S. L. – Geschaftsführer – Risiken

Geschaftsführer einer S. L. zu sein, darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Geschaftsführung bringt eine Reihe von Verpflichtungen mit sich. Darauf müssen Sie achten, wenn Sie die Geschaftsführung annehmen. Das Kennen und Bewerten der erwahnten Risiken ist fundamental.

Wenn ein Geschaftsführer sein Amt nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausübt, sieht das Gesetz es vor, dass dieser für die Schulden der Gesellschaft verantwortlich gemacht werden kann.

Dies ist vor allem im Verhaltnis zum Finanzamt wichtig. Begeht die Gesellschaft einen steuerrechtlichen Verstoß, haften die Geschaftsführer zusatzlich für die Zahlung der Schulden. Für das Finanzamt dann ein pflichtwidriges Verhalten des Geschaftsführers vor. Damit dieser Fall eintritt, muss ein Verstoß gegen das Finanzamt vorliegen. Wenn das Finanzamt keine Sanktion auferlegt, hat es keinen Verstoß gegeben.

Die Verantwortung ist subsidiar, d.h., dass das Finanzamt zuerst an das Vermögen der Gesellschaft geht. Nur dann, wenn diese nicht über genügend Vermögen verfügt, um die Schulden auszugleichen, geht das Finanzamt an das persönliche Vermögen des Geschaftsführers. Dieses ist besonders bei Gesellschaften relevant, die nur Betreibergesellschaften sind, mit wenig oder fast keinem Vermögen.

Wenn außerdem das Finanzamt der Meinung ist, dass der Geschaftsführer aktiv bei dem Verstoß mitgeholfen hat, ist die Verantwortung nicht subsidiar sondern solidarisch, d.h., das Finanzamt kann sowohl gegen das Vermögen der Gesellschaft als auch gegen das Vermögen des Geschaftsführers von Anfang an vorgehen.

Die steuerlichen Normen sind heutzutage komplex und verworren. Eine Gesellschaft kann leicht, ohne es zu Wissen oder zu Wollen, in steuerliche Verstöße geraten, vor allem bei Steuerarten wie Mehrwertsteuer oder Körperschaftsteuer sowie bei Immobiliengeschaften.

Im Juni dieses Jahres ist ein interessantes Urteil des obersten Gerichts (Tribunal Supremo) ergangen. Der Geschaftsführer hat sein Amt vor dem Steuerverstoss niedergelegt, die Niederlegung war jedoch im Handelsregister nicht eingetragen worden. Deshalb hat das Finanzamt bei ihm das Geld reklamiert. Nach mehreren Jahren des Prozessieren hat das Gericht doch dem Geschaftsführer Recht gegeben. Wir sehen aber an diesem Beispiel, wie hartnackig das Finanzamt versucht, seine Forderungen bis zum Schluss durchzusetzen.

Aufpassen muss vor allem, wer zwar Geschaftsführer, aber letztlich nur ein einfacher Angestellter ist. Das bessere Gehalt deckt dieses Risiko vielleicht nicht ab. Sie müssen auch vermeiden, Geschaftsführer für Gesellschaften von Freunden, Familienangehörige oder Lebensgefahrten zu sein. Vielleicht wollen Sie diesen nur einen kleinen Gefallen tun, und Ihren Namen für diesen Amt zur Verfügung stellen. Bedenken Sie, dass Sie damit Ihr gesamtes Vermögen aufs Spiel setzen.

Wenn Sie hinsichtlich Ihrer Situation als Geschaftsführer unschlüssig sind und eigentlich nicht an dem Geschaft teilnehmen, oder wenn Sie davon Kenntnis haben, dass die Gesellschaft klare steuerliche Risikoaktivitaten betreibt, fackeln Sie nicht lange. Legen Sie sofort Ihr Amt nieder und teilen Sie dies auch glaubwürdig mit. Wenn Sie der einzige Geschaftsführer sind, berufen Sie eine Gesellschafterversammlung ein, damit diese die Möglichkeit hat, einen neuen Geschaftsführer zu ernennen.

Wenn die Gesellschaft Ihnen gehört und sie Aktivitaten betreiben, die ein steuerliches Risiko beinhalten, bringen Sie Ihr Privatvermögen in Sicherheit oder ernennen Sie eine andere Person als Geschaftsführer, die kein Vermögen hat.

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