Latest Updates: S. L. RSS

  • Wer unterschreibt für die S. L. ?

    admin 07:37 on 6. Oktober 2009 | 0 Permalink
    Tags: Bevollmächtigter, S. L., Unterschrift, Vollmacht

    Wir gehen von folgendem Beispiel aus:

    Ihre S. L. hat zwei Gesellschafter, Sie und noch eine andere Person. Beide sind Gesellschafter und haben die Kontrolle der Geschäfte der Gesellschaft.

    Sie möchten, dass beide bei allen Entscheidungen der Gesellschaft mitwirken (kaufen, verkaufen, Darlehen beantragen, Personal einstellen, etc.). Dies bedeutet, dass beide zusammen berechtigte Geschäftsführer sein sollten (gemeinsame Unterschrift). So haben Sie die absolute Gewissheit, dass einer alleine keinerlei Geschäfte tätigen kann, ohne dass der andere Kenntnis davon hat, bzw. seine Einwilligung gegeben hat. Das ist perfekt, aber nicht sehr praktisch. Beide müssen immer gemeinsam unterschreiben, sogar Schecks für kleine Zahlungen. Wenn einer auf Reisen ist, bleibt alles liegen.

    Lösungsvorschlag:
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  • S. L. - Geschäftsführer - Risiken

    admin 07:27 on 6. Oktober 2009 | 1 Permalink
    Tags: , Geschäftsführer, Haftung, Risiko, S. L.,

    Geschäftsführer einer S. L. zu sein, darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Geschäftsführung bringt eine Reihe von Verpflichtungen mit sich. Darauf müssen Sie achten, wenn Sie die Geschäftsführung annehmen. Das Kennen und Bewerten der erwähnten Risiken ist fundamental.

    Wenn ein Geschäftsführer sein Amt nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausübt, sieht das Gesetz es vor, dass dieser für die Schulden der Gesellschaft verantwortlich gemacht werden kann.
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  • Das spanische "GmbH"-Gesetz

    admin 12:14 on 11. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: Gesetz, , S. L.

    Hier ist der Link zum Download:
    http://www.mallorca-steuerberater.com/wp-content/Das_spanische_GmbH-Gesetz.pdf

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  • Wer ist Eigentümer Ihrer Immobilie?

    admin 17:35 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: , , S. L., spanische Gesellschaft

    Es ist völlig normal, dass nichtansässige Eigentümer eine Immobilie in Spanien nicht persönlich, sondern über eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung halten. Dies hat ab einem Wert in sechsstelliger Höhe in erster Linie steuerliche Gründe.

    Wer eine solche Immobilie kaufen will ist gut beraten, diese indirekt, d.h. die Anteile der Gesellschaft zu erwerben. Sowohl für den Verkäufer, als auch für Sie als Käufer lassen sich sofort wichtige steuerliche Ersparnisse realisieren, z.B. die Umgehung der Grunderwerbsteuer (z.Zt. 7% vom Kaufpreis)

    Dieser Vorgang ist jedoch für den Käufer nicht ganz risikolos. Daher ist es wichtig, dass Ihr Steuerberater diese Operation hinsichtlich der erwähnten Gesellschaft genau analysiert.

    Diese Überprüfung beinhaltet u.a. die möglichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten, die Sie als Käufer übernehmen werden.

    Außerdem muss festgestellt werden, ob die Gesellschaft allen steuerlichen und handelsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

    Und natürlich muss die Bilanz der Gesellschaft überprüft werden. Wenn die Gesellschaftsbilanz einen sehr niedrigen Wert der Immobilie ausweist, wird dies den späteren Verkauf sehr beeinflussen. Vor allem Immobilien, die vor Jahren erworben wurden, müssen mit erheblichen Steuern rechnen.

    Falls Sie eine solche Immobilie besitzen und irgendwann verkaufen wollen oder müssen, sind Sie gezwungen, auch die Gesellschaft zu übertragen, was nicht immer mit dem zukünftigen Käufer verhandelt werden kann.

    Nicht jeder Käufer ist bereit, auch eine Gesellschaft zu übernehmen. Außerdem sind mögliche Änderungen der steuerlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, die negative Auswirkungen haben könnten.

    Bevor Sie sich auf so eine Operation einlassen ist es unerlässlich, mit einem ausgewiesenen Fachmann in dieser Materie zu sprechen, um die Vor- und Nachteile abzuschätzen.

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  • Wie Sie beim Auto Steuern sparen können

    admin 17:15 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: , Belege, , , Gesellschaft, Gewerbe, S. L., spanische GmbH, , Umsatzsteuer, Vorsteuer

    Eine häufige Frage unserer Kunden bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen, die über eine spanische GmbH erworben werden.

    Zunächst müssen 2 Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

    1. Das Auto muss in Spanien auf den Namen der Gesellschaft angemeldet sein.
    2. Die Gesellschaft muss im entsprechenden Geschäftsjahr beim Finanzamt für eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet sein.

    Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, haben wir folgende Möglichkeiten:

    Was die Umsatzsteuer betrifft, gewähren die spanischen Finanzbehörden (mutmaßlich) einen Abzug von 50% auf die bei Kfz.-Käufen geleistete Vorsteuer, (sowie auf die USt von Reparaturen, Accesoires, Instandhaltungsarbeiten etc). Dieser Prozentsatz kann jedoch erhöht werden, wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit genutzt wird oder, im umgekehrten Fall, kann der Prozentsatz reduziert werden, wenn das Finanzamt das Gegenteil beweisen kann.

    Dies bedeutet, dass sie stets beweisen müssen, dass das Fahrzeug zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit genutzt wird. Wie? Grundsätzlich anhand der Natur des Gewerbes, das Sie ausüben. Wenn Sie einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, sind dafür überregionale Fahrten notwendig, um Ihre verschiedenen Kunden zu besuchen. Wenn es sich bei Ihrer Aktivität um technische Serviceleistungen handelt, führen Sie Fahrten zu den Einrichtungen des Kunden durch. Bei einer Aktivität als Bauträger, besuchen Sie die verschiedenen Baustellen, an denen gearbeitet wird.

    Es ist empfehlenswert, alle Belege und Unterlagen aufzuheben, die die zurückgelegten Fahrten akkreditieren. Auf diese Weise können Sie die Nutzung des Fahrzeuges für Ihre Tätigkeit belegen und nebenbei die damit in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abziehen.

    Wenn Sie einen rechtlich zulässigen Beweis erbringen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% genutzt wird, so ist dies theoretisch möglich, sogar bis zu einer 100%igen Nutzung.
    Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Behörden diese Beweise mit Sicherheit nicht zulassen und diese Frage dann vor Gericht entschieden wird, sofern Sie tatsächlich bis zur letzten Instanz gehen möchten. In diesem Fall haben Sie dann bessere Chancen, wenn Sie über einen Privatwagen verfügen, der womöglich die gleiche oder eine höhere Kategorie hat wie der Firmenwagen, und wenn Sie beweisen können, dass der Firmenwagen nachts und an den Wochenenden auf einem bewachten Gelände oder Parkplatz abgestellt wird.

    Wenn Sie das Fahrzeug kaufen, bitten Sie Ihren Steuerberater 50% der Umsatzsteuer bei der vierteljährlichen Steuererklärung abzuziehen. Am Jahresende können Sie dann die USt regulieren, indem Sie den endgültigen Prozentsatz anwenden, sofern dieser höher ist. Sollte der tatsächliche Prozentsatz aber niedriger sein, so müssen Sie diesbezüglich nichts unternehmen, da es Sache der Behörden ist, dies zu beweisen. Wenn letzteres eintrifft und Sie aber beweisen, dass die Nutzung des Fahrzeuges Ihre gewerbliche Tätigkeit betrifft, so wird Ihnen für den steuerlichen Abzug von 50% keine Sanktion auferlegt. Der Prozentsatz wird lediglich reguliert seitens der Behörde.

    Fahrzeuge können auf maximal 14 Jahre abgeschrieben werden, wobei der maximale jährliche Abschreibungssatz 16% des Kaufpreises beträgt. Aber Achtung: die Abschreibung kann nur im gleichen Verhältnis erfolgen, in dem das Fahrzeug von der gewerblichen Nutzung betroffen ist.

    Es erübrigt sich zu erwähnen, dass wir hier nicht von Fahrzeugen sprechen, die als Handels- oder Vertreterfahrzeuge gebraucht werden bzw. zum Transport von Reisenden, zur Vermietung, als Fahrschulauto, Rettungswagen etc.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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