Die spanischen Banken sind NICHT verpflichtet, die Erträge der Girokonten der Nicht-Residenten steuerlich abzuführen.
Kontoinhaber ohne ständige Niederlassung müssen innerhalb einer Frist von »»»
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Wird die Immobilie, deren Eigentümer die S. L. ist, vom Gesellschafter, Geschäftsführer (Administrator) oder von deren Familienangehörigen genutzt, werden Mieteinnahmen der Gesellschaft berücksichtigt. Es handelt sich dann um so genannte verbundene Vorgänge. Für die Höhe der Miete ist dann der übliche Marktwert maßgebend … »»»
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Die Erstellung von falschen Rechnungen verschafft angeblich “Vorteile”, sowohl für den Rechnungssteller als auch für den Rechnungsempfänger.
Für den Ersteller deshalb, (More …)
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Die Verjährungsfrist für Steuern beträgt in Spanien nur vier Jahre.
Sie kann durch Amtshandlungen seitens des Finanzamtes oder des Steuerzahlers unterbrochen werden. Dann beginnt die Verjährungsfrist von vier Jahren von neuem.
Die Steuerstraftat verjährt nach fünf Jahren.
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Der europäische Gerichtshof sieht keinen Gesetzesverstoß darin, dass in Deutschland ansässige Personen, welche in Spanien angelegte Geldanlagen erben, die dort vorab gezahlte Erbschaftssteuer von der später vom deutschen Fiskus festgesetzten Erbschaftssteuer nicht in voller Höhe abziehen können.
Er billigte damit die doppelte Erbschaftssteuer auf eine Kapitalanlage in Spanien: eine solche “Doppelbelastung” sei “beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts unvermeidlich”.
(Urteil des EuGH vom 12.02.2009).
Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte 1999 rund 1,1 Millionen D-Mark geerbt. Davon lagen 994.000 D-Mark auf spanischen Bankkonten, die restlichen 144.000 D-Mark waren bei deutschen Banken angelegt. Die Klägerin zahlte in Spanien eine Erbschaftsteuer in Höhe von 208.000 D-Mark.
Das deutsche Finanzamt wollte dennoch den Gesamtbetrag von über einer Million D-Mark besteuern, weil nach deutschem Recht auch im Ausland angelegtes Kapital der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Auf Einspruch der Klägerin zog das Finanzamt schließlich die in Spanien gezahlte Steuer von der Bemessungsgrundlage (als Nachlassverbindlichkeit) der in Deutschland geschuldeten Steuer ab. Das machte trotzdem noch mal 124.500 D-Mark an deutsche Steuern aus. Die Klägerin war aber nicht damit zufrieden. Sie wollte, dass die spanische Steuer von der deutschen Steuerschuld voll abgezogen wird. Sie hat den Fall vom Finanzamt Kaufbeuren über das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof bis zum europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg getragen. Zum Schluss ohne Erfolg.
Vermeidungsstrategie
Die Doppelbesteuerung hätte vermieden werden können, wenn man das spanische Bankguthaben noch zu Lebzeiten des Erblassers nach Deutschland überwiesen und angelegt hätte. Oder wenigstens in einem anderen Land mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der erbschaftssteuerlichen Doppelbesteuerung besteht, wie z.B. die Schweiz oder den USA.
Bei dem Erbe von in Spanien angelegten Immobilien, würde man nicht das Problem der Doppelbesteuerung haben. In diesem Fall kann man in Deutschland die spanische Erbschaftssteuer anrechnen.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
12. Februar 2009(*) C‑67/08
„Kapitalverkehrsfreiheit – Art. 56 EG und 58 EG – Erbschaftsteuer – Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte – Doppelbesteuerung – Keine Beschränkung“
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