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  • admin um 20:59 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: Ausgabeaufgeld, Beitritt, Dividende, Finanzierungskosten, Finanzspritze, Geld, Geschäfte, Gesellschafter, Know-how   

    Beitritt eines neuen Gesellschafters bringt Geld … 

    … Geld in Ihren Geldbeutel!

    Oft braucht eine Gesellschaft eine Finanzspritze um zu expandieren und um neue und rentable Geschafte zu tatigen. In vielen Fallen ist die Finanzierung durch Kreditinstitute nicht machbar oder die Finanzierungskosten der Verschuldung sind einfach zu hoch.

    Es kann natürlich sein, dass Sie es ins Auge fassen, einen neuen Gesellschafter in Ihre Firma mit aufzunehmen, der dann die entsprechende Gelder und Know-how mitbringt. Warum ziehen Sie aus dieser Gelegenheit nicht Nutzen und wiedererlangen ein bisschen Geld zurück, welches Sie in den vergangenen Jahren in diese Gesellschaft gesteckt haben? Wir können damit erreichen, dass ein bisschen Geld in Ihren Geldbeutel fließt und auch geringe steuerliche Kosten mit sich bringt.

    Gehen wir mal davon aus, dass Ihre Gesellschaft einen sehr hohen Wert hat, da diese sehr rentabel oder Ihre Marktposition sehr wertvoll ist.

    Wenn Sie, bevor ein neuer Gesellschafter in die Firma eintritt, Geld entnehmen, wird dieses als Dividendenzahlung angesehen und mit 18 % besteuert. Das ist uninteressant.

    Die andere Möglichkeit ist, dass Sie mit dem neuen Gesellschafter so verfahren, dass ein Teil der Zahlung als Kapitalerhöhung durchgeführt wird und der andere Teil als Kauf von einem gewissen Prozentsatz Ihrer Anteile. Wenn Sie aus diesem Verkauf einen Gewinn erwirtschaften, müssen Sie 18 % darauf bezahlen. Dasselbe ware, wenn Sie Ihre Vorzugserwerbrechte erweitern und verkaufen würden. Diese Alternative ist auch uninteressant.

    Um Steuerkosten zu vermeiden, ware es das Beste, das Kapital mit einem Ausgabeaufgeld (premium on common-stock or paid in surplus) zu erhöhen und dann diesen Beitrag den Gesellschaftern ohne dass der Betragswert, den Sie erhalten haben, den Kaufswert für Ihre Anteile in der Gesellschaft übersteigt, zurückgeben.

    Beispiel:
    In den vergangen Jahren haben Sie in die Firma Geld über einen Betrag von € 200.000,- (Kapital) gesteckt. Jedoch ist Ihre Gesellschaft bedingt durch die Gewinnrücklagen und die guten Perspektiven derzeitig € 500.000,- mehr wert. Somit hat Ihre Gesellschaft einen totalen Wert von € 700.000,- Wenn der neue Gesellschafter 50 % der Anteile haben möchte, muss dieser € 700.000,- einbringen, d.h. € 200.000,- als Kapital und € 500.000,- als Ausgabeaufgeld.


    Vor Erweiterung

    Kapital 200.000
    Rücklagen + nicht erzielte Gewinne 500.000
    Rücklage Ausgabeaufgeld 0
    Totaler Wert der Gesellschaft 700.000
    Anteil Wert vorh. Gesellschafter (1) 700.000


    Nach Erweiterung

    Kapital 400.000
    Rücklagen + nicht erzielte Gewinne 500.000
    Rücklage Ausgabeaufgeld 500.000
    Totaler Wert der Gesellschaft 1.400.000
    Anteil Wert vorh. Gesellschafter (1) 700.000
    Anteil Wert neuer Gesellschafter (2) 700.000

    (1) 100 % vor der Erweiterung, 50 % danach
    (2) 50 % nach der Erweiterung


    Nach der Kapitalerhöhung teilen die Gesellschafter € 400.000,- des Ausgabeaufgeldes unter sich auf und somit erhalt jeder € 200.000,-. Somit müssen weder Sie noch Ihr Gesellschafter etwas versteuern, da das aufgeteilte Geld durch Verteilung des Ausgabeaufgeldes den Wert der Anschaffung mindert, bis zur Aufhebung. Nur der Überschuss muss versteuert werden (z.B. wenn das gesamte Ausgabeaufgeld verteilt wird, würden Sie € 250.000,- erhalten und nur die Differenz von € 50.000,- hinsichtlich der Anschaffungskosten Ihrer Anteile, zu einem Satz von 18 % versteuern müssen, € 9.000).

    Der Erhalt von € 250.000,- als Ausgabeaufgeld anstatt Dividende bedeutet eine Steuerersparnis von € 37.730,-

    Dieses Prinzip ist auf jede Art von Zahlen anwendbar und somit können wirklich wichtige Steuerersparnisse bei hoch kapitalisierten Gesellschaften erreicht werden.

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  • admin um 20:48 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: Abschreibungen, Gewinn, Gründer, Investitionen, kleine Firmen, Leasing, Neugründung, Personal, Rückstellung, , Vorteile   

    Steuerliche Vorteile für kleine Firmen 

    Die Firmen, die neu gegründet werden, sind von der Gewerbesteuer für die ersten zwei Jahre Ihres Bestehens ausgeschlossen. Darüber hinaus muss diese Steuer auch nicht gezahlt werden, wenn die Umsatzziffer pro Geschaftsjahr die 1 Mio. Euro nicht übersteigt.

    Auch wenn diese Firmen weniger als 8 Mio. Euro fakturieren, können diese die Regelung für reduzierte kleine Firmen in Anspruch nehmen, was eine Reihe von Vorteilen mit sich bringt.

    1. Der auf diese Firmen angewandte Steuersatz ist niedriger als der, der auf größeren Firmen angewandt wird. Die ersten € 120.202,41 Gewinne werden mit 25 % besteuert und nicht mit 30 % . Das bedeutet, dass Sie 5 % weniger Steuer auf Gewinne zahlen als die größeren Firmen.

    2. Außerdem hat Ihre Firma den steuerlichen Vorteil, dass sie die Möglichkeit hat, die Kaufe der Aktiva direkt auf die Kosten anzurechnen, wenn deren Einzelwert unter € 601,01 ist. Das Limit von € 12.020,24 darf in einem Geschaftsjahr nicht überschritten werden.

    3. Die anderen Aktiva, die die Kosten von € 601,01 überschreiten, können schneller abgeschrieben werden. Wenn eine Firma einen PC in 4 Jahren amortisiert, kann eine kleine Firma dieses in 2 Jahren tun.

    4. Wenn Sie Investitionen in neue Aktiva machen, und Personal fest anstellen, kann dieses auch schneller amortisiert werden.

    5. Es kann eine globale Rückstellung für eventuelle Insolvenzen von Schuldnern auf den Schuldnersaldo bei Jahresabschluss vorgenommen werden.

    6. Bei den Leasing Quoten kann der Teil der Quote für die Rückgewinnung des Gegenstandes abgezogen werden, wenn es das Limit der dreifachen zu amortisierenden Quote nicht übersteigt.

    Zusammenfassend erlauben diese Vorteile in den ersten Jahren der Aktivitat einer Firma den Gewinn vor Steuern zu reduzieren, was ja dann schließlich weniger Steuern zahlen bedeutet.

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  • admin um 17:29 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: 2008, , , Steuersenkung   

    Ab 2008 nur noch 25% Körperschaftsteuer 

    Die Körperschaftssteuer in Spanien verringte sich in 2008 auf 25 Prozent.

    Dieser Steuersatz gilt für Kleinfirmen mit einem Gewinn von bis zu 120.202,41 EUR.

    Beispiele:

    Bei einem Gewinn von 100.000 EUR fallen 25.000 € an Steuern an.

    Wer als Kleinfirma (Gesellschaften mit einem Umsatz bis 8 Millionen EUR) einen höheren Gewinn erzielt, zahlt für den 120.202,41 EUR übersteigenden Betrag 30% Steuersatz.

    Beispiel:
    Gewinn 500.000 EUR, Steuern für 2008:

    Für 120.202,41 EUR betragt die Steuer 25% = 30.050,60 EUR
    Für 379.797,59 EUR betragt die Steuer 30% = 113.939,28 EUR

    Gesamtsteuerbelastung 143.989.88 EUR
    Das sind gerade mal 28,8 Prozent Gesamtsteuerbelastung!

    Ein weiterer Vorteil:

    In Spanien sind die Gewinne von Gesellschaften keiner anderen direkten Besteuerung unterworfen. Sogar die Gewerbesteuer wurde für Firmen mit Umsatz unter 1 Million vor einigen Jahren abgeschafft.

    Wenn man noch die weiteren Vorteile auf die Waagschale legt, spricht immer mehr für eine Gesellschaft spanischen Rechts.

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  • admin um 17:22 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: , Verlustausgleich   

    Verlustausgleich mehr als 15 Jahre ! 

    Im Allgemeinen können die Verluste eines Geschaftsjahres mit den Gewinnen von künftigen Geschaftsjahren verrechnet werden, sofern diese Geschaftsjahre innerhalb der unmittelbar darauffolgenden 15 Jahre abgeschlossen werden.

    Aber das ist noch nicht alles, denn für neu gegründete Firmen sind die Bestimmungen hinsichtlich der Verlustausgleiche noch vorteilhafter, da hier die 15jahrige Frist für den Verlustausgleich erst vom ersten Geschaftsjahr ab gerechnet wird, in dem die Gesellschaft Gewinne erzielt.

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  • admin um 17:15 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: , Belege, , , , Gewerbe, , spanische GmbH, , , Vorsteuer   

    Wie Sie beim Auto Steuern sparen können 

    Eine haufige Frage unserer Kunden bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen, die über eine spanische GmbH erworben werden.

    Zunachst müssen 2 Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

    1. Das Auto muss in Spanien auf den Namen der Gesellschaft angemeldet sein.
    2. Die Gesellschaft muss im entsprechenden Geschaftsjahr beim Finanzamt für eine gewerbliche Tatigkeit angemeldet sein.

    Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, haben wir folgende Möglichkeiten:

    Was die Umsatzsteuer betrifft, gewahren die spanischen Finanzbehörden (mutmaßlich) einen Abzug von 50% auf die bei Kfz.-Kaufen geleistete Vorsteuer, (sowie auf die USt von Reparaturen, Accesoires, Instandhaltungsarbeiten etc). Dieser Prozentsatz kann jedoch erhöht werden, wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% für die Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird oder, im umgekehrten Fall, kann der Prozentsatz reduziert werden, wenn das Finanzamt das Gegenteil beweisen kann.

    Dies bedeutet, dass sie stets beweisen müssen, dass das Fahrzeug zur Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird. Wie? Grundsatzlich anhand der Natur des Gewerbes, das Sie ausüben. Wenn Sie einer kommerziellen Tatigkeit nachgehen, sind dafür überregionale Fahrten notwendig, um Ihre verschiedenen Kunden zu besuchen. Wenn es sich bei Ihrer Aktivitat um technische Serviceleistungen handelt, führen Sie Fahrten zu den Einrichtungen des Kunden durch. Bei einer Aktivitat als Bautrager, besuchen Sie die verschiedenen Baustellen, an denen gearbeitet wird.

    Es ist empfehlenswert, alle Belege und Unterlagen aufzuheben, die die zurückgelegten Fahrten akkreditieren. Auf diese Weise können Sie die Nutzung des Fahrzeuges für Ihre Tatigkeit belegen und nebenbei die damit in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abziehen.

    Wenn Sie einen rechtlich zulassigen Beweis erbringen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% genutzt wird, so ist dies theoretisch möglich, sogar bis zu einer 100%igen Nutzung.
    Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Behörden diese Beweise mit Sicherheit nicht zulassen und diese Frage dann vor Gericht entschieden wird, sofern Sie tatsachlich bis zur letzten Instanz gehen möchten. In diesem Fall haben Sie dann bessere Chancen, wenn Sie über einen Privatwagen verfügen, der womöglich die gleiche oder eine höhere Kategorie hat wie der Firmenwagen, und wenn Sie beweisen können, dass der Firmenwagen nachts und an den Wochenenden auf einem bewachten Gelande oder Parkplatz abgestellt wird.

    Wenn Sie das Fahrzeug kaufen, bitten Sie Ihren Steuerberater 50% der Umsatzsteuer bei der vierteljahrlichen Steuererklarung abzuziehen. Am Jahresende können Sie dann die USt regulieren, indem Sie den endgültigen Prozentsatz anwenden, sofern dieser höher ist. Sollte der tatsachliche Prozentsatz aber niedriger sein, so müssen Sie diesbezüglich nichts unternehmen, da es Sache der Behörden ist, dies zu beweisen. Wenn letzteres eintrifft und Sie aber beweisen, dass die Nutzung des Fahrzeuges Ihre gewerbliche Tatigkeit betrifft, so wird Ihnen für den steuerlichen Abzug von 50% keine Sanktion auferlegt. Der Prozentsatz wird lediglich reguliert seitens der Behörde.

    Fahrzeuge können auf maximal 14 Jahre abgeschrieben werden, wobei der maximale jahrliche Abschreibungssatz 16% des Kaufpreises betragt. Aber Achtung: die Abschreibung kann nur im gleichen Verhaltnis erfolgen, in dem das Fahrzeug von der gewerblichen Nutzung betroffen ist.

    Es erübrigt sich zu erwahnen, dass wir hier nicht von Fahrzeugen sprechen, die als Handels- oder Vertreterfahrzeuge gebraucht werden bzw. zum Transport von Reisenden, zur Vermietung, als Fahrschulauto, Rettungswagen etc.

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  • admin um 10:26 am 9. June 2009 Permalink
    Begriffe: Alternative, Europa, Ges.m.b.H., , konkurrenzlos, , S.L., , Unternehmer   

    Warum ausgerechnet Mallorca? 

    Warum sollte ein deutscher Unternehmer ausgerechnet nach Mallorca kommen?

    Weil er die Vorteile Europas hier in Spanien am besten nutzen kann.

    Die EU ermöglicht ihm, die für ihn bestmögliche Rechtsform in Europa selbst zu wahlen. Und zwar ohne sein Land verlassen zu müssen. Zu einer deutschen GmbH oder einer österreichischen Ges.m.b.H. gibt es viele Alternativen. Die spanische S.L. hat sich nicht nur als sehr “pflegeleicht” erwiesen, sie bietet für bestimmte Unternehmen konkurrenzlose Vorteile.

    Ob Ihr Unternehmen dazu gehört, kann ich Ihnen gerne sagen.

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  • Strategiedoktor um 10:14 am 9. June 2009 Permalink
    Begriffe: Ausland, Auswandern, Beratung, Chancen, Deutsch, Finca, , , Jobs, , Mallorca Steuerberater, Selbstständig, , Sprachkurs   

    Fragen Sie Ihren Mallorca Steuerberater! 

    Oft beginnt alles mit einer Idee: Auswandern Spanien! Mallorca!
    Und dann geht alles Schlag auf Schlag: Urlaub Mallorca. Auswandern Mallorca.

    Die Möglichkeiten
    Arbeit Ausland. Jobs im Ausland. Selbstandig.
    Finca Mallorca. Immobilie Mallorca.
    Wer von einer Mallorca Immobilie traumt, braucht professionelle Beratung.
    Und wer sich selbststandig macht, hat in Spanien gute Chancen.
    Ein Sprachkurs ist sehr zu empfehlen. Ihr Mallorca Steuerberater Marcos Vera-Stein spricht selbstverstandlich Deutsch.

    Marcos Vera-Stein ist der Mallorca Steuerberater.

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