassen zum Verkauf angebotenen Wohnungen und Häuser ausgeschrieben sind. Für Immobilien in Spanien gibt es z.B. die Internetseite http://www.idealista.com/pagina/pisos-bancos.

    Auf diesen Seiten kann man erfahren, welche Immobilien von Banken und Sparkassen in unserem Gebiet angeboten werden. Für die sehr Mutigen kann es auch von Nutzen sein, in ein Schnäppchen zu investieren und zu warten, dass bessere Zeiten kommen.

    2. Unverkäufliche Häuser

    Wenn man sieht, dass bestimmte Wohnungen in der Umgebung nach wie vor zum Verkauf stehen, obwohl schon einige Monate vergangen sind, ist dies auch ein schlechtes Zeichen. Die Internetseiten der Immobilienmakler sind voll davon. Unverkäuflich sind Häuser vor allem, wenn der Preis nicht stimmt oder der Markt überlaufen ist. Preissenkungen von 30 % sind heutzutage nicht ungewöhnlich. Immobilien werden nicht verkauft, bis der Eigentümer den Verkaufspreis auf ein Niveau senkt, den ein Käufer akzeptiert. Der Markt reguliert sich automatisch selbst, nach Angebot und Nachfrage.

    Beispiel:
    Wenn der Nachbar seine Ferienwohnung während Monaten zu einem Preis von € 650.000,- anbietet, heißt dies, dass der Preis zu hoch ist. Wenn Wohnungen länger zum Verkauf stehen, als noch vor einem Jahr, werden vermutlich die Preise weiter fallen. Verkürzt sich die Zeit zwischen Angebot und Verkauf wieder, ist mit einem Anstieg der Preise zu rechnen.

    3. Anstieg der Arbeitslosenzahl – wirtschaftliche Schwierigkeiten

    In vielen Gebieten, in denen die Immobilienpreise gesunken sind, stieg die Arbeitslosigkeit stark an. Für Wohnungseigentümer in diesen Gebieten werden die Preise weiter fallen. Einerseits weil Hypotheken nicht mehr bedient werden können, andererseits weil viele Arbeitslose in der Not ihre Immobilien verkaufen müssen.

    Ferien- und Urlaubsgebiete sind kaum betroffen, weil dort die arbeitende Bevölkerung in der Regel nicht wohnt. Aber, wenn unsere Nachbarn finanzielle Schwierigkeiten haben, kann uns dies auch treffen. Beispielsweise weiß man, dass Briten den Fall des englischen Pfundes gegenüber dem Euro ausnutzen, um ihre Ferien-Immobilien zu einem aggressiven Preis zu verkaufen. Wenn in unserer Nachbarschaft viele Briten sind, wird der Wert unserer Immobilie zweifelslos nach unten gedrückt.

    4. Wertminderung der Wohnungen und der Infrastruktur:

    Häuser, die klare Schäden (Farbe, Fenster, etc.) aufweisen, beweisen, dass deren Besitzer Probleme mit der Instandhaltung und Pflege Ihrer Immobilie haben. Je schlechter der Zustand der Immobilien in Ihrer Wohngegend, umso mehr leiden die Immobilienwerte.

    Verschlechterung der öffentlichen Infrastruktur, Instandhaltung und Reinigung von Straßen- und Bürgersteigen sowie des Straßenmobiliars, etc. sind auf die schlechte finanzielle Lage der Gemeinden zurückzuführen. Mit einer Zunahme von Diebstahl und Raubüberfällen in den Wohnungen ist in Krisenzeiten zu rechnen.

    Außerdem erkennen wir ein weiteres Signal, das die Verkäufe der Wohnungen negativ beeinflusst. Fehlende Finanzierungen von Banken. Wer kann Wohnungen ohne Finanzierung kaufen?

    Solange die Banken den Finanzierungshahn zugedreht halten und keine Hypotheken gewähren, sind potenzielle Käufer nicht in der Lage, zu kaufen. Diese Zurückhaltung wirkt sich nicht direkt auf den Preis der Immobilien aus, aber es gibt immer mehr Einheiten auf dem Markt, die zum Verkauf stehen.

    Was passiert, wenn das Angebot steigt und die Nachfrage fällt? Ja, genau das: Die Preise fallen.

    Natürlich gibt es Luxuswohnungen, die einem privilegierten Käuferkreis vorbehalten sind. Immobilien, die mehrere Millionen Euros kosten. Dieser Käuferkreis muss keine Bank-Finanzierung in Anspruch nehmen, um sich ein solches Anwesen zu leisten. Aber sie sind auch nicht von den Schicksalsschlägen der Krise befreit.

     
  • Mallorca - kein "Steuer-Niemandsland" mehr

    admin 17:35 on 20. November 2009 | 0 Permalink
    Tags: DBA, Doppelbesteuerungsabkommen, Einkommensteuer, Fiskus, Lebensmittelpunkt, , Nicht-Residente, Niemandsland, Rente, Rentner, , , Steuerparadies

    Das Finanzamt der Balearen hat damit begonnen, die Ausländer zu überprüfen um festzustellen, wer auf der Insel wohnt.

    Mallorca hat die höchste Ausländerrate in Spanien, fast 20%, was ungefähr 160.000 Personen entspricht. Gemäß Verwaltung müssten ca. 60.000 davon Einkommenssteuererklärungen abgeben. Allerdings sind die meisten davon Arbeitnehmer und diesen wird die Lohnsteuer bereits abgezogen. Sie sind für den Fiskus uninteressant.

    Etwa 1.000 Personen sind bereits zur Überprüfung angeschrieben worden, hauptsächlich Briten und Deutsche.

    Gemäß Königlichen Dekrets 240/2007 sind ab 1. April 2007 alle EU-Bürger, die mehr als 3 Monate in Spanien leben, verpflichtet, sich beim „Registro Central de Extranjeros“ (Zentral-Ausländerregister) einzutragen.

    Dieses Register wird vom Finanzamt genutzt, gemeinsam mit anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Gemeinde, Schulen, Kfz., Strom, etc.).

    Wer hier seinen Lebensmittelpunkt hat und mehr als 6 Monate in Spanien lebt, ist verpflichtet, nicht nur seine Einnahmen in Spanien zu versteuern, sondern auch sein Welteinkommen.

    Wer dem Finanzamt erklärt, dass er im Heimatland steuerpflichtig ist, hat einen Steuerbescheid vorzulegen. Außerdem informiert das spanische Finanzamt das Heimatland von Amts wegen, um den steuerlichen Status zu überprüfen. Nebenbei erfährt der deutsche Fiskus Ihre Daten in Spanien, die von wirtschaftlicher Bedeutung sein könnten. Eine Hand wäscht die andere.

    Am meisten gefährdet sind Personen, die z.B. Immobilien oder Kapitalanlagen bei spanischen Banken bzw. Vermögen in Spanien investiert haben.

    Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und Deutschland, sind Renten in dem Land steuerpflichtig, in dem der Empfänger ansässig ist. Auf diese Weise verliert der deutsche Fiskus die Steuern Ihrer auf Mallorca bzw. in Spanien ansässigen Rentner.

    Es gibt so gut wie keine Rentner, die in Spanien Einkommenssteuererklärungen abgeben. Deutschland argumentiert, dass es Hunderte von Millionen an Steuern verliert und probiert jetzt, diese Klausel im DBA zu ändern.

    „Wir möchten vermeiden, dass die Balearen ein Steuerparadies werden“ sagte der Delegierte des Finanzamtes auf den Balearen, Herr Raul Burillo. Es gibt etliche Personen, welche die etwas undurchsichtige Situation Ihres Wohnsitzes ausnutzen. Sie zahlen weder in dem einen, noch in dem anderen Land Steuern. Bis zum heutigen Zeitpunkt nutzten diese Personen die Situation aus, dass Ausländer kaum kontrolliert wurden. Ebenso die fehlende Ernsthaftigkeit beim Austausch von Informationen zwischen den Finanzämtern der verschiedenen Länder. Damit ist nun Schluss.

    Momentan ist es ratsam, sich zu schützen. Derjenige, der hier legal ist, muss sich nicht sorgen. Es wäre ggf. von Vorteil, die Situation zu klären, damit bei einer möglichen Überprüfung alles für die Beamten verständlicher und nachweisbar ist.

    Wer sich in der steuerlichen Situation des “Niemandslandes” befindet, aber hier seine Existenz aufgebaut hat, und sich hier mit Familie aufhält, sollte zukünftig vorsichtig sein. Ohne Steuerbescheid Ihres Heimatlandes bekommen Sie Probleme.

    Das Risiko:
    Sie müssen mit einer Steuernachzahlung für Ihr Einkommen der letzten 4 Jahre (Verjährungsfrist) rechnen, ganz egal woher das Geld stammt. Darauf werden dann noch Strafen und Verzugszinsen berechnet.

    Wenn jemand Aktien, Immobilien oder Geld auf der Bank hat, und nicht nachweisen kann, dass das Geld für diesen Kauf ordnungsgemäß versteuert wurde, wird der Wert auch als zu versteuerndes Einkommen angenommen.

    Stellen Sie sich vor, was passiert, wenn jemand in den letzten 4 Jahren eine Immobilie auf seinen Namen zu € 1,5 Mill. gekauft hat und noch einige Tausend Euros auf dem Bankkonto hat. Die Steuerberechnung wird beeindruckend sein.

    Betroffene Personen benötigen dringend eine steuerliche Beratung.

    Wenn man nicht mehr als 6 Monate in Spanien lebt und in Deutschland oder einem anderen Land steuerpflichtig ist, das kein Steuerparadies ist, rate ich Ihnen, sich nicht im Residentenregister einzuschreiben. Eine Überprüfung, dass man tatsächlich weniger als 3 oder weniger als 6 Monate sich hier aufhält, ist unmöglich.

    Man macht sich also nicht strafbar, wenn man sich im Residentenregister nicht registriert. So können Sie vermeiden, dass Sie gleich auf die „Kontrollliste“ gesetzt werden.

     
  • Adiós Erbschaftsteuer ?

    admin 19:27 on 9. November 2009 | 2 Permalink
    Tags:

    Wenn es in Spanien eine Steuer gibt, die den Nichtresidenten Eigentümer einer Immobilie den Schlaf raubt, dann ist das die Erbschaftsteuer.

    In meinem Steuertipp der Woche “Ist der Erwerb oder Besitz einer Spanienimmobilien in eine S.L. heute noch sinnvoll?” spreche ich davon, dass die Nichtresidenten für ihr spanisches Vermögen heutzutage die Erbschaftsteuer gemäß der staatlichen Normen bezahlen müssen. Die Bestimmungen der autonomen Regionen können nicht angewandt werden. Das bedeutet, dass für den Betrag der Erbmasse, der zum Markwert den Betrag von € 800.000 übersteigt, der Spitzensatz von 34% linear angewandt wird. Des weiteren habe ich geschrieben, dass die spanische Regierung dabei ist, die Erbschaftsteuer für ganz Spanien zu vereinheitlichen, da es bedeutende Abweichungen zwischen der einen und der anderen autonomen Region gibt. Diese Steuer gilt für die Selbstfinanzierung der einzelnen “Comunidades Autónomas”. Manche Regionen haben diese Steuer vollständig beibehalten, wie Katalonien, andere wiederum haben diese praktisch komplett abgeschafft, wie z. B. Madrid oder die Balearen.

    In Katalonien regieren die Sozialisten in Koalition mit nationalistischen Linksgruppen. Diese Parteien üben auf die Regierung Zapatero Druck aus, damit eine staatliche Norm eingeführt wird, die alle autonomen Regionen in Spanien verpflichtet, zu einem gleichen minimalen Erbschaftsteuersatz zu versteuern (man spricht davon, dass der Satz zwischen 18 % und 25 % liegen könnte). Somit würde es keine Steuerkonkurrenz zwischen den autonomen Regionen mehr geben. Eine Person hätte durch den Wohnsitzwechsel von einer Region in eine andere keinen Steuervorteil mehr. Inwieweit diese Einheit die Nichtresidenten betrifft, ist nach wie vor ungewiß.

    Es scheint, dass es gute Nachrichten für den EU-Ausländer hinsichtlich der Erbschaftsteuer gibt. Nicht Señor Zapatero, sondern die Europäische Kommission (CE) der EU hat gerade eine Tür für diese Hoffnung geöffnet.

    Die EU strebt an, die internationalen Erbschaftsteuerbestimmungen zwischen den EU-Mitgliedsländern zu vereinfachen. Wie soll man das erreichen? Man will den Bürgern der EU erlauben, dass diese als Erblasser die Gesetzgebung des Staates wählen, die für das gesamte Vermögen der Erbschaft angewandt werden soll. Diese neue EU-Norm, wurde am 14. Oktober 2009 vorgeschlagen. Gemäß Vizekommissar Barrot, der für Justiz, Freiheit und Sicherheit verantwortlich ist, ist es “unumgänglich”, dass die EU-Bürger “die Bestimmungen wählen dürfen”, die für die Erbschaftsteuer am günstigsten sind, d.h. dass man zwischen der Steuerregelung des Landes in dem man lebt oder der Steuerregelung des Ursprungslandes wählen kann.

    Das bedeutet, dass ein Deutscher, Österreicher oder Brite bei einem Erbschaftsantritt einer Immobilie in Spanien die Erbschaftsteuer seines Heimatlandes wählen kann, wenn diese ihm mehr zusagt.

    Das ist eine sehr gute Sache. Mehr Flexibilität und mehr Freiheit für den Steuerzahler, der bei verschiedenen Gesetzgebungen die Wahl hat. Desweiteren wird durch eine erweiterte Rechtssicherheit die Bewegungsfreiheit gefördert. Und schlußendlich wird die Steuerkonkurrenz zwischen den EU-Ländern angeregt. Die Kommission sagt wörtlich aus, dass mit diesem Vorschlag versucht wird “das Leben der Bürger zu erleichtern” (unglaublich, dass es in Brüssel Bürokraten gibt, die so denken).

     
  • Wie die S. L. wieder schwarze Zahlen schreibt

    admin 21:36 on 3. November 2009 | 0 Permalink

    Wenn bei Ihrer Gesellschaft Verluste aufgelaufen sind, ist eine Finanzspritze unumgänglich. Die handelsrechtlichen Vorschriften verpflichten Sie, das Vermögen der Gesellschaft zu ordnen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

    A)
    Aufgrund der Verluste beträgt das Gesellschaftsvermögen (= Kapital + Reserven – Verluste) weniger als 2/3 des gezeichneten Kapitals, jedoch mehr als 50 Prozent. Diese Situation dauert länger als ein Geschäftsjahr an.
    Beispiel:
    Kapital: € 6.000,- + Reserven: 0,- - Verluste: € 2.500 = Eigenkapital: € 3.500,-
    Überprüfung der Voraussetzungen:
    2/3 des Kapitals sind € 4.000,- und 50% des Kapitals sind € 3.000,-. Bei einem Eigenkapital von 3.500,- wäre der vorliegende Fall eingetreten.

    B)
    Beträgt das Gesellschaftsvermögen unter 50 Prozent des Kapitals, muss der Ausgleich (Finanzspritze) innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen.

    Wenn diese Situation nicht bereinigt wird, haben die Geschäftsführer zwei Monate Zeit, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird.
    Wird die Auflösung der Gesellschaft nicht beschlossen, können die Geschäftsführer die Auflösung gerichtlich beantragen. Versäumen die Geschäftsführer die Auflösung der Gesellschaft, haften sie solidarisch für die eingegangen Verpflichtungen gegenüber Dritten.

    Es ist naheliegend, dass eine Gesellschaftsgründung mit dem Mindest-Stammkapital von 3.005,06 nicht immer ratsam ist. Das Anfangskapital einer Gesellschaft sollte ausreichen, die Gesellschaft über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren zu finanzieren.

    Der gewöhnliche Weg, die Schieflage auszugleichen, wäre eine Kapitalerhöhung. Kosten: Steuern: 1 % der Kapitalerhöhung sowie Notar- und Handelsregisterkosten. Eine Kapitalherabsetzung verursacht die gleichen Kosten.

    Eine Alternative wäre, die Gesellschaft mit einem Beteiligungsdarlehen auszustatten. Bei dieser Kreditart werden die Zinsen erfolgsabhängig festgelegt.

    Das Beteilungsdarlehen wird dem Eigenkapital der Gesellschaft zugerechnet, womit sie wieder schwarze Zahlen schreibt.

    Die Mindestlaufzeit für ein Beteiligungsdarlehen beträgt 3 Jahre.

    Die Darlehenszinsen sind für die Firma absetzbare Kosten, für den Darlehensgeber steuerpflichtige Einnahmen.

    Bei einem Beteiligungsdarlehen von € 500.000,- beträgt die Ersparnis an Steuern, Notar- und Registerkosten, inkl. den Kosten einer späteren Kapitalherabsetzung, ca. € 14.000,-

    Gesellschafter-Geschäftsführer genießen weitere Steuervergünstigungen, die ich Ihnen gerne erkläre.

     
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