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  • Firmenwagen

    admin 23:26 on 26. Februar 2010 | 0 Permalink
    Tags: Firmenwagen, gewerblich, Privat

    Wenn eine Gesellschaft ein Auto kauft, hat das Finanzamt immer den Verdacht, dass dieses Auto für den privaten Gebrauch des Eigentümers und nicht für die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft genutzt wird.

    Das Auto kann weder in der Vorsteuer (MWST) berücksichtigt, noch als Kostenaufwand abgeschrieben werden. Außerdem muss der bei der Gesellschaft angestellte Nutzer in seiner Einkommensteuererklärung einen Naturallohn deklarieren, auf den Lohnsteuer zu zahlen ist.

    Es gibt jedoch Gestaltungsmöglichkeiten. So kann ein Auto sowohl für die private Nutzung, als auch für die Firmennutzung gebraucht werden.

    Das Problem ist, dass man nie weiß, wie das Finanzamt diese Situation auslegen wird. Wann ist das Finanzamt der Ansicht, dass es einen Privatgebrauch des Firmenwagens gibt, und in welchem Anteil? Jedesmal, wenn beim Finanzamt diesbezüglich Anfragen gemacht wurden, hat dieses immer eine Ausrede gehabt, dass es von den Umständen abhängt, die in jedem einzelnen Fall bestehen. Wenn die Sachlage nicht klar ist, empfehle ich die Logik anzuwenden.

    In der Praxis können wir 3 Arten von Wagen haben:



    1. Lieferwagen oder Kleinwagen.

    Diese werden für kleine Fahrten eingesetzt, um Produkte auszuliefern oder Reparaturen im Domizil der Kunden zu machen. In diesen Fällen wären wir der Ansicht, dass das Fahrzeug 100% unternehmerische Tätigkeit hat. Um diesen Firmengebrauch zu verstärken, versehen Sie auf das Auto mit dem Firmennamen und dem Logo. Ziehen Sie 100 % der MWST und der Wartungskosten ab.



    2. Hochwertige Fahrzeuge (Mercedes, BMW, Jaguar, Volvo, Porsche, etc.)

    Nach der Logik müssten wir diese Fahrzeuge zu 100 % für den privaten Gebrauch ansehen. Im anderen Fall geraten wir in ein Risiko. Das Argument, dass man beim Kunden einen guten Eindruck machen muss, akzeptiert das Finanzamt nicht. Nur wenn Sie regelmäßig Ihre Kunden besuchen, könnte die private und gewerblich geteilte Nutzung akzeptiert werden. Das Problem liegt darin, dies nachzuweisen, was in der Tat schwierig ist.



    3. Fahrzeuge zur doppelten Benutzung.

    Das wäre ein Auto der Mittelklasse. Mit diesem Auto werden z. B. Kunden besucht. Am Wochenende oder im Urlaub wird das Auto privat genutzt. Es gibt eine gewerbliche und private Nutzung. Also machen wir eine logische Aufteilung. Wenn es in einem Jahr 200 Arbeitstage gibt, haben wir einen 55 %igen gewerblichen und einen 45 %igen privaten Gebrauch. Ihre Gesellschaft kann somit 55 % der Vorsteuer abziehen. Die Einbehaltung auf die Vergütung des Naturallohnes auf 45 %.

    Es ist sicher, dass das Finanzamt die Prozentsätze diskutieren kann und diese ändern möchte. Aber wenn wir die Logik angewendet haben, haben wir bessere Verteidigungsargumente und können somit unnötige Strafen vermeiden. Es kommt auch auf die Gesellschaft, das Geschäftsvolumen, die gezahlten Steuern, Anzahl der Fahrzeuge und der persönlichen Auslegung des Steuerprüfers an.

     
  • Die Regeln des klugen Investors

    admin 19:12 on 26. Februar 2010 | 0 Permalink

    Viele Investoren haben große Mengen von Geld aufgrund der Finanzkrise verloren. Sind nur die Banken die Schuldigen?

    Um ein guter Investor zu sein und damit wir in Zukunft nicht noch einmal einen großen Teil unseres Geldes verlieren, schlage ich Ihnen die folgenden 10 Regeln vor:



    1. Entscheiden Sie selbst

    Lassen Sie es nicht zu, dass andere für Sie entscheiden. Wenn die Krise Ihr Vermögen angegriffen hat, bleiben Sie nicht auf Ihrem Hintern sitzen und warten, dass die Dinge von ganz alleine besser werden. Informieren Sie sich und entscheiden Sie dann. Ihr Geld benötigt Zeit und Hingabe. Bringen Sie Ihr Auto zum TÜV, zur Überholung, zum Waschen? Also, Ihr Geld verdient sehr viel mehr Aufmerksamkeit als Ihr Auto.



    2. Erlauben Sie es nicht, das ein Freund oder Familienmitglied Ihr Geld verwaltet.

    Das Resultat kann nur so sein: Sie verlieren Ihre Ersparnisse oder Sie verlieren einen Freund oder Sie haben Streit in der Familie. Man darf die Freundschaft und die Familie nicht mit dem Geld vermischen. Es handelt sich um eine seriöse Angelegenheit. Es ist besser, dass Sie für die Dienstleistung jemanden bezahlen, aber zahlen Sie einen Festpreis. Wenn Ihr Finanzberater Provisionen von der Bank kassiert, werden Sie nie wissen, ob er Sie so berät, was besser für ihn oder besser für Sie ist.



    3. Wenn Sie zur Bank gehen, gehen Sie da nicht wie ein zerstreutes Huhn rein

    Vorher müssen Sie wissen, was Sie wollen. Informieren Sie sich vorab: Fachpresse, lesen Sie im Internet, lassen Sie sich von jemanden beraten.

    Sie müssen wissen, dass die Banken, verkaufen, nicht beraten (Ausnahmen bestätigen die Regel). Die Zentralen setzen Ihren Angestellten Ziele, z.B. wenn diese Woche Rentenpläne verkauft werden müssen, wird man Ihnen dieses zweifellos empfehlen.

    Verlangen Sie die Verträge und Broschüren der Finanzprodukte. Haben Sie keine Angst davor, lästig zu sein. Es geht hier um Ihr Geld und Sie sind der Kunde, der sich um sein Geld sorgt. Die Bank soll das ruhig sehen.

    Wenn man mit Ihnen über garantierte oder strukturierte Produkte spricht, müssen Sie besonders aufpassen. Nehmen Sie sich die Broschüre ruhig mit nach Hause und studieren Sie diese in Ruhe. Es handelt sich hierbei um sehr komplexe Produkte und Sie benötigen diesbezüglich Hilfe von einem Experten.

    Lesen Sie die Broschüre ruhig ein, zwei oder dreimal durch. Wenn Sie beim dritten Mal nicht alles verstanden haben, vergessen Sie es, es sagt Ihnen nicht zu. Schämen Sie sich nicht. Es ist besser als Dummkopf dazustehen, weil man kein Finanz Experte ist, als ein Dummkopf, weil man sich ruiniert hat.



    4. Sie müssen wissen, wann Sie Geld benötigen

    Es ist nicht dasselbe, kurz oder langfristig zu investieren. Wenn Sie langfristig investieren, z. B. in Aktien, schauen Sie sich nicht täglich die Aktienkurse an. Es sei denn, Sie sind ein Masochist oder Sie leben gerne in ständiger Anspannung.

    Niemals erlauben Sie es, dass man Ihnen ein Darlehen gibt, um in etwas zu investieren. Es gibt zwei Möglichkeiten den Kürzeren zu ziehen, aber die Bank wird immer das Doppelte verdienen.



    5. Packen Sie nicht alle Eier in ein und denselben Korb

    Auch wenn Sie sehr sicher sind, das das Produkt Ihnen eine sehr gute Rentabilität gibt, investieren Sie nicht Ihr ganzes Geld in dasselbe Produkt, besonders dann nicht, wenn es eine langfristige Investition ist.



    6. Bestimmen Sie gut Ihr Risikoprofil

    Die Banken sind gemäß den Richtlinien (Mifid) dazu verpflichtet, Ihnen ein Risikoprofil zu erstellen. Dieses Profil muss Ihnen in der Theorie dazu helfen, bessere Investitionsentscheidungen zu treffen. Geben Sie korrekte Information an. Legen Sie das Risiko gut fest, welches Sie auf sich nehmen möchten und vor allem, welches Risiko Sie nicht auf sich nehmen möchten. Sprechen Sie über die Vorschläge Ihres Finanzberater und akzeptieren diese nicht beim ersten Mal. Somit gewöhnt sich dieser daran, in Ihrem Interesse zu entscheiden und nicht nur für sich und in seinem Interesse.



    7. Sie müssen wissen, je länger um so größer das Risiko

    Je länger das Geld in ein Produkt investiert ist, umso größer ist das Risiko für Sie, auch wenn es richtig ist, dass die Möglichkeiten sich erhöhen, eine bessere Rentabilität zu erzielen.

    Die Wirtschaft ist zyklisch. In Zeitspannen von mehreren Jahren kann viel passieren. Die aktuelle Krise ist das beste Beispiel dafür. Banken gehen Pleite, andere werden verstaatlicht, Firmen verschwinden vom Markt. Dass all das passieren könnte, hätte keiner vor ein paar Jahren geahnt.



    8. Vertrauen Sie nicht den Angeboten von überhöhten Renditen

    Die Produkte von Bernard Madoff sind ein gutes Beispiel dafür.

    madoff-cartoon

    Keiner kann zaubern und die Renditen des normalen Marktes verdoppeln oder verdreifachen.

    Passen Sie auch bei den Vorzugsanteilen auf (”participaciones preferentes”), die zur Zeit in Spanien von den Banken und Sparkassen angeboten werden. Diese sind eine Art von Finanzierung, die Banken und Sparkassen eingehen und mit einem hohen Zinssatz den Investor honorieren. Diese Anteile werden Sie aber mit großer Wahrscheinlichkeit nie verkaufen können. Somit wäre Ihre Anlage für immer und ewig blockiert.



    9. Protestieren Sie, legen Sie Beschwerde ein

    Wenn Sie mit irgendetwas nicht einverstanden sind, beschweren Sie sich bei der Bank. Alle haben eine Kundenserviceabteilung. In Spanien haben wir auch die Servicedienstleistung des Banco de España oder die Serviceabteilung für den Investor der CNMV (National Kommission des Börsen Marktes). Im Internet gibt es die entsprechenden Adressen und Telefonnummern.



    10. Wie schlafen Sie nachts?

    Die letzte Regel ist die wichtigste. Die Intuitionen auf dem Kopfkissen werden wahr. Wenn Sie hinsichtlich Ihrer Investitionen nicht gut schlafen, ist es doch ganz klar: Sie haben Ihr Geld dort, wo es nicht hingehört. Ihr Unterbewusstsein sagt Ihnen: Du kannst das auf Dich genommene Risiko nicht tragen.

     
  • "Factura" und Finanzamt: Was man über spanische Buchungspflichten wissen muss

    admin 18:47 on 26. Februar 2010 | 0 Permalink
    Tags: Buchhaltung, Buchungspflichten, Factura,

    Die spanische Rechnung (Factura) macht vielen Unternehmen immer wieder Probleme. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen.

    Rechte und Pflichten:

    Wenn eine Rechnung ausgestellt wird, entstehen automatisch eine Reihe von Rechten und Pflichten. Nicht nur für zwei, sondern für drei Parteien:

    1. Der Aussteller der Rechnung hat gegenüber dem Kunden das Recht auf Zahlung. Außerdem hat er die Pflicht, gemäß Vertrag dem Kunden die Produkte oder Dienstleistungen zu liefern, und zu gewährleisten. Beim Finanzamt hat der Aussteller die Pflicht, die eingenomme IVA abzuführen.

    2. Für den Empfänger der Rechnung entsteht die Pflicht zur Zahlung. Er erwirbt somit auch ein Recht, dass der Rechnungssteller ihm die Dienstleistungen und Produkte gemäß Vertrag erfüllt oder liefert.
    Gegenüber dem Finanzamt hat er das Recht, die gezahlte IVA zurückzuerhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. (Dieses werden wir später noch sehen). Wenn die Rechnung einen steuerlich abzugsfähigen Aufwand darstellt, kann der Rechnungsempfänger auch seine Gewinn-Steuer senken.

    3. Für das Finanzamt: Die Verwaltung hat das Recht beim Rechnungssteller, dass dieser die IVA in die Staatskasse einzahlt. Da diese Rechnung Umsatz steigert und Gewinn, erhöht sich auch die Gewinnsteuer.
    Gegenüber dem Empfänger der Rechnung hat das Finanzamt unter gewissen Voraussetzungen eine Pflicht: Die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der IVA, was in eine Verrechnung oder direkt in eine Rückerstattung des Finanzamtes mündet.

    Achtung!

    Eine spanische Rechnung ist nur dann eine Rechnung, wenn das Wort Factura draufsteht.

    Das sind KEINE Rechnungen:

    - Factura Proforma (Pro-forma Rechnung)

    - Presupuesto (Kostenvoranschlag)

    - Albarán (Lieferschein)

    - Nota de entrega (das selbe wie Lieferschein aber mit anderen Worten)

    - Kassenticket

    - Hoja de encargo (Auftrag bzw. Bestellung)

    - Jedes andere Schriftstück oder Schreiben auf irgendeiner Unterlage (Papier, Karton oder Serviette), wenn es die Voraussetzungen einer Rechnung nicht erfüllt (siehe nächster Punkt).

    Pflichten bei der Rechnungsstellung:

    Die Mindestdaten, die auf den Rechnungen stehen müssen, sind folgende:

    a) Nummer
    Die Nummerierung in jeder Serie muss fortlaufend sein. Desweiteren müssen in Einzelfällen Serien angelegt werden, jede einzelne mit ihrer eigenen Nummerierung, wie zum Beispiel bei Gutschriften.

    b) Das Datum.

    c) Der komplette Name des Rechnungsstellers und des Rechnungsempfängers.

    d) Die spanische Steuernummer (Número de Identificación Fiscal español) – NIF/CIF – des Rechnungsstellers. Wenn der Rechnungssteller eine Gesellschaft eines EU-Staates ist, muss diese Nummer von diesem Staat erteilt worden sein.

    e) Die NIF/CIF Nummer des Rechnungsempfängers.

    f) Anschrift sowohl des Rechnungsstellers - als auch des Empfängers.

    g) Beschreibung der Geschäfte, es muss der Einzelpreis jedes Geschäftes aufgeführt werden.

    h) Der angewandte IVA-Steuersatz (16%, 7% oder 4%).

    i) Der Steuersatz muss separat angegeben werden (NICHT erlaubt: IVA inkl.)

    j) Das Datum, an dem das Geschäft getätigt wurde, wenn das mit dem Datum der Rechnungsstellung nicht übereinstimmt.

    Wichtige Anmerkungen:

    - Nur für Rechnungen, die diese Vorschriften erfüllen, besteht ein Anspruch auf IVA-Vorsteuerabzug.

    - Für geleistete Anzahlungen muss eine Rechnung ausgestellt werden.

    - Die Rechnung kann in jeder Sprache geschrieben sein.

    Aufbewahrung:

    Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt 4 Jahre ab Ende der Abgabefrist der Steuererklärung. Das ist

    für Gesellschaften: Ende des Geschäftsjahres plus 6 Monate plus 25 Tage.
    für Privatpersonen: 30. Juni des Folgejahres.

    Ausnahme bei der Aufbewahrung:

    Wenn die Rechnungen aus einem Geschäftsjahr sind, in dem es steuerliche Verluste gab, die mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können, müssen die Rechnungen dieses Geschäftsjahres solange aufgehoben werden, bis die Verluste tatsächlich verrechnet wurden. Dies betrifft nur die Körperschaftssteuer, nicht die IVA bzw. Mehrwertsteuer. Verluste können in Spanien 15 Jahre lang verrechnet werden.

    Rechnungsbuch (Libro registro de facturas):

    Unternehmer und Freiberufler müssen in angemessener Form nachstehende Bücher führen:

    - Rechnungsbuch für die erhaltenen Rechnungen

    - Rechnungsbuch für die erstellten Rechnungen

    - Buch für die Anlagegüter

    In diesen Steuerbüchern werden alle Rechnungen eingetragen (Nummer, Serie, Eingangsnummer bei Eingangsrechnungen, Datum, Name des Empfängers oder Erstellers, Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag).

    Rechnungserstellung

    Die Rechnung muss erstellt werden, wenn der Verkauf oder Dienstleistung getätigt wird, es sei denn, der Empfänger ist ein Unternehmen oder Freiberufler. In diesem Fall beträgt die Frist einen Monat. Sie muss aber immer vor dem 16ten des Folgemonats des vierteljährlichen IVA-Abschlusses ausgestellt werden.

    Wie bereits erwähnt, müssen auch Rechnungen geschrieben werden für Akonto- bzw. Vorauszahlungen.

    Wer darf Rechnungen erstellen?

    Das IVA-Gesetz bestimmt, was ein Unternehmer und was ein Freiberufler ist: “Der auf eigene Rechnung Produktionsfaktoren, sachliche und menschliche, oder eins von beiden beordert, mit dem Ziel, in der Produktion oder dem Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen mitzuwirken. Dieses auf eine ordentliche und häufige Art”. Man ist auch dazu verpflichtet, beim Finanzamt die Geschäftstätigkeit im Melderegister der Unternehmer, Freiberufler und Steuerpflichtigen anzumelden (Modell 036). Somit entstehen auch die Verpflichtungen, der Erstellung und Einreichung regelmäßiger Steuererklärungen an das Finanzamt.

    Private Rechnungen des Unternehmers oder Geschäftsführers an seine Firma sind nicht möglich. Ausnahme, wenn man selbst Unternehmer oder Freiberufler ist.

    Berichtigte Rechnungen (factura rectificativa o de abono):

    Diese kennt man auch als Gutschrift (Abono).

    Wenn Sie eine ausgestellte Rechnung berichtigen müssen, sei es, weil sie nicht korrekt ist, oder weil sie falsche Daten enthält, oder ganz einfach, weil eine Gutschrift an den Kunden erstellt wird. Es handelt sich demnach um eine Zweit-Rechnung, die die Ursprüngliche ersetzt.

    Voraussetzungen dieser berichtigten Rechnungen oder Gutschriften:

    - Sie müssen mindestens dieselben Daten wie normale Rechnungen beinhalten.

    - Die Daten müssen die Berichtigung darlegen (Beschreibung der Geschäfte, Steuergrundbetrag, Steuersatz, die man ändert).

    - Die Rechnungsnummer der Originalrechnung muss ausgewiesen werden, die berichtigt oder gutgeschrieben wird.

    - Es ist Pflicht, diese Art von Rechnungen in speziellen Serien zu erstellen (wichtig!).

    - Es muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Berichtigung handelt. Desweiteren muss der Grund für diese Berichtigung angegeben werden.

    - Die zu berichtigende Rechnung darf nicht später ausgestellt werden, als man wissen musste, dass die Berichtigung erforderlich ist. Die Verjährungsfrist von 4 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

    Tickets:

    Die gesetzlichen Vorschriften erlauben die Erstellung von Kassen-Tickets, anstatt von Rechnungen für bestimmte Geschäfte, wenn der Betrag von € 3.000,- inkl. IVA nicht überschritten wird. Unter anderem sind es nachstehende Geschäfte:

    - Einzelhandelsverkäufe, wenn der Käufer Endverbraucher ist

    - Verkäufe oder Dienstleistungen, die beim Domizil des Endverbrauchers angeliefert oder getätigt werden

    - Taxifahrten

    - Hotels, Restaurants, Bars, Diskotheken, sportliche Darbietungen

    - Fotografische Dienstleistungen, Parking, Autobahngebühr, Reinigung und Wäscherei, Friseure, etc.

    Diese Tickets können auf keinen Fall als Rechnungen mit IVA- bzw. Mehrwertsteuer-Abzug als Vorsteuer berücksichtigt werden (nur als Aufwand für die Körperschaftssteuer).

    Ich empfehle, die Tickets zu sammeln, z.B. Tankquittungen, und sich einmal im Monat eine ordnungsgemäße Monatsrechnung über den Gesamtbetrag ausstellen zu lassen.

     
  • Gefälschte Rechnungen

    admin 13:41 on 26. Februar 2010 | 0 Permalink
    Tags: Fälschung, Rechnung, Steuerstraftat,

    Die Erstellung von falschen Rechnungen verschafft angeblich “Vorteile”, sowohl für den Rechnungssteller als auch für den Rechnungsempfänger.

    Für den Ersteller deshalb, weil es sich normalerweise um ein kleines Unternehmen handelt, welches sich im Pauschalveranlagungssystem befindet und es für ihn keine größere Besteuerung bedeutet. Auf der anderen Seite, erhält dieser eine Provision für die Rechnungserstellung.

    Für den Empfänger deshalb, weil er die Kosten und die entsprechende Mehrwertsteuer absetzt, ohne diese bezahlt zu haben.

    Im Verwaltungsbereich ist die Erstellung von falschen Rechnungen eine sehr schwerwiegende Straftat. Die Strafe beläuft sich auf 75 % des Gesamtbetrages der falschen Rechnung.

    Im strafrechtlichen Bereich wird diese Straftat als Fälschung von handelsüblichen Dokumenten oder als Steuerstraftat bewertet.

    Sowohl der Aussteller als auch der Empfänger wird für diese Straftat bestraft.

    Die Begehung einer Straftat ist nicht zu empfehlen. In den meisten Fällen gibt es eine legale Lösung.

     
  • Rückstellungen für eventuelle Insolvenzen bei den ausstehenden Forderungen

    admin 13:25 on 26. Februar 2010 | 0 Permalink
    Tags: Forderungen, Insolvenz, Rückstellungen

    Artikel 12.2 des Gesetzes der Körperschaftsteuer gemäß Änderung 16/2007 bestimmt, dass für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rückstellung der Risikodeckung wenigstens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt werden muss:

    1. Ab Fälligkeit der Verpflichtung müssen 6 Monate vergangen sein.

    2. Gerichtliche Feststellung: Schuldnerkonkurs oder Insolvenz.

    3. Schuldner wurde wegen Gläubigerbenachteiligung angeklagt.

    4. Schuldner wurde wegen seiner Schulden verklagt.

    5. Gerichtliches oder Schiedsgerichtliches Verfahren, von dessen Urteil die Zahlung der Schuld abhängt.

    Ausnahmen

    gemäß Körperschaftssteuer Verordnung (Reglamento Impuesto sobre Sociedades - Artikel 7, schriftliche Abfassung 1122/2005):

    Durch öffentliche Unternehmen abgesicherte Verbindlichkeiten (AENA, Post, etc.)

    Durch dingliches Recht garantierte Verbindlichkeiten (Hypotheken, Pfandgegenstand, etc.)

    Durch Kredit- oder Kautionsversicherungsverträge garantierte Verbindlichkeiten

    Schriftlicher Zahlungsaufschub, Teilzahlung, etc.

    Es sei denn, diese Schulden sind Gegenstand eines Gerichts -oder Schiedsverfahrens, wo über deren Existenz und Betrag verhandelt wird.

    Die Rückstellungen hinsichtlich der Schulden von gestellten Rechnungen an verbundene Personen oder Unternehmen sind NICHT abzugsfähig, es sei denn im Falle einer gerichtlich ausgesprochenen Insolvenz.

    Rückstellungen, die auf Schätzungen beruhen, sind nicht abzugsfähig, außer bei Klein-Unternehmen. Bei diesen ist eine Rückstellung von 1 % des Debitoren-Saldo gestattet. Als Klein-Unternehmen gilt, wenn der Jahresumsatz unter 8 Millionen Euro liegt.

     
  • Wie wird 2010 ?

    admin 13:56 on 22. Januar 2010 | 0 Permalink
    Tags: 2010, Erfolg, , Geschäftsideen

    In schwierigen Zeiten ist es erforderlich, die nachstehenden Variablen Ihres Geschäftes zu überprüfen:

    1. Wann bezahlen Sie Ihre ausstehenden Rechnungen? Wie schnell werden Sie von Ihren Kunden bezahlt? Wenn diese Variablen nicht übereinstimmen, dann haben Sie sicherlich Liquiditätsprobleme.
    2. Überprüfen Sie die Finanzierungskosten Ihrer Gesellschaft. Die Banken berechnen Ihren Kunden hohe Gebühren. In manchen Fällen sogar missbräuchlich. Kontrollieren Sie, was die Bank Ihnen belastet, beschweren Sie sich und falls nötig, wechseln Sie die Bank.
    3. Reduzieren Sie Kosten, hauptsächlich bei unnötigen Sachen oder wo sich herausgestellt hat, dass diese unbrauchbar sind. Bevor Sie eine neue Investition tätigen, analysieren Sie diese genau. Ihr Unternehmerinstinkt wird Ihnen dabei helfen, zu entscheiden, ob es der richtige Moment ist, zu investieren.
    4. Wenn die Belange der Gesellschaft es erfordern, reduzieren Sie Personal. Das ist manchmal nicht einfach. Aber vergessen Sie nicht: Ihre Zukunft hängt davon ab, dass Sie die richtigen Entscheidungen treffen, wenn die Umstände es erfordern.
    5. Neue Geschäftideen sind neue Gelegenheiten! Goethe sagte: “Wo viel verloren wird, ist manches zu gewinnen.” Viele Unternehmer legten den Grundstein für ihren Erfolg in turbulenten Zeiten. Seien Sie kreativ und entwickeln Sie jetzt die Strategie für die Zukunft.

    Ziehen Sie die Möglichkeit in Betracht, sich die Zahlung der Steuern stunden zu lassen. Sprechen Sie mich bei Bedarf auf dieses Thema an.

    Ich hoffe, meine Ratschläge helfen Ihnen, dass das Jahr 2010 ein gutes Jahr wird.

     
  • Die Verjährung von Steuern und Straftaten

    admin 13:15 on 22. Januar 2010 | 0 Permalink
    Tags: , , Verjährung

    Die Verjährungsfrist für Steuern beträgt in Spanien nur vier Jahre.

    Sie kann durch Amtshandlungen seitens des Finanzamtes oder des Steuerzahlers unterbrochen werden. Dann beginnt die Verjährungsfrist von vier Jahren von neuem.

    Die Steuerstraftat verjährt nach fünf Jahren.

     
  • Wie kann die Steuerzahlung gestundet werden

    admin 12:31 on 22. Januar 2010 | 0 Permalink
    Tags: , Stundung

    In Krisenzeiten geraten immer mehr Unternehmer in finanzielle Schwierigkeiten. Mit der Folge, dass meistens die Steuern nicht bezahlt werden. Unabhängig davon ist es enorm wichtig, die Steuererklärungen fristgerecht abzugeben. Ansonsten drohen zum Teil drastische Strafen.

    Die Steuerschuld kann gestundet und in Raten gezahlt werden. Dieser Aufschub ist sowohl im Erhebungszeitraum als auch in der Vollstreckungsfrist (nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist) möglich.

    Der Antrag auf Stundung muss beim Finanzamt gestellt werden. Die finanziellen Schwierigkeiten sind zu begründen. Außerdem ist anzugeben, in welchem Zeitraum die Steuern bezahlt werden können.

    Wenn die Schuld € 18.000,- übersteigt, genehmigt das Finanzamt die Stundung nur, wenn entsprechende Sicherheiten (Bürgschaften, Bankgarantien, Avale, Hypotheken, etc.) vorhanden sind.

    Der Verzugszinsatz wurde von 7 % auf 5 % gesenkt.

    Liegt die Steuerschuld unter € 18.000,- und ist man mit den steuerlichen Verpflichtungen auf dem Laufenden, gewährt das Finanzamt den Aufschub ohne Sicherheiten.

    Wenn das Finanzamt die Stundung genehmigt, wird ein Zahlungsplan festgelegt und die entsprechenden Verzugszinsen werden fällig. Wie bereits gesagt, belaufen sich diese für 2009 auf 5 %. Der Zinssatz ist hoch, deshalb ist es angebracht, günstigere Finanzierungsquellen zu suchen.

    Nach einem Ablehnungsbescheid bleibt nichts anderes übrig, als innerhalb einer Frist von nur einem Monat zu bezahlen. Ansonsten leitet das Finanzamt die Vollstreckungsphase ein und versucht den ausstehenden Betrag beizutreiben. (Pfändung der Bankkonten, Zwangsvollstreckungen von Rechten und Gütern, etc.).

     
  • Schwarzgeld und Steuerhinterziehung

    admin 18:34 on 4. Dezember 2009 | 0 Permalink
    Tags: Schwarzgeld, Steuerhinterziehung

    Vor kurzem kam eine Person in unser Büro und bat uns um Hilfe, da sie eine Steuerprüfung hatte.

    Dieser Kunde hat vor 4 Jahren eine Immobilie verkauft und einen beträchtlichen Betrag in bar erhalten. Das heißt, ein Teil des Verkaufspreises steht nicht in der öffentlichen Urkunde und wurde vor den mächtigen Augen der Finanzverwaltung versteckt.

    Erwischt wurde er, weil er sich Jahre später ein Luxusauto und eine andere Immobilie gekauft hatte. Das Finanzamt stellte fest, dass der Preis der Immobilie viel höher war, als der Verkaufspreis der vorherigen Immobilie, zusätzlich zu dem Vermögen, das er als Steuerpflichtiger deklarierte.

    Die Steuerprüfung war der Ansicht, dass dieses Ungleichgewicht zwischen dem vorherigen Vermögen und dem neuen Vermögen (das Auto und die neue Immobilie) ein nicht nachvollziehbarer Gewinn war.

    Da dies an für sich schon sehr schwerwiegend war, hat das Finanzamt diesen Überschuss mit dem Verkauf der vorherigen Immobilie nicht in Verbindung gebracht. Ganz im Gegenteil, es wurde ihm in dem Jahr, in dem die Differenz aufgedeckt wurde, dieses zur Last gelegt. Er musste die Steuer auf den allgemeinen Tarif der Einkommenssteuer, d.h. 43 % und nicht fest anwendbare 18 % auf die Gewinne für Immobilienverkäufe zahlen. (Das Thema der angewandten Strafen verdient ein gesondertes Kapitel).

    Den Beweis zu erbringen, dass diese Gelder schon vorher vorhanden waren, und bereits verjährt sind (Verjährungsfrist 4 Jahre) ist fast unmöglich.

    Es kann sinnvoller sein, zuzugeben, dass die Gelder aus dem Immobilienverkauf stammen, weil dann nur 18 % zu versteuern sind.

    Das Finanzamt wird dies jedoch nur akzeptieren, wenn das Geld nachweisbar über Bankkonten transferiert wurde. Ein Privatvertrag ist kein Beweis. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit, gerichtlich gegen das Finanzamt vorzugehen. Das Ergebnis ist ungewiss.

    Überprüfen Sie, ob nachstehende Formel in Ihrer Situation anwendbar ist:

    Aktuelles Vermögen =
    Vorheriges Vermögen + Einnahmen + erzeugte Gewinne
    - Steuern - Existenzkosten = Aktuelles Vermögen.

    Das Thema ist delikat, denn Steuerhinterziehungen ab € 120.000,- pro Jahr werden als Steuerstraftaten bestraft (Art. 305 des Strafgesetzbuches). Gefängnisstrafen (1 bis 4 Jahre) plus die Zahlung des hinterzogenen Betrages (kann bis zum sechsfachen betragen) sind die Folgen.

     
  • Doppelte Erbschaftssteuer auf spanische Geldanlagen vermeiden!

    admin 17:40 on 4. Dezember 2009 | 0 Permalink
    Tags: Anrechnen, Doppelbesteuerung, Erbschaftssteuer, Geldanlage,

    Der europäische Gerichtshof sieht keinen Gesetzesverstoß darin, dass in Deutschland ansässige Personen, welche in Spanien angelegte Geldanlagen erben, die dort vorab gezahlte Erbschaftssteuer von der später vom deutschen Fiskus festgesetzten Erbschaftssteuer nicht in voller Höhe abziehen können.

    Er billigte damit die doppelte Erbschaftssteuer auf eine Kapitalanlage in Spanien: eine solche “Doppelbelastung” sei “beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts unvermeidlich”.
    (Urteil des EuGH vom 12.02.2009).

    Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte 1999 rund 1,1 Millionen D-Mark geerbt. Davon lagen 994.000 D-Mark auf spanischen Bankkonten, die restlichen 144.000 D-Mark waren bei deutschen Banken angelegt. Die Klägerin zahlte in Spanien eine Erbschaftsteuer in Höhe von 208.000 D-Mark.

    Das deutsche Finanzamt wollte dennoch den Gesamtbetrag von über einer Million D-Mark besteuern, weil nach deutschem Recht auch im Ausland angelegtes Kapital der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Auf Einspruch der Klägerin zog das Finanzamt schließlich die in Spanien gezahlte Steuer von der Bemessungsgrundlage (als Nachlassverbindlichkeit) der in Deutschland geschuldeten Steuer ab. Das machte trotzdem noch mal 124.500 D-Mark an deutsche Steuern aus. Die Klägerin war aber nicht damit zufrieden. Sie wollte, dass die spanische Steuer von der deutschen Steuerschuld voll abgezogen wird. Sie hat den Fall vom Finanzamt Kaufbeuren über das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof bis zum europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg getragen. Zum Schluss ohne Erfolg.

    Vermeidungsstrategie

    Die Doppelbesteuerung hätte vermieden werden können, wenn man das spanische Bankguthaben noch zu Lebzeiten des Erblassers nach Deutschland überwiesen und angelegt hätte. Oder wenigstens in einem anderen Land mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der erbschaftssteuerlichen Doppelbesteuerung besteht, wie z.B. die Schweiz oder den USA.

    Bei dem Erbe von in Spanien angelegten Immobilien, würde man nicht das Problem der Doppelbesteuerung haben. In diesem Fall kann man in Deutschland die spanische Erbschaftssteuer anrechnen.

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
    12. Februar 2009(*) C‑67/08

    „Kapitalverkehrsfreiheit – Art. 56 EG und 58 EG – Erbschaftsteuer – Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte – Doppelbesteuerung – Keine Beschränkung“

     
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