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  • Wer muss sein Auto ummelden?

    admin 18:07 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: 183 Tage, ausländisches Nummernschild, Auto, Übertragungssteuer, Fahrerlaubnis, Kfz-Steuer, Nummernschilder, , steuerlicher Wohnsitz, ummelden, Ummeldung, , Zulassungssteuer

    In Spanien wird für die private Nutzung von Autos eine Zulassungssteuer von 12 % auf den Wert des Fahrzeuges in dem Moment, wo das Fahrzeug angemeldet wird, erhoben. (ggf. 7% wenn Benzinermotor unter 1.600 c.c oder Dieselmotor unter 2.000 c.c.).

    Einige Personen, hauptsächlich Briten und Deutsche, die hier in Spanien leben und mit ihren Autos mit ausländischer Nummer fahren, entkommen einfach dieser Steuer. Daher sind die Kontrollen des Fiskus verstärkt worden. Diese Kontrollen bringen viel Durcheinander und Unsicherheit mit sich.

    Normalerweise werden die Kontrollen von der Policia Local vorgenommen, aber auch von der Guardia Civil da diese die Zuständigkeit über die Zollkontrollen und Spezialsteuern haben. Die Überprüfungen und Abrechnungen werden wie alle anderen staatlichen Steuerarten vom Finanzamt gemacht.

    Die Anmeldung von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen muss spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Kfz erstmals in Spanien benutzt worden ist (art. 65.1.d del Impuesto Especial sobre determinados Medios de Transporte, Ley 38/1992, de 28 de diciembre de Impuestos Especiales).

    Wenn dieses Datum nicht feststellbar ist, nimmt man das letztere Datum: Kaufdatum des Fahrzeuges oder das Datum, wo der Fahrer als “Residente” angesehen wird.

    Diese Vorschrift gilt für alle ausländischen Personen die hierzulande Eigentümer oder Mieter irgendeiner Einrichtung sind (das könnte eine Wohnung oder ein Geschäft sein) immer davon ausgehend, dass diese Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat. Und das ist der Knackpunkt. Das Entscheidende ist, dass die Person, die das Fahrzeug benutzt, steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig in Spanien ist. Es ist somit ganz irrelevant, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.

    Es haben ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien, die Personen, die sich gewöhnlich hier aufhalten. Das Einkommenssteuergesetz sieht vor, dass eine Person hier in Spanien Ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wenn einer der nachstehenden Punkte in Kraft treten:

    a) sich mehr als 183 Tage auf spanischen Staatsgebiet aufhalten

    b) das in Spanien der Kernpunkt oder Stützpunkt der geschäftlichen Aktivitäten oder Interessen sind

    c) Wenn der Ehepartner, nicht legal getrennt, oder seine minderjährigen Kinder, die von ihm abhängig sind, in Spanien leben

    Mit welchen Folgen muss man rechnen wen man mit dem Auto mit deutschen Kennzeichen von der Guardia Civil angehalten wird? Es gibt zwei mögliche Antworten auf diese Frage:

    • Wenn die Guardia Civil oder Policía Local herausfindet, dass man das Auto immer vor demselben Geschäft parkt, wo Sie Geschäftsführer oder sogar der Besitzer sind, oder die Kinder werden täglich damit zur Schule gefahren, dann ist man gemäß Punkt b) und c) ansässig in Spanien. Dann wird es schwierig für Sie sein, die Vermutung der Ansässigkeit abzuweisen. Sie werden die Zulassungssteuer bezahlen müssen.
    • Wenn man bei Ihnen die Dreier-Regel “183 Tage – Geschäft-Familie” nicht anwenden kann, müssen Sie die Vermutung, dass Sie Resident sind, abweisen. Als nicht Steueransässiger, wäre mein Rat, dass Sie beim deutschen Finanzamt ein Zertifikat beantragen, das bestätigt, dass Sie dort steuerpflichtig sind. Dann lassen Sie es mit der “Den Haager Apostille” beglaubigen und ins Spanische übersetzen. Führen Sie dieses Dokument immer bei sich im Auto, zusammen mit Ihrem letzten Flugticket, dass Ihre letzte Einreise in Spanien bestätigen kann. Wenn Sie diese Dokumente vorlegen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ihr Auto stillgelegt wird, was zurzeit als Zwangmittel durchgeführt wird.

    Es muss klar gestellt werden, dass es keinerlei Vorschriften, nach denen ein Ausländer, der in Spanien nicht ansässig ist, gezwungen werden kann, hier sein Kfz anzumelden. Man kann sein Fahrzeug nach Spanien bringen und hier mit ausländischen Nummernschildern fahren. Es ist auch legal, den Wagen ständig hier zu lassen, wenn man zum Beispiel zum spanischen Mallorca-Urlaub das eigene Auto nutzen will.

    Haben Sie keinen deutschen Steuerbescheid, ist die 183 Tage Aufenthalt Regel genug Grund, dass man somit direkt als steuerpflichtig angesehen wird. Das Problem ist, dass es seitens der Verwaltung sehr schwierig ist dieses zu beweisen (dasselbe gilt auch für Sie, das Gegenteil zu beweisen). Da nun die Beweise fehlen, wendet die Verwaltung die Vermutung an. Was passiert dann? Da die Frist um das Auto anzumelden 30 Tag ist und zwar ab dem Tag wo sie steuerpflichtig geworden sind, ist es einfach unmöglich festzustellen wann die Frist von 183 + 30 Tagen abläuft. Sie werden dann nicht nur die 12 % Steuern, sondern auch die Busse, die im besten Falle 40 % beträgt, zahlen müssen!

    Wenn Ihr fester Wohnsitz tatsächlich in Spanien ist, wäre mein Ratschlag: Rechnen Sie sich das mal aus, ob es für Sie evtl. in Frage kommt, aber normalerweise ist es für Sie günstiger, Ihr Auto in Deutschland zu verkaufen und ein Auto in Spanien zu kaufen. Dadurch können Sie auch Zeit sparen und Unannehmlichkeiten vermeiden.

    Ich führe Ihnen nachstehend ein Beispiel auf, damit Sie ungefähr wissen, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie das Auto ummelden wollen:

    BMW 320 i, Baujahr 2004

    Zulassungssteuer (Wert 19.363 €)(1) x 12% = 2.323,56

    Übertragungssteuer (Wert 19.363 €) x 4% (2) = 774,52

    Kfz-Steuer der Gemeinde: 120,00

    Technischer Ingenieur, reduzierte Bescheinigung (3): 300,00

    Gebühr Industrie Inspektion - Tüv (3): 120,00

    Gebühr temporäre Fahrerlaubnis: 19,00

    Gebühr definitive Fahrerlaubnis: 70,00

    Grüne temporäre Nummernschilder: 30,00

    Weiße definitive Nummernschilder: 30,00

    Bearbeitungshonorar: 300,00

    Gesamt-Kosten: 4.087,08 €


    (1) Der Wert des Autos wird aufgrund einer Bewertungstabelle ermittelt, die jedes Jahr von der spanischen Regierung veröffentlicht wird, und gemäß dem Alter des Fahrzeuges korrigiert wird.

    (2) Die 4% entfallen, wenn keine Titelübertragung gemacht wird. Das heißt, gleicher Eigentümer meldet auf. span. Kennzeichen um.

    (3) Diese Position entfällt wenn man die EG-Übereinstimmungsbescheinigung akzeptiert („Certificate of Conformity“). Wenn Sie das Auto noch aus Deutschland bringen müssen, wäre mein Tipp: der Spediteur Stephan Verlooy von Santa Ponsa, er hält nämlich mit seinem LKW bei einer TÜV- Stelle an der Autobahn von Girona (Festland) und somit kommen die Autos schon mit spanischem Kfz-Schein hier an.


    Andere Bespiele für verschiedene Modelle, Erstzulassung 2004:

    Volkswagen Golf IV Variant Concepline: € 2.468,36

    Mercedes A 200 CDI: € 3.401,-

    Mercedes ML 320: € 5.201,96

    Mercedes CLK 200 Cabrio: € 4.848,20

    Toyota RAV4 1.8 Luna: € 2.822,12


    Bei Autos, die bei einem Wohnortwechsel des Eigentümers, der vom Ausland nach Spanien kommt, aufgeführt werden, fällt diese Steuer nicht an. Die Befreiung unterliegt aber nachstehende Vorraussetzungen:

    1. Die Person muss mindestens 12 Monate vor seinem Umzug im Ausland gelebt haben.

    2. Die normale Zulassungssteuer des Fahrzeuges muss im Ursprungsland bezahlt worden sein, ohne irgendwelche spezielle Freistellungen.

    3. Das Auto muss mindestens 6 Monate vom Eigentümer benutzt worden sein.

    4. Die Zulassung muss innerhalb 30 Tagen oder vor Ablauf der Frist der temporären Touristen-Zulassung erfolgen.

    5. Das Auto darf innerhalb eines Jahres nicht verkauft werden.

    Auch nachstehende Autos sind von dieser Zulassungssteuer befreit, deren Inhaber, auch wenn Sie nicht nach Spanien umziehen, mit einem offiziellen Dokument nachweisen können, dass Ihr Hauptwohnsitz im Ursprungsland ist. Ansonsten kommt man mit spanischem Wohnsitz nicht legal an der Steuer vorbei.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • Wie Sie beim Auto Steuern sparen können

    admin 17:15 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: Auto, Belege, , , Gesellschaft, Gewerbe, , spanische GmbH, , Umsatzsteuer, Vorsteuer

    Eine häufige Frage unserer Kunden bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen, die über eine spanische GmbH erworben werden.

    Zunächst müssen 2 Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

    1. Das Auto muss in Spanien auf den Namen der Gesellschaft angemeldet sein.
    2. Die Gesellschaft muss im entsprechenden Geschäftsjahr beim Finanzamt für eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet sein.

    Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, haben wir folgende Möglichkeiten:

    Was die Umsatzsteuer betrifft, gewähren die spanischen Finanzbehörden (mutmaßlich) einen Abzug von 50% auf die bei Kfz.-Käufen geleistete Vorsteuer, (sowie auf die USt von Reparaturen, Accesoires, Instandhaltungsarbeiten etc). Dieser Prozentsatz kann jedoch erhöht werden, wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit genutzt wird oder, im umgekehrten Fall, kann der Prozentsatz reduziert werden, wenn das Finanzamt das Gegenteil beweisen kann.

    Dies bedeutet, dass sie stets beweisen müssen, dass das Fahrzeug zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit genutzt wird. Wie? Grundsätzlich anhand der Natur des Gewerbes, das Sie ausüben. Wenn Sie einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, sind dafür überregionale Fahrten notwendig, um Ihre verschiedenen Kunden zu besuchen. Wenn es sich bei Ihrer Aktivität um technische Serviceleistungen handelt, führen Sie Fahrten zu den Einrichtungen des Kunden durch. Bei einer Aktivität als Bauträger, besuchen Sie die verschiedenen Baustellen, an denen gearbeitet wird.

    Es ist empfehlenswert, alle Belege und Unterlagen aufzuheben, die die zurückgelegten Fahrten akkreditieren. Auf diese Weise können Sie die Nutzung des Fahrzeuges für Ihre Tätigkeit belegen und nebenbei die damit in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abziehen.

    Wenn Sie einen rechtlich zulässigen Beweis erbringen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% genutzt wird, so ist dies theoretisch möglich, sogar bis zu einer 100%igen Nutzung.
    Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Behörden diese Beweise mit Sicherheit nicht zulassen und diese Frage dann vor Gericht entschieden wird, sofern Sie tatsächlich bis zur letzten Instanz gehen möchten. In diesem Fall haben Sie dann bessere Chancen, wenn Sie über einen Privatwagen verfügen, der womöglich die gleiche oder eine höhere Kategorie hat wie der Firmenwagen, und wenn Sie beweisen können, dass der Firmenwagen nachts und an den Wochenenden auf einem bewachten Gelände oder Parkplatz abgestellt wird.

    Wenn Sie das Fahrzeug kaufen, bitten Sie Ihren Steuerberater 50% der Umsatzsteuer bei der vierteljährlichen Steuererklärung abzuziehen. Am Jahresende können Sie dann die USt regulieren, indem Sie den endgültigen Prozentsatz anwenden, sofern dieser höher ist. Sollte der tatsächliche Prozentsatz aber niedriger sein, so müssen Sie diesbezüglich nichts unternehmen, da es Sache der Behörden ist, dies zu beweisen. Wenn letzteres eintrifft und Sie aber beweisen, dass die Nutzung des Fahrzeuges Ihre gewerbliche Tätigkeit betrifft, so wird Ihnen für den steuerlichen Abzug von 50% keine Sanktion auferlegt. Der Prozentsatz wird lediglich reguliert seitens der Behörde.

    Fahrzeuge können auf maximal 14 Jahre abgeschrieben werden, wobei der maximale jährliche Abschreibungssatz 16% des Kaufpreises beträgt. Aber Achtung: die Abschreibung kann nur im gleichen Verhältnis erfolgen, in dem das Fahrzeug von der gewerblichen Nutzung betroffen ist.

    Es erübrigt sich zu erwähnen, dass wir hier nicht von Fahrzeugen sprechen, die als Handels- oder Vertreterfahrzeuge gebraucht werden bzw. zum Transport von Reisenden, zur Vermietung, als Fahrschulauto, Rettungswagen etc.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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