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  • Adiós Erbschaftsteuer ?

    admin 19:27 on 9. November 2009 | 2 Permalink
    Tags: Erbschaftsteuer

    Wenn es in Spanien eine Steuer gibt, die den Nichtresidenten Eigentümer einer Immobilie den Schlaf raubt, dann ist das die Erbschaftsteuer.

    In meinem Steuertipp der Woche “Ist der Erwerb oder Besitz einer Spanienimmobilien in eine S.L. heute noch sinnvoll?” spreche ich davon, dass die Nichtresidenten für ihr spanisches Vermögen heutzutage die Erbschaftsteuer gemäß der staatlichen Normen bezahlen müssen. Die Bestimmungen der autonomen Regionen können nicht angewandt werden. Das bedeutet, dass für den Betrag der Erbmasse, der zum Markwert den Betrag von € 800.000 übersteigt, der Spitzensatz von 34% linear angewandt wird. Des weiteren habe ich geschrieben, dass die spanische Regierung dabei ist, die Erbschaftsteuer für ganz Spanien zu vereinheitlichen, da es bedeutende Abweichungen zwischen der einen und der anderen autonomen Region gibt. Diese Steuer gilt für die Selbstfinanzierung der einzelnen “Comunidades Autónomas”. Manche Regionen haben diese Steuer vollständig beibehalten, wie Katalonien, andere wiederum haben diese praktisch komplett abgeschafft, wie z. B. Madrid oder die Balearen.

    In Katalonien regieren die Sozialisten in Koalition mit nationalistischen Linksgruppen. Diese Parteien üben auf die Regierung Zapatero Druck aus, damit eine staatliche Norm eingeführt wird, die alle autonomen Regionen in Spanien verpflichtet, zu einem gleichen minimalen Erbschaftsteuersatz zu versteuern (man spricht davon, dass der Satz zwischen 18 % und 25 % liegen könnte). Somit würde es keine Steuerkonkurrenz zwischen den autonomen Regionen mehr geben. Eine Person hätte durch den Wohnsitzwechsel von einer Region in eine andere keinen Steuervorteil mehr. Inwieweit diese Einheit die Nichtresidenten betrifft, ist nach wie vor ungewiß.

    Es scheint, dass es gute Nachrichten für den EU-Ausländer hinsichtlich der Erbschaftsteuer gibt. Nicht Señor Zapatero, sondern die Europäische Kommission (CE) der EU hat gerade eine Tür für diese Hoffnung geöffnet.

    Die EU strebt an, die internationalen Erbschaftsteuerbestimmungen zwischen den EU-Mitgliedsländern zu vereinfachen. Wie soll man das erreichen? Man will den Bürgern der EU erlauben, dass diese als Erblasser die Gesetzgebung des Staates wählen, die für das gesamte Vermögen der Erbschaft angewandt werden soll. Diese neue EU-Norm, wurde am 14. Oktober 2009 vorgeschlagen. Gemäß Vizekommissar Barrot, der für Justiz, Freiheit und Sicherheit verantwortlich ist, ist es “unumgänglich”, dass die EU-Bürger “die Bestimmungen wählen dürfen”, die für die Erbschaftsteuer am günstigsten sind, d.h. dass man zwischen der Steuerregelung des Landes in dem man lebt oder der Steuerregelung des Ursprungslandes wählen kann.

    Das bedeutet, dass ein Deutscher, Österreicher oder Brite bei einem Erbschaftsantritt einer Immobilie in Spanien die Erbschaftsteuer seines Heimatlandes wählen kann, wenn diese ihm mehr zusagt.

    Das ist eine sehr gute Sache. Mehr Flexibilität und mehr Freiheit für den Steuerzahler, der bei verschiedenen Gesetzgebungen die Wahl hat. Desweiteren wird durch eine erweiterte Rechtssicherheit die Bewegungsfreiheit gefördert. Und schlußendlich wird die Steuerkonkurrenz zwischen den EU-Ländern angeregt. Die Kommission sagt wörtlich aus, dass mit diesem Vorschlag versucht wird “das Leben der Bürger zu erleichtern” (unglaublich, dass es in Brüssel Bürokraten gibt, die so denken).

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  • Erbschaftsteuer - Kalkulation

    admin 22:51 on 11. August 2009 | 0 Permalink
    Tags: Erbschaftsteuer

    Wert des Vermögens der Erbschaft
    (gemäß den Normen der Bewertung der Vermögensteuer)

    + Wert des zusätzlichen Vermögens
    (nicht deklariertes Vermögen, was aber dem Nachlasser bis zu einem Jahr vor seinem Ableben gehörte oder was dieser vor drei Jahren erworben hat)

    + Wert des Hausrats
    (3 % des Vermögenswertes)

    - Lasten
    (gewisse Dienstbarkeiten)

    - Absetzbare Verbindlichkeiten
    (z.B. Hypotheken)

    = Besteuerungsgrundlage

    - Ermäßigungen und Freibeträge
    (Verwandtschaftsgrad, Behinderung, Erbe der Immobilie des ständigen Domizils, Erbe eines Unternehmens oder eines Geschäfts, Lebensversicherungen)

    = Besteuerungsnettogrundlage

    x Steuersatz nach Tariftabelle
    (aufsteigende Skala, die 7,65 % für die ersten € 8.000 besteuert und progressiv aufsteigt bis zum einem Maximum von 34 % für Beträge über € 800.000)

    = Steuerbetrag

    x Koeffizientenmultiplikatoren
    (aufgrund des Verwandtschaftsgrades und des vorher bestehenden Vermögens des Rechtsnachfolgers (Erben), schwankt zwischen 1,0 bis 2,4 für die schlechteste Voraussetzung)

    = Korrigierter Steuerbetrag

    - Abzüge und Vergütungen
    (Abzüge nach Doppelbesteuerungsabkommen und Abzüge der autonomen Regierung der Balearen)

    = zu zahlender Betrag


    Ermäßigungen und Freibeträge:

    Die Ermäßigungen für Verwandtschaftsgrad, die in der autonomen Region der Balearen angewendet werden, sind folgende:

    Für Nachkommen, Eheleute und Vorfahren beträgt der Freibetrag € 25.000.
    Für Nachkommen, unter 21 Jahren erhöht sich der Abzug auf € 6.250 für jedes Jahr, unter 21, die der Erbe hat.

    Das Limit von € 50.000 darf nicht überschritten werden.

    Eine andere signifikante Ermäßigung ist der Freibetrag von 95 % des einzelnen Unternehmenswertes oder eines professionellen Geschäftes.

    Für die Immobilie des ständigen Domizils (daher nur anwendbar für Residenten) wird eine Ermäßigung von 100 % angewandt mit einem Limit von € 180.000 für jede einzelne Person (Der Freibetrag wird auf den Hausrat mit 3 % nicht angerechnet). Bedingung ist, dass die Erben Eheleute, Vorfahren oder Nachkommen sind und mit dem Erblasser vor seinem Ableben zwei Jahre gewohnt haben und das Eigentum während mindestens 5 Jahren behalten wird.

    Für die Lebensversicherungen beträgt der Freibetrag € 12.000.


    Abzüge und Vergütungen:

    Als staatlicher Abzug haben die Residenten das Recht, das Kleinste nachstehender Beträge abzuziehen:

    a)
    Bargeldbetrag der im Ausland für eine ähnliche Steuer für ein Vermögen, was in der Versteuerung der Erbschaftsteuer in Spanien eingeschlossen ist, bezahlt wurde.

    b)
    Das Resultat des angewandten effektiven Durchschnittssatzes dieser Steuer für das Vermögen und Pflichten, die sich außerhalb Spaniens befinden, wenn diese eine Steuer für eine ähnliche Steuerart bezahlt haben.

    Als Abzüge und Vergütungen für die autonome Region kann eine Vergütung von 99 % auf den korrigierten Steuerbetrag für die Erben, die auf den Balearen ansässig und Nachkommen unter 21 Jahre sind, angewandt werden.

    Desweiteren können die Erben, die auf Mallorca ansässig sind und der Gruppe II der Steuer unterliegen (Nachkommen über 21 Jahre alt, Eheleute und Vorfahren) eine Vergütung von 99 % auf die Besteuerungsgrundlage anwenden. Wenn dieser Abzug die Vergütungsquote überschreitet, ist der Abzug NULL.

    Für Erben, die nicht resident sind, sind weder die Ermäßigung für die eigengenutzte Wohnung, noch die Vergütung und Abzüge der autonomen Region anwendbar.

    Die Hypothek, die die Immobilie belastet und die zur Vermögensmasse gehört, ist eine Schuld, die abgezogen werden kann und deshalb die Besteuerungsgrundlage senkt. Für die Werte über € 800.000 beträgt die Steuerersparnis 34 %. Somit können die Nichtresidenten vom spanischen Finanzamt nur auf das Vermögen, was sich in Spanien befindet, besteuert werden. Die Investitionen in Immobilien- und Kapitalanlagen, wenn sie in spanischen oder ausländischen Instituten angelegt sind, können in Spanien nicht besteuert werden. Somit ist das Einsetzen einer Hypothek auf die Immobilie in Spanien zweifelslos eine einfache und gültige Alternative um die Erbschaftsteuern zu senken.

    Leider wurde diese Vorgehensweise von einigen deutschen Rechtsanwälten in der deutschen Mallorca-Presse verbreitet, zweifellos um als Vermittler von Banken zu profitieren, dass das Finanzamt diese Möglichkeiten unterbinden wird.

    Fragen? Rufen Sie mich an!

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  • Aktivierung von Buchgewinnen auf Immobilien

    admin 11:09 on 11. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: Aktivierung, Buchgewinn, Erbschaftsteuer,

    Achtung: Dieser Tipp ist angesichts der Immobilien-Krise in Spanien nicht mehr umsetzbar.

    Vor einigen Wochen habe ich das Thema der Erbschaftsteuer in meinem Tipp der Woche “Neues bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer” angesprochen.

    Es ist nicht nötig, der beste Berater der Welt und auch nicht die scharfsinnigste Person zu sein, um zu wissen, dass es möglich ist, Erbschaftssteuern zu vermeiden, durch die Einschiebung von juristischen Personen in der Inhaberschaft eines Eigentums. Das ist kein Geheimnis.

    Ich möchte Ihnen eine einfachere und billigere Alternative vorstellen. Der Grundsatz ist folgender:

    Die Erbschaftssteuer muss auf das Netto-Vermögen bezahlt werden, d.h. der reelle Wert (oder der nächstliegende Marktwert und vom Finanzamt akzeptiert), minus der Belastungen, die den Wert verringern, wie zum Beispiel eine Hypothek.


    Stellen wir uns mal einen wirklichen Fall vor, den ich sehr oft beim mir im Büro sehe:

    Das Ehepaar Müller, er 68 und sie 61 Jahre alt. Beide sind Nicht-Residenten in Spanien. Herr Mueller hat seinen Teil des Geschäftes im Alter von 58 Jahren verkauft. Danach haben beide ein Haus in Santa Ponsa gekauft, für welches sie € 750.000,- bezahlt haben. Das Einkommen beider ist die Rente, ein bisschen Einkommen aus Vermietungen in Deutschland und einige Zinsen für angelegtes Geld, gesamt ca. € 40.000,- Das Haus hat jährlich einen Kostenfaktor von ca. € 15.000,-, so bleiben nur noch € 25.000,- für alles andere. Sie würden auch gerne in ihrem Hause einige Renovierungen vornehmen, aber das Ehepaar Müller meint, dass sie sich dieses im Hinblick auf Ihren Ruhestand nicht leisten sollten. Aufgrund des großen Wertzuwachses in den letzten zehn Jahren hat das Haus einen Marktwert von ca. € 1.700.000,-, aber die Müllers wollen das Haus nicht verkaufen denn für das gleiche Geld finden sie kein schöneres, vor allem nicht in dieser Lage.

    Das Haus gehört beiden und ist frei von Belastungen. Beide haben ein Testament gemacht, und haben sich gegenseitig als Begünstigter eingesetzt. Wenn einer der beiden stirbt, müsste der andere die Erbschaftsteuer von ca. € 200.000,- bezahlen.


    Mein Vorschlag für das Ehepaar Müller ist folgender:

    Wir lassen das Haus schätzen und eine von der Ratinggesellschaft Moody’s mit Aaa eingeschätzte und damit erstrangige, europäische Bank mit Sitz in Zürich, gewährt eine Hypothek über einen Betrag von € 1,200.000,- (70 % des Schätzwertes). Von diesem Geld werden € 200.000,- in die Renovierung des Hauses gesteckt. Die Laufzeit der Hypothek ist 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann um weitere 10 Jahre verlängert werden. Während dieser Laufzeit werden nur Zinsen bezahlt, keine Tilgung. Der Zinssatz, der normalerweise angewandt wird, liegt bei 1,50 % über Euribor. (Momentan würde der Zinssatz bei 5,5 % für ein Darlehen in Euros und bei 4 % für ein Darlehen in Schweizer Franken liegen). Der Zinssatz kann für 5 Jahre festgelegt werden. Der Restbetrag nach Abzug der Kosten für die Renovierung ist dann € 1.000.000,- und dieser Betrag wird dann in ein strukturiertes Anlagemodell derselben Bank investiert. Gehen wir mal davon aus, nur als Beispiel, das die langfristige Durchschnittsrendite bei 8 % bei dieser vereinbarten Investition liegt, so haben Sie Einkünfte von € 80.000,- Auf der anderen Seite gehen wir davon aus, dass sich die Zinsen für die Hypothek in €uros auf € 55.000,- belaufen, somit haben Sie einen Nettogewinn von € 25.000,- zuzüglich Ihres normalen Einkommens. Somit könnten Sie jährlich zwei schöne Reisen machen oder bequemer leben oder ganz einfach das machen, was Sie möchten.

    Aber außerdem, wenn einer der beiden stirbt, muss der andere nur ca. € 40.000,- bezahlen. Die Ersparnis wäre € 160.000,- an Erbschaftssteuern.

    Wenn Ihnen dieser Vorschlag interessant genug erscheint, möchte ich Sie höflichst bitten, sich mit mir in Verbindung zu setzen um einen persönlichen Termin zusammen mit einem persönlichen Berater der Bank zu vereinbaren.

    Die mitwirkende Bank möchte Sie über folgendes informieren:

    Die durchschnittliche Performance sollte, falls der Focus auf der Reduktion von Erbschaftssteuern liegt auf die Gesamtlaufzeit hin gesehen mindestens die Hypothekarzinsen decken, wobei dafür keine Garantie abgegeben werden kann.

    Die Anlagepolitik und Asset Allocation wird individuell mit dem Kunden besprochen, richtet sich nach dem Risikoprofil, den Liquiditätsbedürfnissen und der Laufzeit.

    Die Immobilie darf nicht an Dritte vermietet sein.

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