Gefalschte Rechnungen
Die Erstellung von falschen Rechnungen verschafft angeblich “Vorteile”, sowohl für den Rechnungssteller als auch für den Rechnungsempfanger.
Für den Ersteller deshalb, (mehr…)
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Die Erstellung von falschen Rechnungen verschafft angeblich “Vorteile”, sowohl für den Rechnungssteller als auch für den Rechnungsempfanger.
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Artikel 12.2 des Gesetzes der Körperschaftsteuer gemäß Änderung 16/2007 bestimmt, dass für die steuerliche Abzugsfahigkeit der Rückstellung der Risikodeckung wenigstens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt werden muss: (mehr…)
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In schwierigen Zeiten ist es erforderlich, die nachstehenden Variablen Ihres Geschaftes zu überprüfen:
Ziehen Sie die Möglichkeit in Betracht, sich die Zahlung der Steuern stunden zu lassen. Sprechen Sie mich bei Bedarf auf dieses Thema an.
Ich hoffe, meine Ratschlage helfen Ihnen, dass das Jahr 2010 ein gutes Jahr wird.
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Die Verjahrungsfrist für Steuern betragt in Spanien nur vier Jahre.
Sie kann durch Amtshandlungen seitens des Finanzamtes oder des Steuerzahlers unterbrochen werden. Dann beginnt die Verjahrungsfrist von vier Jahren von neuem.
Die Steuerstraftat verjahrt nach fünf Jahren.
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In Krisenzeiten geraten immer mehr Unternehmer in finanzielle Schwierigkeiten. Mit der Folge, dass meistens die Steuern nicht bezahlt werden. Unabhangig davon ist es enorm wichtig, die Steuererklarungen fristgerecht abzugeben. Ansonsten drohen zum Teil drastische Strafen.
Die Steuerschuld kann gestundet und in Raten gezahlt werden. Dieser Aufschub ist sowohl im Erhebungszeitraum als auch in der Vollstreckungsfrist (nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist) möglich.
Der Antrag auf Stundung muss beim Finanzamt gestellt werden. Die finanziellen Schwierigkeiten sind zu begründen. Außerdem ist anzugeben, in welchem Zeitraum die Steuern bezahlt werden können.
Wenn die Schuld € 18.000,- übersteigt, genehmigt das Finanzamt die Stundung nur, wenn entsprechende Sicherheiten (Bürgschaften, Bankgarantien, Avale, Hypotheken, etc.) vorhanden sind.
Der Verzugszinsatz wurde von 7 % auf 5 % gesenkt.
Liegt die Steuerschuld unter € 18.000,- und ist man mit den steuerlichen Verpflichtungen auf dem Laufenden, gewahrt das Finanzamt den Aufschub ohne Sicherheiten.
Wenn das Finanzamt die Stundung genehmigt, wird ein Zahlungsplan festgelegt und die entsprechenden Verzugszinsen werden fallig. Wie bereits gesagt, belaufen sich diese für 2009 auf 5 %. Der Zinssatz ist hoch, deshalb ist es angebracht, günstigere Finanzierungsquellen zu suchen.
Nach einem Ablehnungsbescheid bleibt nichts anderes übrig, als innerhalb einer Frist von nur einem Monat zu bezahlen. Ansonsten leitet das Finanzamt die Vollstreckungsphase ein und versucht den ausstehenden Betrag beizutreiben. (Pfandung der Bankkonten, Zwangsvollstreckungen von Rechten und Gütern, etc.).
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Vor kurzem kam eine Person in unser Büro und bat uns um Hilfe, da sie eine Steuerprüfung hatte.
Dieser Kunde hat vor 4 Jahren eine Immobilie verkauft und einen betrachtlichen Betrag in bar erhalten. Das heißt, ein Teil des Verkaufspreises steht nicht in der öffentlichen Urkunde und wurde vor den machtigen Augen der Finanzverwaltung versteckt.
Erwischt wurde er, weil er sich Jahre spater ein Luxusauto und eine andere Immobilie gekauft hatte. Das Finanzamt stellte fest, dass der Preis der Immobilie viel höher war, als der Verkaufspreis der vorherigen Immobilie, zusatzlich zu dem Vermögen, das er als Steuerpflichtiger deklarierte.
Die Steuerprüfung war der Ansicht, dass dieses Ungleichgewicht zwischen dem vorherigen Vermögen und dem neuen Vermögen (das Auto und die neue Immobilie) ein nicht nachvollziehbarer Gewinn war.
Da dies an für sich schon sehr schwerwiegend war, hat das Finanzamt diesen Überschuss mit dem Verkauf der vorherigen Immobilie nicht in Verbindung gebracht. Ganz im Gegenteil, es wurde ihm in dem Jahr, in dem die Differenz aufgedeckt wurde, dieses zur Last gelegt. Er musste die Steuer auf den allgemeinen Tarif der Einkommenssteuer, d.h. 43 % und nicht fest anwendbare 18 % auf die Gewinne für Immobilienverkaufe zahlen. (Das Thema der angewandten Strafen verdient ein gesondertes Kapitel).
Den Beweis zu erbringen, dass diese Gelder schon vorher vorhanden waren, und bereits verjahrt sind (Verjahrungsfrist 4 Jahre) ist fast unmöglich.
Es kann sinnvoller sein, zuzugeben, dass die Gelder aus dem Immobilienverkauf stammen, weil dann nur 18 % zu versteuern sind.
Das Finanzamt wird dies jedoch nur akzeptieren, wenn das Geld nachweisbar über Bankkonten transferiert wurde. Ein Privatvertrag ist kein Beweis. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit, gerichtlich gegen das Finanzamt vorzugehen. Das Ergebnis ist ungewiss.
Überprüfen Sie, ob nachstehende Formel in Ihrer Situation anwendbar ist:
Aktuelles Vermögen =
Vorheriges Vermögen + Einnahmen + erzeugte Gewinne
Das Thema ist delikat, denn Steuerhinterziehungen ab € 120.000,- pro Jahr werden als Steuerstraftaten bestraft (Art. 305 des Strafgesetzbuches). Gefangnisstrafen (1 bis 4 Jahre) plus die Zahlung des hinterzogenen Betrages (kann bis zum sechsfachen betragen) sind die Folgen.
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Der europaische Gerichtshof sieht keinen Gesetzesverstoß darin, dass in Deutschland ansassige Personen, welche in Spanien angelegte Geldanlagen erben, die dort vorab gezahlte Erbschaftssteuer von der spater vom deutschen Fiskus festgesetzten Erbschaftssteuer nicht in voller Höhe abziehen können.
Er billigte damit die doppelte Erbschaftssteuer auf eine Kapitalanlage in Spanien: eine solche “Doppelbelastung” sei “beim gegenwartigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts unvermeidlich”.
(Urteil des EuGH vom 12.02.2009).
Die in Deutschland ansassige Klagerin hatte 1999 rund 1,1 Millionen D-Mark geerbt. Davon lagen 994.000 D-Mark auf spanischen Bankkonten, die restlichen 144.000 D-Mark waren bei deutschen Banken angelegt. Die Klagerin zahlte in Spanien eine Erbschaftsteuer in Höhe von 208.000 D-Mark.
Das deutsche Finanzamt wollte dennoch den Gesamtbetrag von über einer Million D-Mark besteuern, weil nach deutschem Recht auch im Ausland angelegtes Kapital der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Auf Einspruch der Klagerin zog das Finanzamt schließlich die in Spanien gezahlte Steuer von der Bemessungsgrundlage (als Nachlassverbindlichkeit) der in Deutschland geschuldeten Steuer ab. Das machte trotzdem noch mal 124.500 D-Mark an deutsche Steuern aus. Die Klagerin war aber nicht damit zufrieden. Sie wollte, dass die spanische Steuer von der deutschen Steuerschuld voll abgezogen wird. Sie hat den Fall vom Finanzamt Kaufbeuren über das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof bis zum europaischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg getragen. Zum Schluss ohne Erfolg.
Vermeidungsstrategie
Die Doppelbesteuerung hatte vermieden werden können, wenn man das spanische Bankguthaben noch zu Lebzeiten des Erblassers nach Deutschland überwiesen und angelegt hatte. Oder wenigstens in einem anderen Land mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der erbschaftssteuerlichen Doppelbesteuerung besteht, wie z.B. die Schweiz oder den USA.
Bei dem Erbe von in Spanien angelegten Immobilien, würde man nicht das Problem der Doppelbesteuerung haben. In diesem Fall kann man in Deutschland die spanische Erbschaftssteuer anrechnen.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
12. Februar 2009(*) C‑67/08
“Kapitalverkehrsfreiheit – Art. 56 EG und 58 EG – Erbschaftsteuer – Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte – Doppelbesteuerung – Keine Beschrankung”
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In den Vertragen der Stromgesellschaften sind die Katasterdaten der Immobilie enthalten.
Das Finanzamt wird regelmaßig über den Stromverbrauch informiert. Außerdem, auf welchem Bankkonto die Rechnungen eingezogen werden, wenn sie mit dem Vertragsunterzeichner nicht übereinstimmen.
Mit diesen Maßnahmen will das Finanzamt die zwei traditionellen Wege der Steuerhinterziehung hinsichtlich der Immobilieneinnahmen dicht machen:
Das Abgleichen der Daten zwischen dem Inhaber der Immobilie und demjenigen, der die Stromrechnungen bezahlt, deckt die hohe Anzahl von nicht versteuerten Mieteinnahmen auf.
Laut Verband der Steuerbeamten des Wirtschafts- und Finanzministerium (Gestha) werden 6 von 10 Vermietungen beim Finanzamt nicht deklariert.
Fazit: Mehr als 1,5 Millionen Vermietungen werden nicht versteuert. Der Verlust wird vom Verband auf 2,1 Milliarden € pro Jahr geschatzt.
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Nach einem Artikel in “The Wall Street Journal” muss auf 4 Punkte geachtet werden, um zu wissen, ob der Preis unser Immobilie am fallen ist. Dieses kann sowohl auf Immobilien in Spanien als auch auf Immobilien, die sich in Deutschland befinden, angewandt werden. Jeder Faktor kann gemäß dem Land anders ausgelegt werden. Die 4 Punkte sind folgende:
1. Pfandungen in der Umgebung
Die schnellste Art, dass der Preis unserer Immobilie notgedrungen sinkt, ist die, dass in unserer Nachbarschaft oder im unserem Wohnblock Hauser und Wohnungen von Banken gepfandet werden. Wenn die Banken diese Immobilien dann auf den Markt bringen, entsteht der Domino-Effekt in den Bewertungen.
Nach einigen amerikanischen Studien sinkt der Preis für jede gepfandete Immobilie in der Nachbarschaft um 1 %. Der Prozentsatz erhöht sich drastisch, je mehr Immobilien gepfandet werden.
Früher musste man auf die Internetseite der entsprechenden Bank gehen, um zu wissen, welche Immobilien zum Verkauf angeboten werden. Nun gibt es einige Seiten im Internet, wo die von Banken und Sparkassen zum Verkauf angebotenen Wohnungen und Hauser ausgeschrieben sind. Für Immobilien in Spanien gibt es z.B. die Internetseite http://www.idealista.com/pagina/pisos-bancos.
Auf diesen Seiten kann man erfahren, welche Immobilien von Banken und Sparkassen in unserem Gebiet angeboten werden. Für die sehr Mutigen kann es auch von Nutzen sein, in ein Schnappchen zu investieren und zu warten, dass bessere Zeiten kommen.
2. Unverkaufliche Hauser
Wenn man sieht, dass bestimmte Wohnungen in der Umgebung nach wie vor zum Verkauf stehen, obwohl schon einige Monate vergangen sind, ist dies auch ein schlechtes Zeichen. Die Internetseiten der Immobilienmakler sind voll davon. Unverkauflich sind Hauser vor allem, wenn der Preis nicht stimmt oder der Markt überlaufen ist. Preissenkungen von 30 % sind heutzutage nicht ungewöhnlich. Immobilien werden nicht verkauft, bis der Eigentümer den Verkaufspreis auf ein Niveau senkt, den ein Kaufer akzeptiert. Der Markt reguliert sich automatisch selbst, nach Angebot und Nachfrage.
Beispiel:
Wenn der Nachbar seine Ferienwohnung wahrend Monaten zu einem Preis von € 650.000,- anbietet, heißt dies, dass der Preis zu hoch ist. Wenn Wohnungen langer zum Verkauf stehen, als noch vor einem Jahr, werden vermutlich die Preise weiter fallen. Verkürzt sich die Zeit zwischen Angebot und Verkauf wieder, ist mit einem Anstieg der Preise zu rechnen.
3. Anstieg der Arbeitslosenzahl – wirtschaftliche Schwierigkeiten
In vielen Gebieten, in denen die Immobilienpreise gesunken sind, stieg die Arbeitslosigkeit stark an. Für Wohnungseigentümer in diesen Gebieten werden die Preise weiter fallen. Einerseits weil Hypotheken nicht mehr bedient werden können, andererseits weil viele Arbeitslose in der Not ihre Immobilien verkaufen müssen.
Ferien- und Urlaubsgebiete sind kaum betroffen, weil dort die arbeitende Bevölkerung in der Regel nicht wohnt. Aber, wenn unsere Nachbarn finanzielle Schwierigkeiten haben, kann uns dies auch treffen. Beispielsweise weiß man, dass Briten den Fall des englischen Pfundes gegenüber dem Euro ausnutzen, um ihre Ferien-Immobilien zu einem aggressiven Preis zu verkaufen. Wenn in unserer Nachbarschaft viele Briten sind, wird der Wert unserer Immobilie zweifelslos nach unten gedrückt.
4. Wertminderung der Wohnungen und der Infrastruktur:
Hauser, die klare Schaden (Farbe, Fenster, etc.) aufweisen, beweisen, dass deren Besitzer Probleme mit der Instandhaltung und Pflege Ihrer Immobilie haben. Je schlechter der Zustand der Immobilien in Ihrer Wohngegend, umso mehr leiden die Immobilienwerte.
Verschlechterung der öffentlichen Infrastruktur, Instandhaltung und Reinigung von Straßen- und Bürgersteigen sowie des Straßenmobiliars, etc. sind auf die schlechte finanzielle Lage der Gemeinden zurückzuführen. Mit einer Zunahme von Diebstahl und Raubüberfallen in den Wohnungen ist in Krisenzeiten zu rechnen.
Außerdem erkennen wir ein weiteres Signal, das die Verkaufe der Wohnungen negativ beeinflusst. Fehlende Finanzierungen von Banken. Wer kann Wohnungen ohne Finanzierung kaufen?
Solange die Banken den Finanzierungshahn zugedreht halten und keine Hypotheken gewahren, sind potenzielle Kaufer nicht in der Lage, zu kaufen. Diese Zurückhaltung wirkt sich nicht direkt auf den Preis der Immobilien aus, aber es gibt immer mehr Einheiten auf dem Markt, die zum Verkauf stehen.
Was passiert, wenn das Angebot steigt und die Nachfrage fallt? Ja, genau das: Die Preise fallen.
Natürlich gibt es Luxuswohnungen, die einem privilegierten Kauferkreis vorbehalten sind. Immobilien, die mehrere Millionen Euros kosten. Dieser Kauferkreis muss keine Bank-Finanzierung in Anspruch nehmen, um sich ein solches Anwesen zu leisten. Aber sie sind auch nicht von den Schicksalsschlagen der Krise befreit.
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Das Finanzamt der Balearen hat damit begonnen, die Auslander zu überprüfen um festzustellen, wer auf der Insel wohnt.
Mallorca hat die höchste Auslanderrate in Spanien, fast 20%, was ungefahr 160.000 Personen entspricht. Gemaß Verwaltung müssten ca. 60.000 davon Einkommenssteuererklarungen abgeben. Allerdings sind die meisten davon Arbeitnehmer und diesen wird die Lohnsteuer bereits abgezogen. Sie sind für den Fiskus uninteressant.
Etwa 1.000 Personen sind bereits zur Überprüfung angeschrieben worden, hauptsachlich Briten und Deutsche.
Gemaß Königlichen Dekrets 240/2007 sind ab 1. April 2007 alle EU-Bürger, die mehr als 3 Monate in Spanien leben, verpflichtet, sich beim “Registro Central de Extranjeros” (Zentral-Auslanderregister) einzutragen.
Dieses Register wird vom Finanzamt genutzt, gemeinsam mit anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Gemeinde, Schulen, Kfz., Strom, etc.).
Wer hier seinen Lebensmittelpunkt hat und mehr als 6 Monate in Spanien lebt, ist verpflichtet, nicht nur seine Einnahmen in Spanien zu versteuern, sondern auch sein Welteinkommen.
Wer dem Finanzamt erklart, dass er im Heimatland steuerpflichtig ist, hat einen Steuerbescheid vorzulegen. Außerdem informiert das spanische Finanzamt das Heimatland von Amts wegen, um den steuerlichen Status zu überprüfen. Nebenbei erfahrt der deutsche Fiskus Ihre Daten in Spanien, die von wirtschaftlicher Bedeutung sein könnten. Eine Hand wascht die andere.
Am meisten gefahrdet sind Personen, die z.B. Immobilien oder Kapitalanlagen bei spanischen Banken bzw. Vermögen in Spanien investiert haben.
Gemaß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und Deutschland, sind Renten in dem Land steuerpflichtig, in dem der Empfanger ansassig ist. Auf diese Weise verliert der deutsche Fiskus die Steuern Ihrer auf Mallorca bzw. in Spanien ansassigen Rentner.
Es gibt so gut wie keine Rentner, die in Spanien Einkommenssteuererklarungen abgeben. Deutschland argumentiert, dass es Hunderte von Millionen an Steuern verliert und probiert jetzt, diese Klausel im DBA zu andern.
“Wir möchten vermeiden, dass die Balearen ein Steuerparadies werden” sagte der Delegierte des Finanzamtes auf den Balearen, Herr Raul Burillo. Es gibt etliche Personen, welche die etwas undurchsichtige Situation Ihres Wohnsitzes ausnutzen. Sie zahlen weder in dem einen, noch in dem anderen Land Steuern. Bis zum heutigen Zeitpunkt nutzten diese Personen die Situation aus, dass Auslander kaum kontrolliert wurden. Ebenso die fehlende Ernsthaftigkeit beim Austausch von Informationen zwischen den Finanzamtern der verschiedenen Lander. Damit ist nun Schluss.
Momentan ist es ratsam, sich zu schützen. Derjenige, der hier legal ist, muss sich nicht sorgen. Es ware ggf. von Vorteil, die Situation zu klaren, damit bei einer möglichen Überprüfung alles für die Beamten verstandlicher und nachweisbar ist.
Wer sich in der steuerlichen Situation des “Niemandslandes” befindet, aber hier seine Existenz aufgebaut hat, und sich hier mit Familie aufhalt, sollte zukünftig vorsichtig sein. Ohne Steuerbescheid Ihres Heimatlandes bekommen Sie Probleme.
Das Risiko:
Sie müssen mit einer Steuernachzahlung für Ihr Einkommen der letzten 4 Jahre (Verjahrungsfrist) rechnen, ganz egal woher das Geld stammt. Darauf werden dann noch Strafen und Verzugszinsen berechnet.
Wenn jemand Aktien, Immobilien oder Geld auf der Bank hat, und nicht nachweisen kann, dass das Geld für diesen Kauf ordnungsgemäß versteuert wurde, wird der Wert auch als zu versteuerndes Einkommen angenommen.
Stellen Sie sich vor, was passiert, wenn jemand in den letzten 4 Jahren eine Immobilie auf seinen Namen zu € 1,5 Mill. gekauft hat und noch einige Tausend Euros auf dem Bankkonto hat. Die Steuerberechnung wird beeindruckend sein.
Betroffene Personen benötigen dringend eine steuerliche Beratung.
Wenn man nicht mehr als 6 Monate in Spanien lebt und in Deutschland oder einem anderen Land steuerpflichtig ist, das kein Steuerparadies ist, rate ich Ihnen, sich nicht im Residentenregister einzuschreiben. Eine Überprüfung, dass man tatsachlich weniger als 3 oder weniger als 6 Monate sich hier aufhalt, ist unmöglich.
Man macht sich also nicht strafbar, wenn man sich im Residentenregister nicht registriert. So können Sie vermeiden, dass Sie gleich auf die “Kontrollliste” gesetzt werden.
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Wenn es in Spanien eine Steuer gibt, die den Nichtresidenten Eigentümer einer Immobilie den Schlaf raubt, dann ist das die Erbschaftsteuer.
In meinem Steuertipp der Woche “Ist der Erwerb oder Besitz einer Spanienimmobilien in eine S.L. heute noch sinnvoll?” spreche ich davon, dass die Nichtresidenten für ihr spanisches Vermögen heutzutage die Erbschaftsteuer gemäß der staatlichen Normen bezahlen müssen. Die Bestimmungen der autonomen Regionen können nicht angewandt werden. Das bedeutet, dass für den Betrag der Erbmasse, der zum Markwert den Betrag von € 800.000 übersteigt, der Spitzensatz von 34% linear angewandt wird. Des weiteren habe ich geschrieben, dass die spanische Regierung dabei ist, die Erbschaftsteuer für ganz Spanien zu vereinheitlichen, da es bedeutende Abweichungen zwischen der einen und der anderen autonomen Region gibt. Diese Steuer gilt für die Selbstfinanzierung der einzelnen “Comunidades Autónomas”. Manche Regionen haben diese Steuer vollstandig beibehalten, wie Katalonien, andere wiederum haben diese praktisch komplett abgeschafft, wie z. B. Madrid oder die Balearen.
In Katalonien regieren die Sozialisten in Koalition mit nationalistischen Linksgruppen. Diese Parteien üben auf die Regierung Zapatero Druck aus, damit eine staatliche Norm eingeführt wird, die alle autonomen Regionen in Spanien verpflichtet, zu einem gleichen minimalen Erbschaftsteuersatz zu versteuern (man spricht davon, dass der Satz zwischen 18 % und 25 % liegen könnte). Somit würde es keine Steuerkonkurrenz zwischen den autonomen Regionen mehr geben. Eine Person hatte durch den Wohnsitzwechsel von einer Region in eine andere keinen Steuervorteil mehr. Inwieweit diese Einheit die Nichtresidenten betrifft, ist nach wie vor ungewiß.
Es scheint, dass es gute Nachrichten für den EU-Auslander hinsichtlich der Erbschaftsteuer gibt. Nicht Señor Zapatero, sondern die Europaische Kommission (CE) der EU hat gerade eine Tür für diese Hoffnung geöffnet.
Die EU strebt an, die internationalen Erbschaftsteuerbestimmungen zwischen den EU-Mitgliedslandern zu vereinfachen. Wie soll man das erreichen? Man will den Bürgern der EU erlauben, dass diese als Erblasser die Gesetzgebung des Staates wahlen, die für das gesamte Vermögen der Erbschaft angewandt werden soll. Diese neue EU-Norm, wurde am 14. Oktober 2009 vorgeschlagen. Gemaß Vizekommissar Barrot, der für Justiz, Freiheit und Sicherheit verantwortlich ist, ist es “unumganglich”, dass die EU-Bürger “die Bestimmungen wahlen dürfen”, die für die Erbschaftsteuer am günstigsten sind, d.h. dass man zwischen der Steuerregelung des Landes in dem man lebt oder der Steuerregelung des Ursprungslandes wahlen kann.
Das bedeutet, dass ein Deutscher, Österreicher oder Brite bei einem Erbschaftsantritt einer Immobilie in Spanien die Erbschaftsteuer seines Heimatlandes wahlen kann, wenn diese ihm mehr zusagt.
Das ist eine sehr gute Sache. Mehr Flexibilitat und mehr Freiheit für den Steuerzahler, der bei verschiedenen Gesetzgebungen die Wahl hat. Desweiteren wird durch eine erweiterte Rechtssicherheit die Bewegungsfreiheit gefördert. Und schlußendlich wird die Steuerkonkurrenz zwischen den EU-Landern angeregt. Die Kommission sagt wörtlich aus, dass mit diesem Vorschlag versucht wird “das Leben der Bürger zu erleichtern” (unglaublich, dass es in Brüssel Bürokraten gibt, die so denken).
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Wenn bei Ihrer Gesellschaft Verluste aufgelaufen sind, ist eine Finanzspritze unumganglich. Die handelsrechtlichen Vorschriften verpflichten Sie, das Vermögen der Gesellschaft zu ordnen, wenn einer der folgenden Falle eintritt:
A)
Aufgrund der Verluste betragt das Gesellschaftsvermögen (= Kapital + Reserven – Verluste) weniger als 2/3 des gezeichneten Kapitals, jedoch mehr als 50 Prozent. Diese Situation dauert langer als ein Geschaftsjahr an.
Beispiel:
Kapital: € 6.000,- + Reserven: 0,- – Verluste: € 2.500 = Eigenkapital: € 3.500,-
Überprüfung der Voraussetzungen:
2/3 des Kapitals sind € 4.000,- und 50% des Kapitals sind € 3.000,-. Bei einem Eigenkapital von 3.500,- ware der vorliegende Fall eingetreten.
B)
Betragt das Gesellschaftsvermögen unter 50 Prozent des Kapitals, muss der Ausgleich (Finanzspritze) innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen.
Wenn diese Situation nicht bereinigt wird, haben die Geschaftsführer zwei Monate Zeit, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird.
Wird die Auflösung der Gesellschaft nicht beschlossen, können die Geschaftsführer die Auflösung gerichtlich beantragen. Versaumen die Geschaftsführer die Auflösung der Gesellschaft, haften sie solidarisch für die eingegangen Verpflichtungen gegenüber Dritten.
Es ist naheliegend, dass eine Gesellschaftsgründung mit dem Mindest-Stammkapital von 3.005,06 nicht immer ratsam ist. Das Anfangskapital einer Gesellschaft sollte ausreichen, die Gesellschaft über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren zu finanzieren.
Der gewöhnliche Weg, die Schieflage auszugleichen, ware eine Kapitalerhöhung. Kosten: Steuern: 1 % der Kapitalerhöhung sowie Notar- und Handelsregisterkosten. Eine Kapitalherabsetzung verursacht die gleichen Kosten.
Eine Alternative ware, die Gesellschaft mit einem Beteiligungsdarlehen auszustatten. Bei dieser Kreditart werden die Zinsen erfolgsabhangig festgelegt.
Das Beteilungsdarlehen wird dem Eigenkapital der Gesellschaft zugerechnet, womit sie wieder schwarze Zahlen schreibt.
Die Mindestlaufzeit für ein Beteiligungsdarlehen betragt 3 Jahre.
Die Darlehenszinsen sind für die Firma absetzbare Kosten, für den Darlehensgeber steuerpflichtige Einnahmen.
Bei einem Beteiligungsdarlehen von € 500.000,- betragt die Ersparnis an Steuern, Notar- und Registerkosten, inkl. den Kosten einer spateren Kapitalherabsetzung, ca. € 14.000,-
Gesellschafter-Geschaftsführer genießen weitere Steuervergünstigungen, die ich Ihnen gerne erklare.
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Wir gehen von folgendem Beispiel aus:
Ihre S. L. hat zwei Gesellschafter, Sie und noch eine andere Person. Beide sind Gesellschafter und haben die Kontrolle der Geschafte der Gesellschaft.
Sie möchten, dass beide bei allen Entscheidungen der Gesellschaft mitwirken (kaufen, verkaufen, Darlehen beantragen, Personal einstellen, etc.). Dies bedeutet, dass beide zusammen berechtigte Geschaftsführer sein sollten (gemeinsame Unterschrift). So haben Sie die absolute Gewissheit, dass einer alleine keinerlei Geschafte tatigen kann, ohne dass der andere Kenntnis davon hat, bzw. seine Einwilligung gegeben hat. Das ist perfekt, aber nicht sehr praktisch. Beide müssen immer gemeinsam unterschreiben, sogar Schecks für kleine Zahlungen. Wenn einer auf Reisen ist, bleibt alles liegen.
Lösungsvorschlag:
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Wert des Vermögens der Erbschaft
(gemäß den Normen der Bewertung der Vermögensteuer)
+ Wert des zusatzlichen Vermögens
(nicht deklariertes Vermögen, was aber dem Nachlasser bis zu einem Jahr vor seinem Ableben gehörte oder was dieser vor drei Jahren erworben hat)
+ Wert des Hausrats
(3 % des Vermögenswertes)
- Lasten
(gewisse Dienstbarkeiten)
- Absetzbare Verbindlichkeiten
(z.B. Hypotheken)
= Besteuerungsgrundlage
- Ermaßigungen und Freibetrage
(Verwandtschaftsgrad, Behinderung, Erbe der Immobilie des standigen Domizils, Erbe eines Unternehmens oder eines Geschafts, Lebensversicherungen)
= Besteuerungsnettogrundlage
x Steuersatz nach Tariftabelle
(aufsteigende Skala, die 7,65 % für die ersten € 8.000 besteuert und progressiv aufsteigt bis zum einem Maximum von 34 % für Betrage über € 800.000)
= Steuerbetrag
x Koeffizientenmultiplikatoren
(aufgrund des Verwandtschaftsgrades und des vorher bestehenden Vermögens des Rechtsnachfolgers (Erben), schwankt zwischen 1,0 bis 2,4 für die schlechteste Voraussetzung)
= Korrigierter Steuerbetrag
- Abzüge und Vergütungen
(Abzüge nach Doppelbesteuerungsabkommen und Abzüge der autonomen Regierung der Balearen)
= zu zahlender Betrag
Ermaßigungen und Freibetrage:
Die Ermaßigungen für Verwandtschaftsgrad, die in der autonomen Region der Balearen angewendet werden, sind folgende:
Für Nachkommen, Eheleute und Vorfahren betragt der Freibetrag € 25.000.
Für Nachkommen, unter 21 Jahren erhöht sich der Abzug auf € 6.250 für jedes Jahr, unter 21, die der Erbe hat.
Das Limit von € 50.000 darf nicht überschritten werden.
Eine andere signifikante Ermaßigung ist der Freibetrag von 95 % des einzelnen Unternehmenswertes oder eines professionellen Geschaftes.
Für die Immobilie des standigen Domizils (daher nur anwendbar für Residenten) wird eine Ermaßigung von 100 % angewandt mit einem Limit von € 180.000 für jede einzelne Person (Der Freibetrag wird auf den Hausrat mit 3 % nicht angerechnet). Bedingung ist, dass die Erben Eheleute, Vorfahren oder Nachkommen sind und mit dem Erblasser vor seinem Ableben zwei Jahre gewohnt haben und das Eigentum wahrend mindestens 5 Jahren behalten wird.
Für die Lebensversicherungen betragt der Freibetrag € 12.000.
Abzüge und Vergütungen:
Als staatlicher Abzug haben die Residenten das Recht, das Kleinste nachstehender Betrage abzuziehen:
a)
Bargeldbetrag der im Ausland für eine ahnliche Steuer für ein Vermögen, was in der Versteuerung der Erbschaftsteuer in Spanien eingeschlossen ist, bezahlt wurde.
b)
Das Resultat des angewandten effektiven Durchschnittssatzes dieser Steuer für das Vermögen und Pflichten, die sich außerhalb Spaniens befinden, wenn diese eine Steuer für eine ahnliche Steuerart bezahlt haben.
Als Abzüge und Vergütungen für die autonome Region kann eine Vergütung von 99 % auf den korrigierten Steuerbetrag für die Erben, die auf den Balearen ansassig und Nachkommen unter 21 Jahre sind, angewandt werden.
Desweiteren können die Erben, die auf Mallorca ansassig sind und der Gruppe II der Steuer unterliegen (Nachkommen über 21 Jahre alt, Eheleute und Vorfahren) eine Vergütung von 99 % auf die Besteuerungsgrundlage anwenden. Wenn dieser Abzug die Vergütungsquote überschreitet, ist der Abzug NULL.
Für Erben, die nicht resident sind, sind weder die Ermaßigung für die eigengenutzte Wohnung, noch die Vergütung und Abzüge der autonomen Region anwendbar.
Die Hypothek, die die Immobilie belastet und die zur Vermögensmasse gehört, ist eine Schuld, die abgezogen werden kann und deshalb die Besteuerungsgrundlage senkt. Für die Werte über € 800.000 betragt die Steuerersparnis 34 %. Somit können die Nichtresidenten vom spanischen Finanzamt nur auf das Vermögen, was sich in Spanien befindet, besteuert werden. Die Investitionen in Immobilien- und Kapitalanlagen, wenn sie in spanischen oder auslandischen Instituten angelegt sind, können in Spanien nicht besteuert werden. Somit ist das Einsetzen einer Hypothek auf die Immobilie in Spanien zweifelslos eine einfache und gültige Alternative um die Erbschaftsteuern zu senken.
Leider wurde diese Vorgehensweise von einigen deutschen Rechtsanwalten in der deutschen Mallorca-Presse verbreitet, zweifellos um als Vermittler von Banken zu profitieren, dass das Finanzamt diese Möglichkeiten unterbinden wird.
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Wenn Ihr Geschaft wachst und Sie wollen Mitarbeiter einstellen, müssen Sie vorher wissen, welche Kosten auf Sie zukommen.
Die Kosten der Sozialversicherung hangen von der Art des Vertrages ab. Das Gehalt setzt sich aus Grundlohn, Erganzungen, Vergütungen in Naturalien, Zulagen, Transportspesen und Tagesgeld zusammen.
Von diesem angefallenen Grundlohn wird die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet, d.h. der Betrag, der als Basis genommen wird um die Sozialversicherungskosten zu kalkulieren. Transportspesen, entstandene Auslagen oder Produkte in Naturalien, die freiwillig gewahrt worden sind, unterliegen nicht der Sozialversicherung. Überstunden allerdings schon.
Hier ein Beispiel…
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Was ich hier jetzt niederschreibe interessiert nur Immobilieninnhaber, die Ihr Eigentum vor 1994 gekauft haben.
Es besteht immer noch eine Verwirrung für die Immobilienbesitzer in Spanien. Viele glauben, dass Immobilien, die vor dem Jahr 1986 gekauft wurden, steuerfrei veraußert werden können.
Leider ist dies seit dem 20. Januar 2006 nicht mehr so.
Erinnern Sie sich, dass mit dem alten Gesetz der Einkommensteuer, welches bis zum Jahre 1996 gültig war, für jedes Jahr, welches das Eigentum in Ihrem Besitz war, eine Reduzierung auf den Gewinn von 11,11 % angewandt werden konnte? Dieses bedeutete, daß nach 10 Jahren kein Gewinn mehr vorlag und somit auch keine Steuern bezahlt werden mussten.
Dieses alte Gesetz der Einkommenssteuer ist mit der Reform in 1996 geandert worden. Die Reduzierungen wurden beseitigt, aber die seinerzeit erworbenen Rechte noch respektiert. Immobilien, die im Jahre 1996 10 Jahre oder mehr in Ihrem Besitz waren, konnten zu einem beliebigen Preis verkauft werden, da ja jeglicher Gewinn steuerfrei war.
Vor 1986 zahlte der Eigentümer keine Steuern. Wer die Immobilie zwischen 1986 und 1994 gekauft hatte, konnte die Reduzierung von 11,11 % für jedes Jahr, innerhalb dieses Datums, anwenden. Dieses war für die “alten” Besitzer natürlich sehr von Vorteil.
Mit der letzten Reform werden die alten anwendbaren Reduzierungen bis 1996 respektiert. Ab 19. Januar 2006 wird der Gewinn ohne Reduzierung wieder berechnet und mit 18 % versteuert.
Wie funktioniert dieses in der Praxis?
Wir werden dieses mit nachstehendem Beispiel erlautern:
Gehen wir davon aus, dass Sie eine Immobilie verkaufen, die genau bis zum 20. Januar 2006 20 Jahre (also 7.300 Tage) lang Ihr Eigentum war. Sie verkaufen das Eigentum Anfang 2009, das sind 3 Jahre, d.h. 1.095 Tage, die steuerpflichtig sind. 1.095 sind 15 % von 7.300. 7.300 Tage sind steuerfrei, 1.095 Tage nicht.
Wenn Ihr Gewinn € 500.000,- betragt, müssen Sie Steuern auf 15 %, d.h. auf € 75.000,- zahlen. 18 % ist der anwendbare Steuersatz. Bei diesem Beispiel würden Sie € 13.500,- zahlen
Wie Sie daraus erkennen können, reduziert sich die Steuerfreiheit progressiv, je mehr die Zeit vergeht. Bei diesem Beispiel ware die Steuerfreiheit im Jahre 2026 0 %.
Es bleibt nur noch die Anwendung der Aktualisierungskoeffizienten, die den Kaufwert gemäß dem aktuellen Wahrungswert hinsichtlich der angehauften Inflation aktualisieren. Dieses aktualisiert den Kaufwert, aber niemals erreicht man die Annullierung der Steuern wie es bis zum Jahre 1996 möglich war.
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Wer ein Geschaft mittels einer Gesellschaft betreibt, kann ganz einfach ein bisschen Geld bei den Steuern sparen. Wie? Ganz einfach. Die Gesellschaft bezahlt Ihnen ein monatliches Gehalt für die von Ihnen geleistete Arbeit. Dieses Gehalt ist ein abzugsfahiger Kostenpunkt für die Gesellschaft und somit wird der Gewinn reduziert und Sie zahlen dann automatisch weniger Steuern.
Zum Beispiel, wenn Ihr Jahresgehalt € 30.000,- ist und die Gesellschaft einen Steuersatz bei der Körperschaftsteuer von 30 % hat, ware die Steuerersparnis für die Gesellschaft pro Jahr € 9.000,-.
Aber aufgepasst: Dieses Gehalt, obwohl es ein Kostenpunkt für die Gesellschaft ist, ist für Sie eine Einnahme. Diese Einnahme muss bei Ihrer Einkommenssteuererklarung erwahnt werden. Bei dieser Steuer ist der Steuersatz nicht festgelegt, sondern ist steigend. Je mehr Sie verdienen, umso mehr Steuern müssen Sie bezahlen.
Basierend auf diesen Vorraussetzungen müssen Sie sich ein nicht zu hohes Gehalt zuteilen, damit Sie nicht mehr als 30 % der Steuern bei der Einkommensteuererklarung haben werden, sonst würden Sie nicht nur Steuern sparen, sondern würden sogar mehr bezahlen.
Deshalb ist es angebracht eine Kalkulation diesbezüglich zu machen, was es für Sie bedeuten würde, dieses Gehalt bei der Einkommenssteuererklarung zu deklarieren.
Machen wir mal ein Beispiel. Gehen wir davon aus, dass Sie zwei Kinder haben, dass Ihre Frau arbeitet und Sie jahrlich € 3.000,- an die Sozialversicherung bezahlen.
Vorausgesetzt, in der Einkommenssteuererklarung wird nur Ihr Gehalt deklariert.

Vorausgesetzt, in der Einkommenssteuererklarung werden Ihr Gehalt und weitere € 10.000,- deklariert.

Vorausgesetzt, in der Einkommenssteuererklarung werden Ihr Gehalt und weitere € 20.000,- deklariert

Wie Sie daraus ersehen können, wenn außer Ihrem Gehalt, Sie nicht noch andere Einkünfte hatten, die günstigste Wahl ist, Ihnen ein jahrliches Gehalt zwischen € 30.000,- und 40.000,- zu zahlen. Auf diesen Betrag wird eine maximale Steuerersparnis von ca. € 4.400,- im Jahr erreicht. Diesen Betrag so einfach zu sparen hat schon seinen Verdienst.
Auf jeden Fall muss das Gehalt Ihren Funktionen und Verpflichtungen in der Gesellschaft angemessen sein, da das Finanzamt dieses Gehalt in Frage stellen könnte, dass dieses viel höher ist, als das einer anderen Person, die die selben Arbeiten leisten würde. Aber wenn man realistisch ist, wer würde soviel Zeit und Anstrengung in Ihre Firma stecken, wenn Sie es nicht sind?
Fragen? Rufen Sie mich an!
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Achtung: Dieser Tipp ist angesichts der Immobilien-Krise in Spanien nicht mehr umsetzbar.
Vor einigen Wochen habe ich das Thema der Erbschaftsteuer in meinem Tipp der Woche “Neues bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer” angesprochen.
Es ist nicht nötig, der beste Berater der Welt und auch nicht die scharfsinnigste Person zu sein, um zu wissen, dass es möglich ist, Erbschaftssteuern zu vermeiden, durch die Einschiebung von juristischen Personen in der Inhaberschaft eines Eigentums. Das ist kein Geheimnis.
Ich möchte Ihnen eine einfachere und billigere Alternative vorstellen. Der Grundsatz ist folgender:
Die Erbschaftssteuer muss auf das Netto-Vermögen bezahlt werden, d.h. der reelle Wert (oder der nachstliegende Marktwert und vom Finanzamt akzeptiert), minus der Belastungen, die den Wert verringern, wie zum Beispiel eine Hypothek.
Stellen wir uns mal einen wirklichen Fall vor, den ich sehr oft beim mir im Büro sehe:
Das Ehepaar Müller, er 68 und sie 61 Jahre alt. Beide sind Nicht-Residenten in Spanien. Herr Mueller hat seinen Teil des Geschaftes im Alter von 58 Jahren verkauft. Danach haben beide ein Haus in Santa Ponsa gekauft, für welches sie € 750.000,- bezahlt haben. Das Einkommen beider ist die Rente, ein bisschen Einkommen aus Vermietungen in Deutschland und einige Zinsen für angelegtes Geld, gesamt ca. € 40.000,- Das Haus hat jahrlich einen Kostenfaktor von ca. € 15.000,-, so bleiben nur noch € 25.000,- für alles andere. Sie würden auch gerne in ihrem Hause einige Renovierungen vornehmen, aber das Ehepaar Müller meint, dass sie sich dieses im Hinblick auf Ihren Ruhestand nicht leisten sollten. Aufgrund des großen Wertzuwachses in den letzten zehn Jahren hat das Haus einen Marktwert von ca. € 1.700.000,-, aber die Müllers wollen das Haus nicht verkaufen denn für das gleiche Geld finden sie kein schöneres, vor allem nicht in dieser Lage.
Das Haus gehört beiden und ist frei von Belastungen. Beide haben ein Testament gemacht, und haben sich gegenseitig als Begünstigter eingesetzt. Wenn einer der beiden stirbt, müsste der andere die Erbschaftsteuer von ca. € 200.000,- bezahlen.
Mein Vorschlag für das Ehepaar Müller ist folgender:
Wir lassen das Haus schatzen und eine von der Ratinggesellschaft Moody’s mit Aaa eingeschatzte und damit erstrangige, europaische Bank mit Sitz in Zürich, gewahrt eine Hypothek über einen Betrag von € 1,200.000,- (70 % des Schatzwertes). Von diesem Geld werden € 200.000,- in die Renovierung des Hauses gesteckt. Die Laufzeit der Hypothek ist 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann um weitere 10 Jahre verlangert werden. Wahrend dieser Laufzeit werden nur Zinsen bezahlt, keine Tilgung. Der Zinssatz, der normalerweise angewandt wird, liegt bei 1,50 % über Euribor. (Momentan würde der Zinssatz bei 5,5 % für ein Darlehen in Euros und bei 4 % für ein Darlehen in Schweizer Franken liegen). Der Zinssatz kann für 5 Jahre festgelegt werden. Der Restbetrag nach Abzug der Kosten für die Renovierung ist dann € 1.000.000,- und dieser Betrag wird dann in ein strukturiertes Anlagemodell derselben Bank investiert. Gehen wir mal davon aus, nur als Beispiel, das die langfristige Durchschnittsrendite bei 8 % bei dieser vereinbarten Investition liegt, so haben Sie Einkünfte von € 80.000,- Auf der anderen Seite gehen wir davon aus, dass sich die Zinsen für die Hypothek in €uros auf € 55.000,- belaufen, somit haben Sie einen Nettogewinn von € 25.000,- zuzüglich Ihres normalen Einkommens. Somit könnten Sie jahrlich zwei schöne Reisen machen oder bequemer leben oder ganz einfach das machen, was Sie möchten.
Aber außerdem, wenn einer der beiden stirbt, muss der andere nur ca. € 40.000,- bezahlen. Die Ersparnis ware € 160.000,- an Erbschaftssteuern.
Wenn Ihnen dieser Vorschlag interessant genug erscheint, möchte ich Sie höflichst bitten, sich mit mir in Verbindung zu setzen um einen persönlichen Termin zusammen mit einem persönlichen Berater der Bank zu vereinbaren.
Die mitwirkende Bank möchte Sie über folgendes informieren:
Die durchschnittliche Performance sollte, falls der Focus auf der Reduktion von Erbschaftssteuern liegt auf die Gesamtlaufzeit hin gesehen mindestens die Hypothekarzinsen decken, wobei dafür keine Garantie abgegeben werden kann.
Die Anlagepolitik und Asset Allocation wird individuell mit dem Kunden besprochen, richtet sich nach dem Risikoprofil, den Liquiditatsbedürfnissen und der Laufzeit.
Die Immobilie darf nicht an Dritte vermietet sein.
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Die Firmen, die neu gegründet werden, sind von der Gewerbesteuer für die ersten zwei Jahre Ihres Bestehens ausgeschlossen. Darüber hinaus muss diese Steuer auch nicht gezahlt werden, wenn die Umsatzziffer pro Geschaftsjahr die 1 Mio. Euro nicht übersteigt.
Auch wenn diese Firmen weniger als 8 Mio. Euro fakturieren, können diese die Regelung für reduzierte kleine Firmen in Anspruch nehmen, was eine Reihe von Vorteilen mit sich bringt.
1. Der auf diese Firmen angewandte Steuersatz ist niedriger als der, der auf größeren Firmen angewandt wird. Die ersten € 120.202,41 Gewinne werden mit 25 % besteuert und nicht mit 30 % . Das bedeutet, dass Sie 5 % weniger Steuer auf Gewinne zahlen als die größeren Firmen.
2. Außerdem hat Ihre Firma den steuerlichen Vorteil, dass sie die Möglichkeit hat, die Kaufe der Aktiva direkt auf die Kosten anzurechnen, wenn deren Einzelwert unter € 601,01 ist. Das Limit von € 12.020,24 darf in einem Geschaftsjahr nicht überschritten werden.
3. Die anderen Aktiva, die die Kosten von € 601,01 überschreiten, können schneller abgeschrieben werden. Wenn eine Firma einen PC in 4 Jahren amortisiert, kann eine kleine Firma dieses in 2 Jahren tun.
4. Wenn Sie Investitionen in neue Aktiva machen, und Personal fest anstellen, kann dieses auch schneller amortisiert werden.
5. Es kann eine globale Rückstellung für eventuelle Insolvenzen von Schuldnern auf den Schuldnersaldo bei Jahresabschluss vorgenommen werden.
6. Bei den Leasing Quoten kann der Teil der Quote für die Rückgewinnung des Gegenstandes abgezogen werden, wenn es das Limit der dreifachen zu amortisierenden Quote nicht übersteigt.
Zusammenfassend erlauben diese Vorteile in den ersten Jahren der Aktivitat einer Firma den Gewinn vor Steuern zu reduzieren, was ja dann schließlich weniger Steuern zahlen bedeutet.
Fragen? Rufen Sie mich an.
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Seitens der Regierung der Balearen ist die Erbschaft- und Schenkungssteuer zwischen direkten Familienangehörigen seit dem 1. Januar 2007 praktisch abgeschafft worden.
1. Die Erbschaften von Eltern auf Kinder, zwischen Ehepartnern oder festen Partnern und von Grosseltern auf Enkel werden mit einem Satz von maximal 1 % besteuert. Davor lag der Steuersatz bis zu einem Maximum von 40,8 %.
2. Die Schenkungen von Eigentum jeglicher Art von Eltern an Kinder, zwischen Ehepartnern oder festen Partnern und von Grosseltern an Enkel, werden mit einem festen maximalen Satz von 7% versteuert. Davor lag der Steuersatz bis zu einem Maximum von 40,8%.
3. Wenn die Schenkung auf den aktuellen Wohnsitz gemacht wird, liegt der Steuersatz für Söhne, Töchter und Enkel unter 36 Jahre oder Behinderte bei 3 %.
4. Die Einbringung zum geschützten Eigentum von Behinderten muss nicht versteuert werden.
Es handelt sich hier zweifellos um gute Nachrichten, es muss aber doch gesagt werden, dass diese steuerlichen Vorteile nur auf Personen, die ihren Wohnort in Spanien haben, angewandt werden können. Der Erbe, der hier der Steuerpflichtige ist, muss seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben. Was noch nicht klar ist, ob der Verstorbene auch seinen Wohnsitz in Spanien haben muss. Der letzte Punkt wird in Kürze geklart werden.
Für den größten Teil der Personen, die hier in Spanien einen zweiten Wohnsitz und hier nicht ihren offiziellen Wohnsitz haben, hier auch keine Steuern bezahlen, wird weiterhin der normale Steuersatz angewandt werden: bis zu 40,8 % auf den Marktwert der geerbten Immobilien (in der Praxis ist der Satz nicht höher als 34 %).
Für diese Personen ist weiterhin angebracht, die Steuerlast zu minimieren. Normalerweise wurde hier das System der Einschiebung einer Gesellschaft genutzt oder die Aufteilung zur Nutznießung der Immobilie.
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, die fast nicht bekannt aber doch sehr beeindruckend ist um die Kosten der Steuern zu senken. Dieses System hat noch eine Reihe von anderen Vorteilen und ist auch noch 100% legal.
Fordern Sie weitere Informationen bei mir an.
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