Steuer 2012 – Steuererhöhung
Die ersten Maßnahmen der neuen Regierung sind die Erhöhung der Steuern. Weiterlesen…
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Die ersten Maßnahmen der neuen Regierung sind die Erhöhung der Steuern. Weiterlesen…
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“Die Fiskalunion kommt binnen 24 Monaten” sagt Schäuble
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Hier ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland zum Download.
Wichtig: Die steuerliche Behandlung von unbeweglichem Vermögen:
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Steueränderungen, die durch das Haushaltsgesetz 2011 in Kraft getreten sind:
http://steuern-spanien.com/steueranderungen-2011/
Körperschaftssteuer
Einkommensteuer für natürliche Personen
Einkommenssteuer der Nicht-Residenten
Steuern für Gesellschaftsvorgänge
KFZ-Steuern
Grundsteuer
Gesetzlicher Zinssatz und Verzugszins für 2011
Beiträge an die Handelskammer
Lesen Sie hier die Steueränderungen 2011 http://steuern-spanien.com/steueranderungen-2011/
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Die spanischen Banken sind NICHT verpflichtet, die Ertrage der Girokonten der Nicht-Residenten steuerlich abzuführen.
Kontoinhaber ohne standige Niederlassung müssen innerhalb einer Frist von »»»
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Wird die Immobilie, deren Eigentümer die S. L. ist, vom Gesellschafter, Geschaftsführer (Administrator) oder von deren Familienangehörigen genutzt, werden Mieteinnahmen der Gesellschaft berücksichtigt. Es handelt sich dann um so genannte verbundene Vorgange. Für die Höhe der Miete ist dann der übliche Marktwert maßgebend … »»»
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Die Erstellung von falschen Rechnungen verschafft angeblich “Vorteile”, sowohl für den Rechnungssteller als auch für den Rechnungsempfanger.
Für den Ersteller deshalb, (mehr…)
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Die Verjahrungsfrist für Steuern betragt in Spanien nur vier Jahre.
Sie kann durch Amtshandlungen seitens des Finanzamtes oder des Steuerzahlers unterbrochen werden. Dann beginnt die Verjahrungsfrist von vier Jahren von neuem.
Die Steuerstraftat verjahrt nach fünf Jahren.
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Der europaische Gerichtshof sieht keinen Gesetzesverstoß darin, dass in Deutschland ansassige Personen, welche in Spanien angelegte Geldanlagen erben, die dort vorab gezahlte Erbschaftssteuer von der spater vom deutschen Fiskus festgesetzten Erbschaftssteuer nicht in voller Höhe abziehen können.
Er billigte damit die doppelte Erbschaftssteuer auf eine Kapitalanlage in Spanien: eine solche “Doppelbelastung” sei “beim gegenwartigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts unvermeidlich”.
(Urteil des EuGH vom 12.02.2009).
Die in Deutschland ansassige Klagerin hatte 1999 rund 1,1 Millionen D-Mark geerbt. Davon lagen 994.000 D-Mark auf spanischen Bankkonten, die restlichen 144.000 D-Mark waren bei deutschen Banken angelegt. Die Klagerin zahlte in Spanien eine Erbschaftsteuer in Höhe von 208.000 D-Mark.
Das deutsche Finanzamt wollte dennoch den Gesamtbetrag von über einer Million D-Mark besteuern, weil nach deutschem Recht auch im Ausland angelegtes Kapital der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Auf Einspruch der Klagerin zog das Finanzamt schließlich die in Spanien gezahlte Steuer von der Bemessungsgrundlage (als Nachlassverbindlichkeit) der in Deutschland geschuldeten Steuer ab. Das machte trotzdem noch mal 124.500 D-Mark an deutsche Steuern aus. Die Klagerin war aber nicht damit zufrieden. Sie wollte, dass die spanische Steuer von der deutschen Steuerschuld voll abgezogen wird. Sie hat den Fall vom Finanzamt Kaufbeuren über das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof bis zum europaischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg getragen. Zum Schluss ohne Erfolg.
Vermeidungsstrategie
Die Doppelbesteuerung hatte vermieden werden können, wenn man das spanische Bankguthaben noch zu Lebzeiten des Erblassers nach Deutschland überwiesen und angelegt hatte. Oder wenigstens in einem anderen Land mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der erbschaftssteuerlichen Doppelbesteuerung besteht, wie z.B. die Schweiz oder den USA.
Bei dem Erbe von in Spanien angelegten Immobilien, würde man nicht das Problem der Doppelbesteuerung haben. In diesem Fall kann man in Deutschland die spanische Erbschaftssteuer anrechnen.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
12. Februar 2009(*) C‑67/08
“Kapitalverkehrsfreiheit – Art. 56 EG und 58 EG – Erbschaftsteuer – Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte – Doppelbesteuerung – Keine Beschrankung”
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In den Vertragen der Stromgesellschaften sind die Katasterdaten der Immobilie enthalten.
Das Finanzamt wird regelmaßig über den Stromverbrauch informiert. Außerdem, auf welchem Bankkonto die Rechnungen eingezogen werden, wenn sie mit dem Vertragsunterzeichner nicht übereinstimmen.
Mit diesen Maßnahmen will das Finanzamt die zwei traditionellen Wege der Steuerhinterziehung hinsichtlich der Immobilieneinnahmen dicht machen:
Das Abgleichen der Daten zwischen dem Inhaber der Immobilie und demjenigen, der die Stromrechnungen bezahlt, deckt die hohe Anzahl von nicht versteuerten Mieteinnahmen auf.
Laut Verband der Steuerbeamten des Wirtschafts- und Finanzministerium (Gestha) werden 6 von 10 Vermietungen beim Finanzamt nicht deklariert.
Fazit: Mehr als 1,5 Millionen Vermietungen werden nicht versteuert. Der Verlust wird vom Verband auf 2,1 Milliarden € pro Jahr geschatzt.
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Wenn es in Spanien eine Steuer gibt, die den Nichtresidenten Eigentümer einer Immobilie den Schlaf raubt, dann ist das die Erbschaftsteuer.
In meinem Steuertipp der Woche “Ist der Erwerb oder Besitz einer Spanienimmobilien in eine S.L. heute noch sinnvoll?” spreche ich davon, dass die Nichtresidenten für ihr spanisches Vermögen heutzutage die Erbschaftsteuer gemäß der staatlichen Normen bezahlen müssen. Die Bestimmungen der autonomen Regionen können nicht angewandt werden. Das bedeutet, dass für den Betrag der Erbmasse, der zum Markwert den Betrag von € 800.000 übersteigt, der Spitzensatz von 34% linear angewandt wird. Des weiteren habe ich geschrieben, dass die spanische Regierung dabei ist, die Erbschaftsteuer für ganz Spanien zu vereinheitlichen, da es bedeutende Abweichungen zwischen der einen und der anderen autonomen Region gibt. Diese Steuer gilt für die Selbstfinanzierung der einzelnen “Comunidades Autónomas”. Manche Regionen haben diese Steuer vollstandig beibehalten, wie Katalonien, andere wiederum haben diese praktisch komplett abgeschafft, wie z. B. Madrid oder die Balearen.
In Katalonien regieren die Sozialisten in Koalition mit nationalistischen Linksgruppen. Diese Parteien üben auf die Regierung Zapatero Druck aus, damit eine staatliche Norm eingeführt wird, die alle autonomen Regionen in Spanien verpflichtet, zu einem gleichen minimalen Erbschaftsteuersatz zu versteuern (man spricht davon, dass der Satz zwischen 18 % und 25 % liegen könnte). Somit würde es keine Steuerkonkurrenz zwischen den autonomen Regionen mehr geben. Eine Person hatte durch den Wohnsitzwechsel von einer Region in eine andere keinen Steuervorteil mehr. Inwieweit diese Einheit die Nichtresidenten betrifft, ist nach wie vor ungewiß.
Es scheint, dass es gute Nachrichten für den EU-Auslander hinsichtlich der Erbschaftsteuer gibt. Nicht Señor Zapatero, sondern die Europaische Kommission (CE) der EU hat gerade eine Tür für diese Hoffnung geöffnet.
Die EU strebt an, die internationalen Erbschaftsteuerbestimmungen zwischen den EU-Mitgliedslandern zu vereinfachen. Wie soll man das erreichen? Man will den Bürgern der EU erlauben, dass diese als Erblasser die Gesetzgebung des Staates wahlen, die für das gesamte Vermögen der Erbschaft angewandt werden soll. Diese neue EU-Norm, wurde am 14. Oktober 2009 vorgeschlagen. Gemaß Vizekommissar Barrot, der für Justiz, Freiheit und Sicherheit verantwortlich ist, ist es “unumganglich”, dass die EU-Bürger “die Bestimmungen wahlen dürfen”, die für die Erbschaftsteuer am günstigsten sind, d.h. dass man zwischen der Steuerregelung des Landes in dem man lebt oder der Steuerregelung des Ursprungslandes wahlen kann.
Das bedeutet, dass ein Deutscher, Österreicher oder Brite bei einem Erbschaftsantritt einer Immobilie in Spanien die Erbschaftsteuer seines Heimatlandes wahlen kann, wenn diese ihm mehr zusagt.
Das ist eine sehr gute Sache. Mehr Flexibilitat und mehr Freiheit für den Steuerzahler, der bei verschiedenen Gesetzgebungen die Wahl hat. Desweiteren wird durch eine erweiterte Rechtssicherheit die Bewegungsfreiheit gefördert. Und schlußendlich wird die Steuerkonkurrenz zwischen den EU-Landern angeregt. Die Kommission sagt wörtlich aus, dass mit diesem Vorschlag versucht wird “das Leben der Bürger zu erleichtern” (unglaublich, dass es in Brüssel Bürokraten gibt, die so denken).
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Wir gehen von folgendem Beispiel aus:
Ihre S. L. hat zwei Gesellschafter, Sie und noch eine andere Person. Beide sind Gesellschafter und haben die Kontrolle der Geschafte der Gesellschaft.
Sie möchten, dass beide bei allen Entscheidungen der Gesellschaft mitwirken (kaufen, verkaufen, Darlehen beantragen, Personal einstellen, etc.). Dies bedeutet, dass beide zusammen berechtigte Geschaftsführer sein sollten (gemeinsame Unterschrift). So haben Sie die absolute Gewissheit, dass einer alleine keinerlei Geschafte tatigen kann, ohne dass der andere Kenntnis davon hat, bzw. seine Einwilligung gegeben hat. Das ist perfekt, aber nicht sehr praktisch. Beide müssen immer gemeinsam unterschreiben, sogar Schecks für kleine Zahlungen. Wenn einer auf Reisen ist, bleibt alles liegen.
Lösungsvorschlag:
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Wert des Vermögens der Erbschaft
(gemäß den Normen der Bewertung der Vermögensteuer)
+ Wert des zusatzlichen Vermögens
(nicht deklariertes Vermögen, was aber dem Nachlasser bis zu einem Jahr vor seinem Ableben gehörte oder was dieser vor drei Jahren erworben hat)
+ Wert des Hausrats
(3 % des Vermögenswertes)
- Lasten
(gewisse Dienstbarkeiten)
- Absetzbare Verbindlichkeiten
(z.B. Hypotheken)
= Besteuerungsgrundlage
- Ermaßigungen und Freibetrage
(Verwandtschaftsgrad, Behinderung, Erbe der Immobilie des standigen Domizils, Erbe eines Unternehmens oder eines Geschafts, Lebensversicherungen)
= Besteuerungsnettogrundlage
x Steuersatz nach Tariftabelle
(aufsteigende Skala, die 7,65 % für die ersten € 8.000 besteuert und progressiv aufsteigt bis zum einem Maximum von 34 % für Betrage über € 800.000)
= Steuerbetrag
x Koeffizientenmultiplikatoren
(aufgrund des Verwandtschaftsgrades und des vorher bestehenden Vermögens des Rechtsnachfolgers (Erben), schwankt zwischen 1,0 bis 2,4 für die schlechteste Voraussetzung)
= Korrigierter Steuerbetrag
- Abzüge und Vergütungen
(Abzüge nach Doppelbesteuerungsabkommen und Abzüge der autonomen Regierung der Balearen)
= zu zahlender Betrag
Ermaßigungen und Freibetrage:
Die Ermaßigungen für Verwandtschaftsgrad, die in der autonomen Region der Balearen angewendet werden, sind folgende:
Für Nachkommen, Eheleute und Vorfahren betragt der Freibetrag € 25.000.
Für Nachkommen, unter 21 Jahren erhöht sich der Abzug auf € 6.250 für jedes Jahr, unter 21, die der Erbe hat.
Das Limit von € 50.000 darf nicht überschritten werden.
Eine andere signifikante Ermaßigung ist der Freibetrag von 95 % des einzelnen Unternehmenswertes oder eines professionellen Geschaftes.
Für die Immobilie des standigen Domizils (daher nur anwendbar für Residenten) wird eine Ermaßigung von 100 % angewandt mit einem Limit von € 180.000 für jede einzelne Person (Der Freibetrag wird auf den Hausrat mit 3 % nicht angerechnet). Bedingung ist, dass die Erben Eheleute, Vorfahren oder Nachkommen sind und mit dem Erblasser vor seinem Ableben zwei Jahre gewohnt haben und das Eigentum wahrend mindestens 5 Jahren behalten wird.
Für die Lebensversicherungen betragt der Freibetrag € 12.000.
Abzüge und Vergütungen:
Als staatlicher Abzug haben die Residenten das Recht, das Kleinste nachstehender Betrage abzuziehen:
a)
Bargeldbetrag der im Ausland für eine ahnliche Steuer für ein Vermögen, was in der Versteuerung der Erbschaftsteuer in Spanien eingeschlossen ist, bezahlt wurde.
b)
Das Resultat des angewandten effektiven Durchschnittssatzes dieser Steuer für das Vermögen und Pflichten, die sich außerhalb Spaniens befinden, wenn diese eine Steuer für eine ahnliche Steuerart bezahlt haben.
Als Abzüge und Vergütungen für die autonome Region kann eine Vergütung von 99 % auf den korrigierten Steuerbetrag für die Erben, die auf den Balearen ansassig und Nachkommen unter 21 Jahre sind, angewandt werden.
Desweiteren können die Erben, die auf Mallorca ansassig sind und der Gruppe II der Steuer unterliegen (Nachkommen über 21 Jahre alt, Eheleute und Vorfahren) eine Vergütung von 99 % auf die Besteuerungsgrundlage anwenden. Wenn dieser Abzug die Vergütungsquote überschreitet, ist der Abzug NULL.
Für Erben, die nicht resident sind, sind weder die Ermaßigung für die eigengenutzte Wohnung, noch die Vergütung und Abzüge der autonomen Region anwendbar.
Die Hypothek, die die Immobilie belastet und die zur Vermögensmasse gehört, ist eine Schuld, die abgezogen werden kann und deshalb die Besteuerungsgrundlage senkt. Für die Werte über € 800.000 betragt die Steuerersparnis 34 %. Somit können die Nichtresidenten vom spanischen Finanzamt nur auf das Vermögen, was sich in Spanien befindet, besteuert werden. Die Investitionen in Immobilien- und Kapitalanlagen, wenn sie in spanischen oder auslandischen Instituten angelegt sind, können in Spanien nicht besteuert werden. Somit ist das Einsetzen einer Hypothek auf die Immobilie in Spanien zweifelslos eine einfache und gültige Alternative um die Erbschaftsteuern zu senken.
Leider wurde diese Vorgehensweise von einigen deutschen Rechtsanwalten in der deutschen Mallorca-Presse verbreitet, zweifellos um als Vermittler von Banken zu profitieren, dass das Finanzamt diese Möglichkeiten unterbinden wird.
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