Verlustausgleich mehr als 15 Jahre !
Im Allgemeinen können die Verluste eines Geschaftsjahres mit den Gewinnen von künftigen Geschaftsjahren verrechnet werden, sofern diese Geschaftsjahre innerhalb der unmittelbar darauffolgenden 15 Jahre abgeschlossen werden.
Aber das ist noch nicht alles, denn für neu gegründete Firmen sind die Bestimmungen hinsichtlich der Verlustausgleiche noch vorteilhafter, da hier die 15jahrige Frist für den Verlustausgleich erst vom ersten Geschaftsjahr ab gerechnet wird, in dem die Gesellschaft Gewinne erzielt.
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