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  • admin um 22:18 am 17. May 2010 Permalink
    Begriffe: anschaffungswert, , , kaufpreis, kaufurkunde, , schätzung, , , übertragung, übertragungswert,   

    Immobilien: Günstig verkaufen kann teuer werden! 

    Unglaublich, aber wahr: Noch immer werde ich bezüglich der Möglichkeit konsultiert, eine Immobilie zu verkaufen und dabei in der Kaufurkunde einen Wert anzugeben, der unter dem tatsachlich vereinbarten Kaufpreis liegt. »»»

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  • admin um 02:56 am 2. May 2010 Permalink
    Begriffe: , , Immobilien S. L., ,   

    Ihre Immobilien-S.L.: Welche Steuern fallen an? 

    Wird die Immobilie, deren Eigentümer die S. L. ist, vom Gesellschafter, Geschaftsführer (Administrator) oder von deren Familienangehörigen genutzt, werden Mieteinnahmen der Gesellschaft berücksichtigt. Es handelt sich dann um so genannte verbundene Vorgange. Für die Höhe der Miete ist dann der übliche Marktwert maßgebend … »»»

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  • admin um 18:34 am 4. December 2009 Permalink
    Begriffe: Schwarzgeld,   

    Schwarzgeld und Steuerhinterziehung 

    Vor kurzem kam eine Person in unser Büro und bat uns um Hilfe, da sie eine Steuerprüfung hatte.

    Dieser Kunde hat vor 4 Jahren eine Immobilie verkauft und einen betrachtlichen Betrag in bar erhalten. Das heißt, ein Teil des Verkaufspreises steht nicht in der öffentlichen Urkunde und wurde vor den machtigen Augen der Finanzverwaltung versteckt.

    Erwischt wurde er, weil er sich Jahre spater ein Luxusauto und eine andere Immobilie gekauft hatte. Das Finanzamt stellte fest, dass der Preis der Immobilie viel höher war, als der Verkaufspreis der vorherigen Immobilie, zusatzlich zu dem Vermögen, das er als Steuerpflichtiger deklarierte.

    Die Steuerprüfung war der Ansicht, dass dieses Ungleichgewicht zwischen dem vorherigen Vermögen und dem neuen Vermögen (das Auto und die neue Immobilie) ein nicht nachvollziehbarer Gewinn war.

    Da dies an für sich schon sehr schwerwiegend war, hat das Finanzamt diesen Überschuss mit dem Verkauf der vorherigen Immobilie nicht in Verbindung gebracht. Ganz im Gegenteil, es wurde ihm in dem Jahr, in dem die Differenz aufgedeckt wurde, dieses zur Last gelegt. Er musste die Steuer auf den allgemeinen Tarif der Einkommenssteuer, d.h. 43 % und nicht fest anwendbare 18 % auf die Gewinne für Immobilienverkaufe zahlen. (Das Thema der angewandten Strafen verdient ein gesondertes Kapitel).

    Den Beweis zu erbringen, dass diese Gelder schon vorher vorhanden waren, und bereits verjahrt sind (Verjahrungsfrist 4 Jahre) ist fast unmöglich.

    Es kann sinnvoller sein, zuzugeben, dass die Gelder aus dem Immobilienverkauf stammen, weil dann nur 18 % zu versteuern sind.

    Das Finanzamt wird dies jedoch nur akzeptieren, wenn das Geld nachweisbar über Bankkonten transferiert wurde. Ein Privatvertrag ist kein Beweis. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit, gerichtlich gegen das Finanzamt vorzugehen. Das Ergebnis ist ungewiss.

    Überprüfen Sie, ob nachstehende Formel in Ihrer Situation anwendbar ist:

    Aktuelles Vermögen =
    Vorheriges Vermögen + Einnahmen + erzeugte Gewinne
    - Steuern – Existenzkosten = Aktuelles Vermögen.

    Das Thema ist delikat, denn Steuerhinterziehungen ab € 120.000,- pro Jahr werden als Steuerstraftaten bestraft (Art. 305 des Strafgesetzbuches). Gefangnisstrafen (1 bis 4 Jahre) plus die Zahlung des hinterzogenen Betrages (kann bis zum sechsfachen betragen) sind die Folgen.

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