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  • Der richtige Urkundenwert

    admin 18:20 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: Balearen, Grunderwerbsteuer, , , , Mindestwert, Nachzahlungen, Urkundenwert,

    Bei Immobiliengeschäften, bzw. Verkäufen muss darauf geachtet werden, dass die offizielle Verwaltung manchmal den Urkundenwert nicht akzeptiert.

    Dieses ist sehr wichtig, da bei dem Verkauf von Immobilien bei Privatleuten der Käufer die Steuer für Grunderwerbssteuer bezahlen muss, die auf den Balearen 7 % beträgt. Diese Steuer wird auf den realen Wert der Immobilie angewandt. Dieser reale Wert muss nicht unbedingt mit dem Wert, der in der Notarurkunde ausgewiesen wird, übereinstimmen.

    Wenn die Verwaltung der Meinung ist, dass die Vertragsabschließenden einen niedrigeren als den realen Wert angegeben haben um Steuern zu sparen oder aus anderen Gründen, kann es vorkommen, dass noch eine Nachzahlung gemacht werden muss und vom Käufer die Zahlung dieser Differenz zwischen dem deklarierten und realen Marktwertes gefordert wird.

    Es ist deshalb zweckmäßig, die vom Finanzamt der autonomen Region zur Verfügung gestellten Tabellen zu benutzen um den realen Wert der Immobilie festzulegen. Diesen Wert erhält man durch Anwendung einiger Koeffizienten auf den Katasterwert, einer Reihe von anderen Daten, wie z. B. Alter, Grundfläche, Qualität, Lage der Immobilie etc.

    Mein Rat ist, immer die notarielle Urkunde auf den realen Wert auszustellen. Auf jeden Fall auf den Mindestwert, der durch Anwendung der Tabelle errechnet wird. So vermeiden Sie Unannehmlichkeiten und teuere zusätzliche Nachzahlungen.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • Neues bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer

    admin 18:13 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: Balearen, Erbschaft, Erbschaft- und Schenkungssteuer, , Schenkung, Steuersatz,

    Seitens der Regierung der Balearen ist die Erbschaft- und Schenkungssteuer zwischen direkten Familienangehörigen seit dem 1. Januar 2007 praktisch abgeschafft worden.

    1. Die Erbschaften von Eltern auf Kinder, zwischen Ehepartnern oder festen Partnern und von Grosseltern auf Enkel werden mit einem Satz von maximal 1 % besteuert. Davor lag der Steuersatz bis zu einem Maximum von 40,8 %.

    2. Die Schenkungen von Eigentum jeglicher Art von Eltern an Kinder, zwischen Ehepartnern oder festen Partnern und von Grosseltern an Enkel, werden mit einem festen maximalen Satz von 7% versteuert. Davor lag der Steuersatz bis zu einem Maximum von 40,8%.

    3. Wenn die Schenkung auf den aktuellen Wohnsitz gemacht wird, liegt der Steuersatz für Söhne, Töchter und Enkel unter 36 Jahre oder Behinderte bei 3 %.

    4. Die Einbringung zum geschützten Eigentum von Behinderten muss nicht versteuert werden.

    Es handelt sich hier zweifellos um gute Nachrichten, es muss aber doch gesagt werden, dass diese steuerlichen Vorteile nur auf Personen, die ihren Wohnort in Spanien haben, angewandt werden können. Der Erbe, der hier der Steuerpflichtige ist, muss seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben. Was noch nicht klar ist, ob der Verstorbene auch seinen Wohnsitz in Spanien haben muss. Der letzte Punkt wird in Kürze geklärt werden.

    Für den größten Teil der Personen, die hier in Spanien einen zweiten Wohnsitz und hier nicht ihren offiziellen Wohnsitz haben, hier auch keine Steuern bezahlen, wird weiterhin der normale Steuersatz angewandt werden: bis zu 40,8 % auf den Marktwert der geerbten Immobilien (in der Praxis ist der Satz nicht höher als 34 %).

    Für diese Personen ist weiterhin angebracht, die Steuerlast zu minimieren. Normalerweise wurde hier das System der Einschiebung einer Gesellschaft genutzt oder die Aufteilung zur Nutznießung der Immobilie.

    Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, die fast nicht bekannt aber doch sehr beeindruckend ist um die Kosten der Steuern zu senken. Dieses System hat noch eine Reihe von anderen Vorteilen und ist auch noch 100% legal.

    Fordern Sie weitere Informationen bei mir an.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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