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  • admin um 05:09 am 22. March 2013 Permalink
    Begriffe: , , , Steuerpflicht, steuerpflichtig   

    Wann ist man in Spanien steuerpflichtig? 

    STEUERPFLICHT IN SPANIEN

    Man ist in Spanien steuerpflichtig,

    a) wenn man sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Vorübergehende Abwesenheiten werden angerechnet, ausgenommen der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in einem anderen Staat.

    b) wenn sich in Spanien direkt oder indirekt der Kern oder die Basis der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet.

    Soweit nichts Gegenteiliges bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige gemäß den oben genannten Regeln seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Ehefrau, von der er nicht gerichtlich getrennt ist, und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

    Wäre man in Spanien Einkommensteuerpflichtig, sollten aber außerdem Einkünfte in Deutschland bestehen, werden die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erst einmal in Deutschland versteuert. Das Abkommen sieht schon Mechanismen vor, um die Doppelversteuerung zu vermeiden.


    SPANISCHE EINKOMMENSSTEUER

    Soweit das Doppelbesteuerungsabkommen nichts Gegenteiliges vorsieht, regelt das Einkommenssteuergesetz die Versteuerung des gesamten Welteinkommens der in Spanien ansässigen natürlichen Personen.

    Als zu versteuerndes Einkommen gelten alle Einkünfte, unabhängig von ihrer Art. Jedoch besteht für jede Einkommensart eine spezifische Berechnungsform der zu versteuernden Grundlage.

    Das Netto-Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 27 bis 32 des LIRPF (Einkommenssteuer Gesetz) unterliegt den Vorschriften des Gesellschaftssteuergesetzes mit einigen Sonderregelungen.

    Der Steuerpflichtige unterliegt damit einer vollständigen Buchführungspflicht gemäß dem gültigen allgemeinen spanischen Kontenplan und hat den Gewinn zu versteuern. Für Einkommen unter 600.000 Euro gibt e s ein vereinfachtes Verfahren mit weniger bürokratischem Aufwand.

    Die Einnahmen aus Immobilien in Deutschland werden gemäß Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Deutschland versteuert.

    Freibeträge:

    Pro Steuerzahler liegt der Freibetrag bei 5.151 Euro. Für das erste Kind gilt ein Freibetrag von 1.836 Euro, für das zweite Kind 2.040 Euro, für das dritte 3.672 Euro. Für Steuerzahler über 65 Jahre gilt noch ein Freibetrag von 918 Euro pro Lebensjahr, über 75 Jahre beträgt der Freibetrag 1.122 Euro. 


    Steuersätze:

    Es bestehen zwei völlig unterschiedliche Steuersätze für das Einkommen:

    1. Das sogenannte Kapitaleinkommen, bestehend aus Dividenden, Zinsen, Gewinne aus dem Verkauf von Geldanlagen haben einen Steuersatz von 21 % für die ersten 6.000 Euro und 27 % über 6.000 Euro, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Verkauf von Immobilien unterliegt einem Steuersatz von linear 27%.

    2. Alle sonstigen Einkommen unterliegen dem in vier Abschnitte unterteilten progressiven Steuersatz mit einem Höchstsatz von 45 % für Einkommen ab 175.000,20 Euro. Bis zu 17.707 Euros im Jahr beträgt die Einkommenssteuer 24 %, von 17.707 bis 33.007 sind es 28 % und ab 33.007 bis 53.407 Euro 37%.

    Ist der Steuerzahler schon über 65 Jahre alt, ist der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie, wo er sein Domizil hat, steuerfrei. Unter 65 ist der Gewinn unter bestimmten Bedingungen auch steuerfrei, wenn der volle Erlös aus dem Verkauf in eine neue Immobilie investiert wird.

    SPANISCHE VERMÖGENSSTEUER

    Die Vermögenssteuer wurde in Prinzip vorübergehend nur für die Jahre 2011 und 2012 neu eingesetzt und für Vermögensarten über  700.000 Euro. Aber dann wurde sie für 2013 beibehalten.

    Steuerpflichtig sind Immobilien, Fahrzeuge, Depots und Girokonten, Aktien und Investmentfonds, Anleihen oder Lebensversicherungen u.a. Es ist aber das Erste Domizil (Immobilieneigentum, das man ständig bewohnt) von der Steuer befreit, aber nur die ersten 300.000 Euro. Darüber ist zusätzlich ein allgemeiner Freibetrag von 700.000 Euro anzuwenden.

    Beispiel:

    Wenn das Mallorca-Haus zu 1,5 Mio. Euro gekauft wurde, und man außerdem noch 3 Millionen Euro Vermögen besitzt,  muss man nur 3,5 Mio. Euro versteuern (1,5 + 3,0 – 0,3 – 0,7 =3D 3,5 Mio.). In diesem Beispiel macht  die Vermögenssteuer dann 39.946 Euro im Jahr aus. Wenn aber das Vermögen Ehemann und Ehefrau zu je 50% gehört, dann sinkt die Vermögenssteuer stark, und zwar auf 250.000 Euro versteuerbarem Vermögen. Das sind dann nur 7.740 Euro im Jahr pro Nase.

    Die autonomischen Regionen Spaniens werden weiterhin die gleiche Autorität beibehalten, um diese Steuer gemäß Ihrem Zweck entsprechend anzupassen. Es ist daher wahrscheinlich, dass in den autonomen Regionen, in denen die PP (Volkspartei) regiert (z.B. Madrid oder die Balearen), eine Ermäßigung von 100 % angewandt wird. Somit wird diese Steuer in diesen Regionen gar nicht zum Tragen kommen. Dies ist zum Beispiel auch der aktuelle Fall bei der Vermögens- und Erbschaftsteuer (nur bei Steuer-Residenten).

    SPANISCHE ERBSCHAFTSSTEUER

    Jede Region in Spanien hat seine eigenen Vorschriften für die Erbschaftssteuer. Erst nach einer 5-jährigen Anwesenheit auf Mallorca greifen die spezifischen Vorschriften auf den Balearen.

    Nach den Vorschriften der Balearen wird die Erbmasse, wenn Abkömmlinge, Eltern oder Eheleute als Erben vorhanden sind, einheitlich mit 1 % versteuert.

    Dieser Steuersatz findet auch auf den Marktwert der Erbmasse Anwendung. Die im Ausland gezahlte Steuer vermindert die hiesige Steuerlast bis zu dem Grenzwert der hiesigen Steuerpflicht.

    Der Unterschied zwischen den beiden Besteuerungen (als Ansässiger oder Nicht-Ansässiger) ist erheblich, es besteht jedoch in Spanien politischer Druck, eine einheitliche Erbschaftssteuer (voraussichtlich zwischen ca. = 18 und 20 %) für alle Erbfälle in Spanien einzuführen. So könnten die heute bestehenden, spezifischen Vorteile auf den Balearen verschwinden oder sich verringern.

    WOHNSITZVERLEGUNG NACH SPANIEN

    Bei eine Wohnsitzverlegung, ist zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung nicht auf dem Merkmal des wirtschaftlichen Mittelpunktes besteht, wonach es möglich sein kann, dass das Einkommen der Person weiterhin in Deutschland entsteht. Auch sein Vermögen könnte hauptsächlich in Deutschland bestehen.

    Es ist daher entscheidend, zu überprüfen, ob zwischen den beiden Ländern eine Konfliktsituation bezüglich der Ansässigkeit bestehen könnte. Sollte dies der Fall sein, greifen die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens, die ich ein anderes Mal ausführlicher erläuten werde.
    Ich halte es für sehr ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen zu sammeln, die dem deutschen Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit in Spanien belegen.

    Geben Sie also Acht: Die Abmeldung in Deutschland muss nicht nur formell sondern auch effektiv in jeder Hinsicht sein. Für Mann und Frau gelten: kein Auto, keine Wohnung (außer an fremden Dritte langfristig vermietet), besser kein Bankkonto, keine Kreditkarte, keine Postanschrift, kein Geschäft, besser keine Beteiligung an Unternehmen, keinen sporadisch befristeten Arbeitsvertrag, kein Mitglied bei Vereinen, keine Krankenversicherung, kein nachweislicher Aufenthalt bei Familienangehörigen, keine Schule oder Studium, etc.

     
  • admin um 00:38 am 26. November 2012 Permalink
    Begriffe: ab 1.1.2013, deutsche Gesellschafter, Deutschland Steuern, , , , , , zahlen   

    Immobilien S.L. mit deutschen Gesellschaftern zahlen ab 1.1.2013 in Deutschland Steuern! Wer vorher noch handelt, zahlt nicht! 

    Wenn Sie eine Immobilien S.L. in Spanien besitzen, zahlen Sie ab 1.1.2013 zusätzliche Steuern in Deutschland !!! Die Steuerzahlung kann nur vermeiden, wer vor Weihnachten handelt !!! Weiterlesen…

     
  • admin um 08:41 am 10. April 2012 Permalink
    Begriffe: Steuer 2012, Steuererhöhung   

    Steuer 2012 – Steuererhöhung 

    Die ersten Maßnahmen der neuen Regierung sind die Erhöhung der Steuern. Weiterlesen…

     
  • admin um 08:37 am 10. April 2012 Permalink
    Begriffe: Vermögenssteuer   

    Vermögenssteuer wieder eingeführt 

    Die spanische Regierung hat die Vermögenssteuer wieder in Kraft gesetzt. Weiterlesen…

     
  • admin um 07:53 am 10. April 2012 Permalink
    Begriffe: Fiskalunion, Schäuble   

    Die Fiskalunion kommt binnen 24 Monaten, sagt Schäuble 


    “Die Fiskalunion kommt binnen 24 Monaten” sagt Schäuble

     
  • admin um 07:41 am 10. April 2012 Permalink
    Begriffe: EU, EU-Führer, nicht-legitimierte Hyänen, Nigel Farage   

    Nigel Farage: “EU-Führer sind nicht-legitimierte Hyänen-Meute” 


    Nigel Farage: “EU-Führer sind nicht-legitimierte Hyänen-Meute”

     
  • admin um 03:53 am 10. April 2012 Permalink  

    Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland – DBA Spanien Deutschland 

    Hier ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland zum Download.

    Wichtig: Die steuerliche Behandlung von unbeweglichem Vermögen:

    1. Verkauf von in Spanien gelegenem Immobilien durch in Deutschland ansässige Personen.

    2. Verkauf von Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümer von Immobilien in Spanien sind.

    3. Besitz von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit Immobilien in Spanien (Vermögensteuer)

    4. Besteuerung im Falle einer Erbschaft oder Schenkung von spanischen Immobilien sowie von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit unbeweglichem Vermögen in Spanien.

    5. Neuigkeiten auf dem Gebiet der Renten.

    6. Austausch von Informationen und Zusammenarbeit bei der Erhebung.

    Mehr lesen…

     
  • admin um 11:40 am 28. March 2011 Permalink
    Begriffe: , , Mehrwertsteuer Spanien   

    Mehrwertsteuer in Spanien 

    Die Mehrwertsteuer in der Europäischen Gemeinschaft:

    MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN INFORMATIONEN FÜR BEHÖRDEN, UNTERNEHMER, INFORMATIONSNETZE usw.
    Mehrwertsteuer Spanien

     
  • admin um 02:07 am 22. March 2011 Permalink
    Begriffe: , Grundsteuer, Handelskammer, KFZ-Steuern, Körperschaftssteuer, Steueränderungen,   

    Steueränderungen 2011 

    Steueränderungen, die durch das Haushaltsgesetz 2011 in Kraft getreten sind:

    http://steuern-spanien.com/steueranderungen-2011/

    Körperschaftssteuer

    Einkommensteuer für natürliche Personen

    Einkommensteuer Spanien 2011

    Einkommensteuer Spanien 2011

    Einkommenssteuer der Nicht-Residenten

    Steuern für Gesellschaftsvorgänge

    KFZ-Steuern

    Grundsteuer

    Gesetzlicher Zinssatz und Verzugszins für 2011

    Beiträge an die Handelskammer

    Lesen Sie hier die Steueränderungen 2011 http://steuern-spanien.com/steueranderungen-2011/

     
  • admin um 01:58 am 22. March 2011 Permalink
    Begriffe: , , Steuern in Spanien   

    S.L., die GmbH in Spanien 

    Steuern in Spanien: http://steuern-spanien.com/spanische-s-l/

     
  • admin um 01:53 am 22. March 2011 Permalink
    Begriffe: , Deutschland-Spanien,   

    Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien 

    Hier ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien http://steuern-spanien.com/doppelbesteuerungsabkommen-deutschland-spanien/

     
  • admin um 01:50 am 22. March 2011 Permalink
    Begriffe: , Karussellbetrug, , missing trader fraud,   

    “missing trader fraud“ und die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer. 

    Achtung: Diese Geschichte ist eine reine Information für Steuerfreaks, keinenesfalls als Anleitung zum Begehen von Straftaten zu verstehen! http://steuern-spanien.com/fu%CC%88r-steuerfreaks-die-geschichte-des-%E2%80%9Cmissing-trader-fraud%E2%80%9C-und-die-innergemeinschaftliche-mehrwertsteuer/

     
  • admin um 01:45 am 22. March 2011 Permalink
    Begriffe: , ,   

    Einkäufe aus Deutschland: Innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer 

    Bedingungen, damit Ihnen der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht berechnet: Jetzt Lesen: http://steuern-spanien.com/einkaufe-aus-deutschland-innergemeinschaftliche-mehrwertsteuer/

     
  • admin um 17:18 am 20. October 2010 Permalink
    Begriffe: , Eigengebrauch, , Ferienhausvermittlung, , , , Mieteinkünfte, Mietverluste, Progression, spanische, Steuerbonus, steuerlich,   

    Wie Sie eine spanische Immobilie in Deutschland versteuern müssen. 

    Hier lesen Sie alles, was Sie als Eigentümer einer spanischen Immobilie über steuerliche Fragen in Deutschland wissen müssen, vorausgesetzt, Sie sind in Deutschland ansassig. Nutzen Sie alles, was die Gesetze und der Europaische Gerichtshof ermöglichen.

    1. Mieteinkünfte

    Eigentümer sind verpflichtet, die in Spanien eingenommenen Mieteinkünfte anzugeben. Mieteinkünfte werden gemäß Doppelbesteuerungsabkommen sowohl in Deutschland als auch in Spanien versteuert. In Spanien betragt der Steuersatz 24 %. Die in Spanien gezahlten Steuern werden auf die deutsche Steuerlast unter Progressionsvorbehalt angerechnet.

    2. Wie macht man Mietverluste in Deutschland steuerlich geltend

    Bei einer saisonbedingten Vermietungszeit von mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Zeit sind Kosten absetzbar (Bundesfinanzhof Az. IX R 80/94).

    Achtung:
    Die spanische Wohnung muss mit einer Gewinnabsicht vermietet oder verpachtet werden. Alles, was in diesem Zusammenhang dann zu investieren ist, kann von der Steuer abgesetzt werden. Wer Aufwendungen für die teilweise Fremdvermietung geltend machen will, muss darstellen können, dass die Vermietung des Feriendomizils Überschüsse erzielen wird. Hier sollte vorher eine Prognoserechnung erstellt werden, die auch regelmäßig überprüft und ggf. durch Reaktionen (betriebswirtschaftliche Überlegungen und Organisationsänderungen) korrigiert wird. Und zwar in einem Prognosezeitraum von 30 Jahren (Bundesfinanzhof 29.8.2007, Az. IX R 48/06). Sonst stufen die Finanzbeamten die spanische Immobilie wegen langfristiger geringer Mietertrage bei hohen Unterhaltskosten als “Liebhaberobjekt” ein. Mit der Folge, dass die Eigentümer keine Verluste steuerlich geltend machen können und die Gewinne nicht versteuern müssen.
    Verluste zu deklarieren, ist nicht so schwer wie es scheint. Wird der Kauf der vermieteten spanischen Immobilie durch eine Hypothek finanziert, sind die Zinsen abzugsfahige Kosten. Des Weiteren wird die Abschreibung des Gebaudes als abzugsfahige Kosten anerkannt (wenn Sie weiter lesen, können Sie noch mehr zu diesem Thema in Punkt 5 erfahren), sowie Kommunale Steuern und Gebühren, Instandhaltung und Reparaturen, und Hausversicherung.
    Wie gesagt, das deutsche Steuerrecht erlaubt den Kostenabzug. Erst seit 2010 ist dies auch in Spanien erlaubt.

    3. Spanische Mietverluste ermöglichen die Anwendung des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland

    Bis vor kurzem lehnte das deutsche Finanzamt den negativen Progressionsvorbehalt ab, wenn die auslandischen Immobilien Verluste erwirtschafteten.
    Der negative Progressionsvorbehalt reduziert den Steuersatz, der in Deutschland für alle anderen Einkommen angewandt wird: Gehalt, Unternehmereinkommen oder Kapitalertrage. Resultat: es werden weniger Steuern bezahlt.

    Seit 2006 haben mehrere Urteile zu Gunsten der Steuerzahler entschieden. Zu den bedeutendsten gehören das BFH-Urteil vom 20/09/2006 (AZ. IR 13/02, BFH / NV 2007 S.410) und EUGH-Urteil vom 21/02/2006 (AZ C-152/03).
    Das letzte Urteil in diesem Zusammenhang ist vom Europaisches Gerichtshof vom 15. Oktober 2009 (AZ C-35/08). Das Urteil können Sie hier nachlesen.
    Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Inland gegenüber den Auslandsimmobilien gegen die europaischen Vorschriften der Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Somit gehören spanische Mietverluste in Ihre deutsche Steuererklarung.

    4. Steuerbonuse

    Für EU-Ausland Ferienimmobilien gilt auch der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen.
    Folge: Bis zu 20 Prozent der Betrage für Renovierung und Verbesserungsarbeiten können abgesetzt werden. Bei Vermietung sind diese Kosten ohnehin Werbungskosten, also abzugsfähig. Bei Eigennutzung steht im EStG, dass es sich um einen inländischen Haushalt handeln muss. Dagegen läuft eine Klage, die m. E. noch nicht entschieden ist.

    5. So können Sie mehr steuerliche Vorteile erzielen

    Das bereits erwahnte Urteil des Europaischen Gerichtshofes vom 15/10/2009 (AZ C-35/08) ist auch zu dem Schluss gekommen, dass es der Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht, nur die degressive Abschreibung auf Inlandsimmobilien und nicht auf Auslandsimmobilien zu erlauben. Folge: Anstatt der linearen Gebaudeabschreibung von 2% p.a., können die ersten drei Jahre mit 7% p.a., die nachsten sechs Jahre mit 5% p.a., die darauffolgenden 6 Jahre mit 2% p.a. und dann mit 1,25% p.a. abgeschrieben werden. Achtung: Dies gilt nur für Immobilien, die vor dem Jahre 2006 erworben worden sind, da die Einkommenssteuer die degressive Afa in diesem Jahr abgeschafft hat.

    Die degressive Afa erlaubt in den ersten Jahren nach dem Kauf oder der Errichtung der vermieteten Spanienimmobilie den Gewinn zu drücken und sogar Verluste zu deklarieren. Somit ist es möglich, in Deutschland den negativen Progressionsvorbehalt anzuwenden, um einen niedrigeren Steuersatz für die Inlandseinkünfte anzustreben.

    6. Eigengebrauch

    Der Eigengebrauch einer in Spanien befindlichen Immobilie ist seit 1987 in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig. Der mutmaßliche Ertrag durch Eigengebrauch besteht nicht mehr.
    In Spanien ist dieses anders. Der spanische Staat sieht in der Eigennutzung einen fiktiven und deshalb steuerpflichtigen Ertrag, dessen Berechnung auf dem Katasterwert der Immobilie basiert und sich aus der alljahrlich von der Gemeinde für die Grundsteuer (IBI) ausgestellten Quittung entnehmen lasst. Aus den bereits revidierten Katasterwerten errechnet sich der steuerliche Ertragswert unter Anwendung eines Satzes von 1,1 % (andernfalls von 2 %). Dieser Ertragswert wird der allgemein, für die der beschrankten Steuerpflicht unterworfenen Ertrage geltenden Satz von 24 % unterworfen. Die in Spanien gezahlten Steuern werden auf die deutsche Steuerlast unter Progressionsvorbehalt angerechnet.

    7. Verkauf

    Gewinne aus dem Verkauf einer in Spanien befindlichen Immobilie werden sowohl in Spanien, als auch in Deutschland versteuert. Seit 2010 betragt in Spanien der für Veraußerungsgewinne geltende Steuersatz 19%. Dieser Satz gilt unabhangig von der zwischen Kauf und Verkauf verstrichenen Zeit. Doch können Berichtigungskoeffizienten Anwendung finden, welche den Kaufwert korrigieren und den Gewinn reduzieren.

    Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von Ferienwohnungen führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungskosten ist Bemessungsgrundlage für die Steuer. Wenn der Verkauf in Deutschland zu versteuern ist, sind die in Spanien gezahlten Steuern anrechenbar. Wobei jedoch diese Anrechnung begrenzt ist bis zu dem in Deutschland zu zahlenden Steuerbetrag. Sollte der Verkaufer innerhalb der Spekulationsfrist Verluste erlitten haben, können diese in Deutschland gegen Gewinne, die aus dem Verkauf von Vermögenswerten resultieren, aufgerechnet werden.

    8. Und zum Schluss, zwei ganz besondere Falle

    I. Vermietung der Immobilie über eine Ferienhausvermittlung

    Wird die spanische Immobilie über eine Ferienhausvermittlung vermietet, also über eine Firma, die Dienstleistungen wie Kundengewinnung, Reservierung, Instandhaltung und Reinigung usw. anbietet, dann sind die Mieteinnahmen gewerblicher Natur. Gemaß Doppelbesteuerungsabkommen kann Spanien diese Einnahmen mit Steuern belegen und tut dies mit einem Steuersatz von 30 Prozent. In Deutschland sind diese Einnahmen unter Progressionsvorbehalt freigestellt. In Deutschland beeinflussen diese Einnahmen den anzuwendenden Steuersatz daher nur in Bezug auf alle weiteren, in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte.

    II. Die spanische Immobilie ist im Besitz einer Deutschen Gesellschaft und wird vermietet

    Die Vermietung wird durch ein beauftragtes Verwaltungsunternehmen realisiert: Gemaß einem vom Obersten Gericht Spaniens gefallten Urteil vom 14. Dezember 2009 hat eine auslandische Gesellschaft eine in Spanien befindliche standige Betriebsstatte, wenn die Gesellschaft eine spanische Immobilie vermietet und die Vermietung durch einen unabhangigen Hausverwalter oder anderen ahnlichen Unternehmer verwalten lasst. Das Oberste Gericht bestatigt diese Doktrin (zuvor gefallte Urteile vom 18.02.09 und 25.02.09). Diese besagt, dass die Mieteinnahmen nicht als Immobilienertrage zu versteuern sind (24 Prozent) sondern als Ertrage aus einem Wirtschaftsbetrieb (Steuersatz von 30 Prozent). Wenn es sich um eine deutsche Gesellschaft handelt, kann der in Spanien gezahlte Steuerbetrag unter Progressionsvorbehalt in Deutschland angerechnet werden.

    8. Umsatzsteuer

    Die Vermietung könnte seit 2010 Umsatzsteuer auslösen.

     
  • admin um 15:31 am 24. August 2010 Permalink
    Begriffe: , ,   

    Steuer – Änderungen: Einkommensteuer 

    Natürliche Personen, die weniger als € 53.007,20 verdienen, können 10 % des Rechnungsbetrages für bestimmte Bauarbeiten in ihrer selbst genutzten Wohnung (Hauptwohnsitz!), absetzen.

     
  • admin um 15:23 am 24. August 2010 Permalink
    Begriffe: Abschreibung, , , Anlagevermögen, ,   

    Steuer – Änderungen: Körperschaftsteuer 

    Die Verpflichtung der Dokumentierung entfallt für die kleinen Gesellschaften, deren verbundene Geschafte den Gesamtbetrag von € 100.000,- des Marktwertes im Geschaftsjahr nicht überschreiten.

    Die Förderung der freien Abschreibung für das erworbene Anlagevermögen erweitert sich bis zum Geschaftsjahr 2012, wenn die Angestellten nicht entlassen werden.

     
  • admin um 15:18 am 24. August 2010 Permalink
    Begriffe: , , MwSt,   

    Steuern – Änderungen: Mehrwertsteuer 

    Für Gesellschaften, deren Geschaftsvolumen unter € 6.010.121,04 liegt, betragt die Frist für die Mehrwertsteuer-Rückerstattung unbezahlter Rechnungen 6 Monate.

    Der Begriff der Sanierung wird erweitert und erlautert. Aus diesem Grund kann nun mehr sanierte Bautrager-Immobilien mit Mehrwertsteuer verkauft werden.

    Ab 13.04.2010 wird die Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten in Wohnungen – nicht nur Bauarbeiten – mit einem reduzierten Steuersatz von 8 % versteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

     
  • admin um 23:07 am 17. May 2010 Permalink
    Begriffe: , , spanische Immobilie, versteuern   

    Deutsches Finanzamt: Wie werden in Deutschland spanische Immobilien versteuert? 

    Ein in Deutschland ansassiger Eigentümer einer spanischen Immobilie muss in Deutschland folgende, aus der spanischen Immobilie hervorgehenden Einkünfte versteuern: »»»

     
  • admin um 22:18 am 17. May 2010 Permalink
    Begriffe: anschaffungswert, , , kaufpreis, kaufurkunde, , schätzung, , , übertragung, übertragungswert,   

    Immobilien: Günstig verkaufen kann teuer werden! 

    Unglaublich, aber wahr: Noch immer werde ich bezüglich der Möglichkeit konsultiert, eine Immobilie zu verkaufen und dabei in der Kaufurkunde einen Wert anzugeben, der unter dem tatsachlich vereinbarten Kaufpreis liegt. »»»

     
  • admin um 23:47 am 7. May 2010 Permalink
    Begriffe: Bankkonto, , Quellensteuer   

    Bankkonten von Nicht-Residenten 

    Die spanischen Banken sind NICHT verpflichtet, die Ertrage der Girokonten der Nicht-Residenten steuerlich abzuführen.

    Kontoinhaber ohne standige Niederlassung müssen innerhalb einer Frist von »»»

     
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