Im Allgemeinen können die Verluste eines Geschäftsjahres mit den Gewinnen von künftigen Geschäftsjahren verrechnet werden, sofern diese Geschäftsjahre innerhalb der unmittelbar darauffolgenden 15 Jahre abgeschlossen werden.
Aber das ist noch nicht alles, denn für neu gegründete Firmen sind die Bestimmungen hinsichtlich der Verlustausgleiche noch vorteilhafter, da hier die 15jährige Frist für den Verlustausgleich erst vom ersten Geschäftsjahr ab gerechnet wird, in dem die Gesellschaft Gewinne erzielt.
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