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  • admin um 17:18 am 20. October 2010 Permalink
    Begriffe: , Eigengebrauch, , Ferienhausvermittlung, , , Immobilie, Mieteinkünfte, Mietverluste, Progression, spanische, Steuerbonus, steuerlich,   

    Wie Sie eine spanische Immobilie in Deutschland versteuern müssen. 

    Hier lesen Sie alles, was Sie als Eigentümer einer spanischen Immobilie über steuerliche Fragen in Deutschland wissen müssen, vorausgesetzt, Sie sind in Deutschland ansassig. Nutzen Sie alles, was die Gesetze und der Europaische Gerichtshof ermöglichen.

    1. Mieteinkünfte

    Eigentümer sind verpflichtet, die in Spanien eingenommenen Mieteinkünfte anzugeben. Mieteinkünfte werden gemäß Doppelbesteuerungsabkommen sowohl in Deutschland als auch in Spanien versteuert. In Spanien betragt der Steuersatz 24 %. Die in Spanien gezahlten Steuern werden auf die deutsche Steuerlast unter Progressionsvorbehalt angerechnet.

    2. Wie macht man Mietverluste in Deutschland steuerlich geltend

    Bei einer saisonbedingten Vermietungszeit von mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Zeit sind Kosten absetzbar (Bundesfinanzhof Az. IX R 80/94).

    Achtung:
    Die spanische Wohnung muss mit einer Gewinnabsicht vermietet oder verpachtet werden. Alles, was in diesem Zusammenhang dann zu investieren ist, kann von der Steuer abgesetzt werden. Wer Aufwendungen für die teilweise Fremdvermietung geltend machen will, muss darstellen können, dass die Vermietung des Feriendomizils Überschüsse erzielen wird. Hier sollte vorher eine Prognoserechnung erstellt werden, die auch regelmäßig überprüft und ggf. durch Reaktionen (betriebswirtschaftliche Überlegungen und Organisationsänderungen) korrigiert wird. Und zwar in einem Prognosezeitraum von 30 Jahren (Bundesfinanzhof 29.8.2007, Az. IX R 48/06). Sonst stufen die Finanzbeamten die spanische Immobilie wegen langfristiger geringer Mietertrage bei hohen Unterhaltskosten als “Liebhaberobjekt” ein. Mit der Folge, dass die Eigentümer keine Verluste steuerlich geltend machen können und die Gewinne nicht versteuern müssen.
    Verluste zu deklarieren, ist nicht so schwer wie es scheint. Wird der Kauf der vermieteten spanischen Immobilie durch eine Hypothek finanziert, sind die Zinsen abzugsfahige Kosten. Des Weiteren wird die Abschreibung des Gebaudes als abzugsfahige Kosten anerkannt (wenn Sie weiter lesen, können Sie noch mehr zu diesem Thema in Punkt 5 erfahren), sowie Kommunale Steuern und Gebühren, Instandhaltung und Reparaturen, und Hausversicherung.
    Wie gesagt, das deutsche Steuerrecht erlaubt den Kostenabzug. Erst seit 2010 ist dies auch in Spanien erlaubt.

    3. Spanische Mietverluste ermöglichen die Anwendung des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland

    Bis vor kurzem lehnte das deutsche Finanzamt den negativen Progressionsvorbehalt ab, wenn die auslandischen Immobilien Verluste erwirtschafteten.
    Der negative Progressionsvorbehalt reduziert den Steuersatz, der in Deutschland für alle anderen Einkommen angewandt wird: Gehalt, Unternehmereinkommen oder Kapitalertrage. Resultat: es werden weniger Steuern bezahlt.

    Seit 2006 haben mehrere Urteile zu Gunsten der Steuerzahler entschieden. Zu den bedeutendsten gehören das BFH-Urteil vom 20/09/2006 (AZ. IR 13/02, BFH / NV 2007 S.410) und EUGH-Urteil vom 21/02/2006 (AZ C-152/03).
    Das letzte Urteil in diesem Zusammenhang ist vom Europaisches Gerichtshof vom 15. Oktober 2009 (AZ C-35/08). Das Urteil können Sie hier nachlesen.
    Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Inland gegenüber den Auslandsimmobilien gegen die europaischen Vorschriften der Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Somit gehören spanische Mietverluste in Ihre deutsche Steuererklarung.

    4. Steuerbonuse

    Für EU-Ausland Ferienimmobilien gilt auch der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen.
    Folge: Bis zu 20 Prozent der Betrage für Renovierung und Verbesserungsarbeiten können abgesetzt werden. Bei Vermietung sind diese Kosten ohnehin Werbungskosten, also abzugsfähig. Bei Eigennutzung steht im EStG, dass es sich um einen inländischen Haushalt handeln muss. Dagegen läuft eine Klage, die m. E. noch nicht entschieden ist.

    5. So können Sie mehr steuerliche Vorteile erzielen

    Das bereits erwahnte Urteil des Europaischen Gerichtshofes vom 15/10/2009 (AZ C-35/08) ist auch zu dem Schluss gekommen, dass es der Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht, nur die degressive Abschreibung auf Inlandsimmobilien und nicht auf Auslandsimmobilien zu erlauben. Folge: Anstatt der linearen Gebaudeabschreibung von 2% p.a., können die ersten drei Jahre mit 7% p.a., die nachsten sechs Jahre mit 5% p.a., die darauffolgenden 6 Jahre mit 2% p.a. und dann mit 1,25% p.a. abgeschrieben werden. Achtung: Dies gilt nur für Immobilien, die vor dem Jahre 2006 erworben worden sind, da die Einkommenssteuer die degressive Afa in diesem Jahr abgeschafft hat.

    Die degressive Afa erlaubt in den ersten Jahren nach dem Kauf oder der Errichtung der vermieteten Spanienimmobilie den Gewinn zu drücken und sogar Verluste zu deklarieren. Somit ist es möglich, in Deutschland den negativen Progressionsvorbehalt anzuwenden, um einen niedrigeren Steuersatz für die Inlandseinkünfte anzustreben.

    6. Eigengebrauch

    Der Eigengebrauch einer in Spanien befindlichen Immobilie ist seit 1987 in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig. Der mutmaßliche Ertrag durch Eigengebrauch besteht nicht mehr.
    In Spanien ist dieses anders. Der spanische Staat sieht in der Eigennutzung einen fiktiven und deshalb steuerpflichtigen Ertrag, dessen Berechnung auf dem Katasterwert der Immobilie basiert und sich aus der alljahrlich von der Gemeinde für die Grundsteuer (IBI) ausgestellten Quittung entnehmen lasst. Aus den bereits revidierten Katasterwerten errechnet sich der steuerliche Ertragswert unter Anwendung eines Satzes von 1,1 % (andernfalls von 2 %). Dieser Ertragswert wird der allgemein, für die der beschrankten Steuerpflicht unterworfenen Ertrage geltenden Satz von 24 % unterworfen. Die in Spanien gezahlten Steuern werden auf die deutsche Steuerlast unter Progressionsvorbehalt angerechnet.

    7. Verkauf

    Gewinne aus dem Verkauf einer in Spanien befindlichen Immobilie werden sowohl in Spanien, als auch in Deutschland versteuert. Seit 2010 betragt in Spanien der für Veraußerungsgewinne geltende Steuersatz 19%. Dieser Satz gilt unabhangig von der zwischen Kauf und Verkauf verstrichenen Zeit. Doch können Berichtigungskoeffizienten Anwendung finden, welche den Kaufwert korrigieren und den Gewinn reduzieren.

    Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von Ferienwohnungen führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungskosten ist Bemessungsgrundlage für die Steuer. Wenn der Verkauf in Deutschland zu versteuern ist, sind die in Spanien gezahlten Steuern anrechenbar. Wobei jedoch diese Anrechnung begrenzt ist bis zu dem in Deutschland zu zahlenden Steuerbetrag. Sollte der Verkaufer innerhalb der Spekulationsfrist Verluste erlitten haben, können diese in Deutschland gegen Gewinne, die aus dem Verkauf von Vermögenswerten resultieren, aufgerechnet werden.

    8. Und zum Schluss, zwei ganz besondere Falle

    I. Vermietung der Immobilie über eine Ferienhausvermittlung

    Wird die spanische Immobilie über eine Ferienhausvermittlung vermietet, also über eine Firma, die Dienstleistungen wie Kundengewinnung, Reservierung, Instandhaltung und Reinigung usw. anbietet, dann sind die Mieteinnahmen gewerblicher Natur. Gemaß Doppelbesteuerungsabkommen kann Spanien diese Einnahmen mit Steuern belegen und tut dies mit einem Steuersatz von 30 Prozent. In Deutschland sind diese Einnahmen unter Progressionsvorbehalt freigestellt. In Deutschland beeinflussen diese Einnahmen den anzuwendenden Steuersatz daher nur in Bezug auf alle weiteren, in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte.

    II. Die spanische Immobilie ist im Besitz einer Deutschen Gesellschaft und wird vermietet

    Die Vermietung wird durch ein beauftragtes Verwaltungsunternehmen realisiert: Gemaß einem vom Obersten Gericht Spaniens gefallten Urteil vom 14. Dezember 2009 hat eine auslandische Gesellschaft eine in Spanien befindliche standige Betriebsstatte, wenn die Gesellschaft eine spanische Immobilie vermietet und die Vermietung durch einen unabhangigen Hausverwalter oder anderen ahnlichen Unternehmer verwalten lasst. Das Oberste Gericht bestatigt diese Doktrin (zuvor gefallte Urteile vom 18.02.09 und 25.02.09). Diese besagt, dass die Mieteinnahmen nicht als Immobilienertrage zu versteuern sind (24 Prozent) sondern als Ertrage aus einem Wirtschaftsbetrieb (Steuersatz von 30 Prozent). Wenn es sich um eine deutsche Gesellschaft handelt, kann der in Spanien gezahlte Steuerbetrag unter Progressionsvorbehalt in Deutschland angerechnet werden.

    8. Umsatzsteuer

    Die Vermietung könnte seit 2010 Umsatzsteuer auslösen.

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  • admin um 22:18 am 17. May 2010 Permalink
    Begriffe: anschaffungswert, , Immobilie, kaufpreis, kaufurkunde, , schätzung, , , übertragung, übertragungswert,   

    Immobilien: Günstig verkaufen kann teuer werden! 

    Unglaublich, aber wahr: Noch immer werde ich bezüglich der Möglichkeit konsultiert, eine Immobilie zu verkaufen und dabei in der Kaufurkunde einen Wert anzugeben, der unter dem tatsachlich vereinbarten Kaufpreis liegt. »»»

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  • admin um 02:56 am 2. May 2010 Permalink
    Begriffe: , Immobilie, Immobilien S. L., ,   

    Ihre Immobilien-S.L.: Welche Steuern fallen an? 

    Wird die Immobilie, deren Eigentümer die S. L. ist, vom Gesellschafter, Geschaftsführer (Administrator) oder von deren Familienangehörigen genutzt, werden Mieteinnahmen der Gesellschaft berücksichtigt. Es handelt sich dann um so genannte verbundene Vorgange. Für die Höhe der Miete ist dann der übliche Marktwert maßgebend … »»»

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  • admin um 19:34 am 20. November 2009 Permalink
    Begriffe: Arbeitslosigkeit, Haus, Immobilie, Infrastruktur, Pfändung, unverkäuflich, Verlust, , Wertminderung, Zwangsvollstreckung   

    Verliert meine Immobilie an Wert? 

    Nach einem Artikel in “The Wall Street Journal” muss auf 4 Punkte geachtet werden, um zu wissen, ob der Preis unser Immobilie am fallen ist. Dieses kann sowohl auf Immobilien in Spanien als auch auf Immobilien, die sich in Deutschland befinden, angewandt werden. Jeder Faktor kann gemäß dem Land anders ausgelegt werden. Die 4 Punkte sind folgende:

    1. Pfandungen in der Umgebung

    Die schnellste Art, dass der Preis unserer Immobilie notgedrungen sinkt, ist die, dass in unserer Nachbarschaft oder im unserem Wohnblock Hauser und Wohnungen von Banken gepfandet werden. Wenn die Banken diese Immobilien dann auf den Markt bringen, entsteht der Domino-Effekt in den Bewertungen.

    Nach einigen amerikanischen Studien sinkt der Preis für jede gepfandete Immobilie in der Nachbarschaft um 1 %. Der Prozentsatz erhöht sich drastisch, je mehr Immobilien gepfandet werden.

    Früher musste man auf die Internetseite der entsprechenden Bank gehen, um zu wissen, welche Immobilien zum Verkauf angeboten werden. Nun gibt es einige Seiten im Internet, wo die von Banken und Sparkassen zum Verkauf angebotenen Wohnungen und Hauser ausgeschrieben sind. Für Immobilien in Spanien gibt es z.B. die Internetseite http://www.idealista.com/pagina/pisos-bancos.

    Auf diesen Seiten kann man erfahren, welche Immobilien von Banken und Sparkassen in unserem Gebiet angeboten werden. Für die sehr Mutigen kann es auch von Nutzen sein, in ein Schnappchen zu investieren und zu warten, dass bessere Zeiten kommen.

    2. Unverkaufliche Hauser

    Wenn man sieht, dass bestimmte Wohnungen in der Umgebung nach wie vor zum Verkauf stehen, obwohl schon einige Monate vergangen sind, ist dies auch ein schlechtes Zeichen. Die Internetseiten der Immobilienmakler sind voll davon. Unverkauflich sind Hauser vor allem, wenn der Preis nicht stimmt oder der Markt überlaufen ist. Preissenkungen von 30 % sind heutzutage nicht ungewöhnlich. Immobilien werden nicht verkauft, bis der Eigentümer den Verkaufspreis auf ein Niveau senkt, den ein Kaufer akzeptiert. Der Markt reguliert sich automatisch selbst, nach Angebot und Nachfrage.

    Beispiel:
    Wenn der Nachbar seine Ferienwohnung wahrend Monaten zu einem Preis von € 650.000,- anbietet, heißt dies, dass der Preis zu hoch ist. Wenn Wohnungen langer zum Verkauf stehen, als noch vor einem Jahr, werden vermutlich die Preise weiter fallen. Verkürzt sich die Zeit zwischen Angebot und Verkauf wieder, ist mit einem Anstieg der Preise zu rechnen.

    3. Anstieg der Arbeitslosenzahl – wirtschaftliche Schwierigkeiten

    In vielen Gebieten, in denen die Immobilienpreise gesunken sind, stieg die Arbeitslosigkeit stark an. Für Wohnungseigentümer in diesen Gebieten werden die Preise weiter fallen. Einerseits weil Hypotheken nicht mehr bedient werden können, andererseits weil viele Arbeitslose in der Not ihre Immobilien verkaufen müssen.

    Ferien- und Urlaubsgebiete sind kaum betroffen, weil dort die arbeitende Bevölkerung in der Regel nicht wohnt. Aber, wenn unsere Nachbarn finanzielle Schwierigkeiten haben, kann uns dies auch treffen. Beispielsweise weiß man, dass Briten den Fall des englischen Pfundes gegenüber dem Euro ausnutzen, um ihre Ferien-Immobilien zu einem aggressiven Preis zu verkaufen. Wenn in unserer Nachbarschaft viele Briten sind, wird der Wert unserer Immobilie zweifelslos nach unten gedrückt.

    4. Wertminderung der Wohnungen und der Infrastruktur:

    Hauser, die klare Schaden (Farbe, Fenster, etc.) aufweisen, beweisen, dass deren Besitzer Probleme mit der Instandhaltung und Pflege Ihrer Immobilie haben. Je schlechter der Zustand der Immobilien in Ihrer Wohngegend, umso mehr leiden die Immobilienwerte.

    Verschlechterung der öffentlichen Infrastruktur, Instandhaltung und Reinigung von Straßen- und Bürgersteigen sowie des Straßenmobiliars, etc. sind auf die schlechte finanzielle Lage der Gemeinden zurückzuführen. Mit einer Zunahme von Diebstahl und Raubüberfallen in den Wohnungen ist in Krisenzeiten zu rechnen.

    Außerdem erkennen wir ein weiteres Signal, das die Verkaufe der Wohnungen negativ beeinflusst. Fehlende Finanzierungen von Banken. Wer kann Wohnungen ohne Finanzierung kaufen?

    Solange die Banken den Finanzierungshahn zugedreht halten und keine Hypotheken gewahren, sind potenzielle Kaufer nicht in der Lage, zu kaufen. Diese Zurückhaltung wirkt sich nicht direkt auf den Preis der Immobilien aus, aber es gibt immer mehr Einheiten auf dem Markt, die zum Verkauf stehen.

    Was passiert, wenn das Angebot steigt und die Nachfrage fallt? Ja, genau das: Die Preise fallen.

    Natürlich gibt es Luxuswohnungen, die einem privilegierten Kauferkreis vorbehalten sind. Immobilien, die mehrere Millionen Euros kosten. Dieser Kauferkreis muss keine Bank-Finanzierung in Anspruch nehmen, um sich ein solches Anwesen zu leisten. Aber sie sind auch nicht von den Schicksalsschlagen der Krise befreit.

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  • admin um 19:27 am 9. November 2009 Permalink
    Begriffe: , Immobilie, , , ,   

    Adios Erbschaftsteuer ? 

    Wenn es in Spanien eine Steuer gibt, die den Nichtresidenten Eigentümer einer Immobilie den Schlaf raubt, dann ist das die Erbschaftsteuer.

    In meinem Steuertipp der Woche “Ist der Erwerb oder Besitz einer Spanienimmobilien in eine S.L. heute noch sinnvoll?” spreche ich davon, dass die Nichtresidenten für ihr spanisches Vermögen heutzutage die Erbschaftsteuer gemäß der staatlichen Normen bezahlen müssen. Die Bestimmungen der autonomen Regionen können nicht angewandt werden. Das bedeutet, dass für den Betrag der Erbmasse, der zum Markwert den Betrag von € 800.000 übersteigt, der Spitzensatz von 34% linear angewandt wird. Des weiteren habe ich geschrieben, dass die spanische Regierung dabei ist, die Erbschaftsteuer für ganz Spanien zu vereinheitlichen, da es bedeutende Abweichungen zwischen der einen und der anderen autonomen Region gibt. Diese Steuer gilt für die Selbstfinanzierung der einzelnen “Comunidades Autónomas”. Manche Regionen haben diese Steuer vollstandig beibehalten, wie Katalonien, andere wiederum haben diese praktisch komplett abgeschafft, wie z. B. Madrid oder die Balearen.

    In Katalonien regieren die Sozialisten in Koalition mit nationalistischen Linksgruppen. Diese Parteien üben auf die Regierung Zapatero Druck aus, damit eine staatliche Norm eingeführt wird, die alle autonomen Regionen in Spanien verpflichtet, zu einem gleichen minimalen Erbschaftsteuersatz zu versteuern (man spricht davon, dass der Satz zwischen 18 % und 25 % liegen könnte). Somit würde es keine Steuerkonkurrenz zwischen den autonomen Regionen mehr geben. Eine Person hatte durch den Wohnsitzwechsel von einer Region in eine andere keinen Steuervorteil mehr. Inwieweit diese Einheit die Nichtresidenten betrifft, ist nach wie vor ungewiß.

    Es scheint, dass es gute Nachrichten für den EU-Auslander hinsichtlich der Erbschaftsteuer gibt. Nicht Señor Zapatero, sondern die Europaische Kommission (CE) der EU hat gerade eine Tür für diese Hoffnung geöffnet.

    Die EU strebt an, die internationalen Erbschaftsteuerbestimmungen zwischen den EU-Mitgliedslandern zu vereinfachen. Wie soll man das erreichen? Man will den Bürgern der EU erlauben, dass diese als Erblasser die Gesetzgebung des Staates wahlen, die für das gesamte Vermögen der Erbschaft angewandt werden soll. Diese neue EU-Norm, wurde am 14. Oktober 2009 vorgeschlagen. Gemaß Vizekommissar Barrot, der für Justiz, Freiheit und Sicherheit verantwortlich ist, ist es “unumganglich”, dass die EU-Bürger “die Bestimmungen wahlen dürfen”, die für die Erbschaftsteuer am günstigsten sind, d.h. dass man zwischen der Steuerregelung des Landes in dem man lebt oder der Steuerregelung des Ursprungslandes wahlen kann.

    Das bedeutet, dass ein Deutscher, Österreicher oder Brite bei einem Erbschaftsantritt einer Immobilie in Spanien die Erbschaftsteuer seines Heimatlandes wahlen kann, wenn diese ihm mehr zusagt.

    Das ist eine sehr gute Sache. Mehr Flexibilitat und mehr Freiheit für den Steuerzahler, der bei verschiedenen Gesetzgebungen die Wahl hat. Desweiteren wird durch eine erweiterte Rechtssicherheit die Bewegungsfreiheit gefördert. Und schlußendlich wird die Steuerkonkurrenz zwischen den EU-Landern angeregt. Die Kommission sagt wörtlich aus, dass mit diesem Vorschlag versucht wird “das Leben der Bürger zu erleichtern” (unglaublich, dass es in Brüssel Bürokraten gibt, die so denken).

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  • admin um 23:24 am 11. August 2009 Permalink
    Begriffe: Gemeinde, Gemeindesteuer, Immobilie, Immobilienübertragung, Wertzuwachs   

    Kalkulieren Sie den Wertzuwachs der Gemeinde 

    Dieses ist eine Gemeindesteuer, welche die Immobilienübertragung besteuert. Diese Steuer berechnet den Wertzuwachs der stadtischen Grundstücke einer Gemeinde, die in einem gewissen Zeitraum verzeichnet sind. Der Zeitablauf ist derjenige zwischen zwei Übertragungen.

    Auch wenn das Gesetz es vorschreibt, dass der Verkaufer diese Steuer zahlt, wird sehr oft zwischen dem Kaufer und Verkaufer gehandelt, wer diese Steuer tatsachlich entrichtet. Es kann sein, dass Sie der Kaufer sind und der Verkaufer darauf besteht, dass diese Steuer vom Kaufer bezahlt wird. Meine Empfehlung in diesem Fall ist, dass der jenige es bezahlt, dem es das Gesetz auferlegt: der Verkaufer. Wenn Sie der Verkaufer sind, empfehle ich Ihnen genau das Gegenteil !

    Auf jeden Fall wird über diese Steuer immer viel und lang und ausgiebig diskutiert und keiner weiß so richtig, wie hoch der Betrag dieser Steuer eigentlich sein wird. Hier erklare ich Ihnen, wie Sie diesen selbst berechnen können.
    (mehr…)

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  • admin um 18:23 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: arras penitenciales, contrato de arras, Immobilie, Immoblien, Optionsvertrag, Reservierung, Vertrag   

    Optionsvertrag 

    Diese Art von Vertragen ist sehr typisch. Mit diesem privaten Dokument vereinbaren sowohl der Verkaufer als auch der Kaufer die Bedingungen für den Verkauf bevor sie beim Notar die Urkunde errichten.

    In diesem Dokument verpflichtet sich der Verkaufer, die Immobilie zu dem festgelegten Zeitpunkt zu übergeben und der Kaufer verpflichtet sich, zu den vereinbarten Terminen das Geld zu bezahlen. Außerdem wird im Allgemeinen bei der Unterschrift dieses Optionsvertrages eine Anzahlung für die Reservierung der Immobilie getatigt.

    In Spanien nennt man diese Art von Vertragen, wo eine Anzahlung geleistet wird um ein Bündnis zu schließen “contrato de arras”.

    Trotzdem, und um künftige Konflikte zu vermeiden, wenn einer der Parteien zurücktritt, empfehle ich, dass der Betrag des Vorvertrages als Abfindung genommen wird. Wenn der Kaufer zurücktritt bekommt der Verkaufer somit die Abfindung. Wenn der Verkaufer aber zurücktritt muss er das Doppelte bezahlen. In diesem Fall nennt man dieses “arras penitenciales”.

    Der Vorteil bei dieser Sache ist, dass bei Nichteinhaltung dieses Vertrages es nicht notwendig ist, vor Gericht zu gehen um die Entschadigung festzulegen, die von dem jenigen bezahlt werden muss, der den Vertrag gebrochen hat.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • admin um 17:55 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: Immobilie, Immobilienkauf   

    Was ist zu tun bevor man eine Immobilie kauft? 

    Es ist sehr empfehlenswert eine “nota simple informativa” der Immobilie, die Sie gerne kaufen möchten, vom Grundbuchamt zu bekommen. Die Kosten belaufen sich auf ca. € 7,- und dieser Vermerk ist in einigen Tagen erhaltlich. Mit diesem Vermerk können Sie überprüfen, wer der aktuelle Besitzer ist und wer an Sie verkaufen kann. Des Weiteren erfahren Sie aus diesem Vermerk, die Beschreibung der Immobilie und die eingeschriebene Grundflache sowie ob Hypotheken, Belastungen und andere Lasten auf der Immobilie liegen.

    Damit die Information garantiert ist, die Sie vom Grundbuchamt erhalten, können Sie eine “certificación registral” (Grundbuchbescheinigung) beantragen. Die Kosten belaufen sich auf ca. € 20,- aber prinzipiell reicht der informative Vermerk voll aus für das, was Sie vorhaben.

    Bei der erhaltenen Information könnte es Abweichungen bei der Berechtigung geben, z. B. die Immobilie steht auf dem Namen des verstorbenen Vaters des Inhabers, aber die Erbschaft wurde noch nicht angetreten; oder die Immobilie steht auf dem Namen des Inhabers und auch auf dem Namen seiner Exfrau, etc. Es können auch eine oder mehrere Hypotheken auf der Immobilie lasten. Auch wenn sie getilgt, aber beim Grundbuchamt noch nicht gelöscht wurden. Es können Auflagen, vorlaufige Beschlagnahmungen, steuerliche Belastungen und andere Arten von Auflagen prasentiert worden sein.

    Sie müssen darauf bestehen, dass diese Umstande geklart werden.

    Ein anderer sehr wichtiger Punkt ist, dass die stadtebauliche Lage der Immobilie überprüft wird. Bitte gehen Sie zum Gemeindeamt. Vor allem, wenn die Immobilie verdachtige rechtliche Bausubstanz aufweist. Die Gemeinde informiert Sie gerne über die Bedingungen und erlaubte Bebaubarkeit in dieser Zone und ob Verfahren oder Anzeigen für Verstöße vorliegen. Sie können dort auch herausfinden, ob seitens der Gemeinde irgendwelche Bauvorhaben in der Nahe Ihrer Immobilie geplant sind. Dieses könnte die Wertschatzung beeintrachtigen und könnte sogar eventuell eine Enteignung mit sich bringen.

    Beantragen Sie bitte Kopien der Anmeldungen beim Wasserwerk, Gas- und Elektrizitatswerk und der letzten bezahlten Rechnungen. Danach reicht es, diese Zulieferanten über den Namenswechsel und Bankverbindung zu informieren.

    Bitte stellen Sie auch sicher, dass der aktuelle Besitzer der Immobilie alle Grundsteuern und Gemeinschaftskosten bezahlt hat. Bitten Sie um eine Kopie der letzten bezahlten Grundsteuern und um ein offizielles Schreiben des Hausverwalters, dass der aktuelle Besitzer mit allen Zahlungen auf dem Laufenden ist.

    Nach Unterschrift der Verkaufsurkunde müssen Sie diese schnellstmöglich im Grundbuchamt eintragen lassen. Derjenige, der sich als erster einschreibt ist der Besitzer. Ich sage das, obwohl es diesbezüglich nur wenige Falle gibt und es sich hierbei um einen Betrug seitens des Verkaufers handeln würde. Da der Verkaufer noch im Grundbuchamt als Besitzer eingetragen ist, kann dieser die Immobilie an einen Dritten noch einmal verkaufen, da dieser von der vorherigen Operation nichts weiß. Wenn dieser Dritte sich zuerst im Grundbuchamt eintragen lasst, haben Sie die Immobilie verloren. Sie können dann nur gegen den Verkaufer vorgehen.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • admin um 17:35 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: , Immobilie, , spanische Gesellschaft   

    Wer ist Eigentümer Ihrer Immobilie? 

    Es ist völlig normal, dass nichtansassige Eigentümer eine Immobilie in Spanien nicht persönlich, sondern über eine spanische Gesellschaft mit beschrankter Haftung halten. Dies hat ab einem Wert in sechsstelliger Höhe in erster Linie steuerliche Gründe.

    Wer eine solche Immobilie kaufen will ist gut beraten, diese indirekt, d.h. die Anteile der Gesellschaft zu erwerben. Sowohl für den Verkaufer, als auch für Sie als Kaufer lassen sich sofort wichtige steuerliche Ersparnisse realisieren, z.B. die Umgehung der Grunderwerbsteuer (z.Zt. 7% vom Kaufpreis)

    Dieser Vorgang ist jedoch für den Kaufer nicht ganz risikolos. Daher ist es wichtig, dass Ihr Steuerberater diese Operation hinsichtlich der erwahnten Gesellschaft genau analysiert.

    Diese Überprüfung beinhaltet u.a. die möglichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten, die Sie als Kaufer übernehmen werden.

    Außerdem muss festgestellt werden, ob die Gesellschaft allen steuerlichen und handelsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

    Und natürlich muss die Bilanz der Gesellschaft überprüft werden. Wenn die Gesellschaftsbilanz einen sehr niedrigen Wert der Immobilie ausweist, wird dies den spateren Verkauf sehr beeinflussen. Vor allem Immobilien, die vor Jahren erworben wurden, müssen mit erheblichen Steuern rechnen.

    Falls Sie eine solche Immobilie besitzen und irgendwann verkaufen wollen oder müssen, sind Sie gezwungen, auch die Gesellschaft zu übertragen, was nicht immer mit dem zukünftigen Kaufer verhandelt werden kann.

    Nicht jeder Kaufer ist bereit, auch eine Gesellschaft zu übernehmen. Außerdem sind mögliche Änderungen der steuerlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, die negative Auswirkungen haben könnten.

    Bevor Sie sich auf so eine Operation einlassen ist es unerlasslich, mit einem ausgewiesenen Fachmann in dieser Materie zu sprechen, um die Vor- und Nachteile abzuschatzen.

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  • admin um 17:10 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: Fristen, Immobilie, Steuerersparnis, , Steuerfreibetrag, Steuervorteil, , Verkaufspreis, ,   

    Wie Sie Ihre Immobilie völlig steuerfrei verkaufen! 

    Vielen Leuten ist nicht bewusst, dass es eine absolut rechtmaßige Art und Weise gibt, eine Immobilie in Spanien völlig steuerfrei zu verkaufen, selbst wenn man durch diesen Verkauf einen sehr hohen Gewinn erzielt.

    Es geht dabei um folgendes Prinzip:

    Wenn Sie Ihr Wohneigentum veraußern um sich danach eine andere Immobilie zu kaufen, kann der gesamte Vermögenszuwachs, der durch den Verkauf der eigengenutzten Immobilie erzielt wird, von der Besteuerung befreit werden. Grundvoraussetzung dafür ist, dass Sie den erzielten Verkaufserlös in den Erwerb einer anderen eigengenutzten Immobilie investieren. Sollte der reinvestierte Betrag niedriger sein als der erzielte Verkaufspreis, so ist nur der verhaltnismaßige Anteil von der Versteuerung befreit.

    Ein Beispiel: Sie verkaufen Ihr gegenwartiges Wohneigentum für 500.000 Euro und erzielen dabei einen Gewinn von 150.000 Euro. Wenn Sie den gesamten Verkaufspreis, also mindestens 500.000 Euro, in den Kauf einer neuen Immobilie investieren, so ist der gesamte erzielte Gewinn von 150.000 Euro von der Besteuerung befreit, was eine Steuerersparnis von 27.000 Euro bedeutet (150.000 x 18%).

    Achtung! Um diesen steuerlichen Vorteil für sich in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

    1. Sowohl bei der veraußerten, als auch bei der neu erworbenen Immobilie muss es sich um eigengenutzte Immobilien handeln und um den Hauptwohnsitz. Die betreffende Person muss also in Spanien ansassig sein, was bedeutet, dass sie ihre Privateinkünfte deklarieren und ihre Steuern an das spanische Finanzamt zahlen muss.
    2. Die erworbene Immobilie muss vom Steuerzahler spatestens 12 Monate nach ihrem Erwerb oder nach Fertigstellung der Bauarbeiten bezogen werden.
    3. Die veraußerte Wohnung muss wahrend eines durchgehenden Zeitraums von mindestens drei Jahren der standige Wohnsitz des Steuerzahlers gewesen sein.

    Die Reinvestition des Betrages, der durch den Verkauf erzielt wurde, kann entweder auf einmal oder gestaffelt erfolgen, in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren. In letzterem Fall ist es ausreichend, die Finanzbehörden über das verbindliche Unterfangen zu informieren, innerhalb der folgenden zwei Jahre zu reinvestieren, wodurch man die Steuer im Voraus nicht zu zahlen hat und sich sofort auf die steuerliche Befreiung berufen kann (in der entsprechenden Steuererklarung für das Jahr, in dem der Verkauf durchgeführt wurde). Sollte dieses verbindliche Unterfangen nicht eingehalten werden, müssen die Steuern für den erzielten Gewinn sowie die entsprechenden Verzugszinsen gezahlt werden.

    Es ist ebenfalls möglich, zuerst die neue Immobilie zu kaufen und dann, innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die vorige zu verkaufen.

    Um zu entscheiden, ob man seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien festlegen möchte oder nicht, hier eine kurze Information:

    Der Steuersatz in Spanien, der im Gesetzesentwurf der Steuerreform für 2007 aufgeführt ist, reicht von 24% für Einkünfte bis 17.360 Euro, bis hin zu 43% für Einkünfte über 52.360 Euro. Der Steuerfreibetrag wird mit 5.050 Euro festgesetzt. Für jedes Kind gibt es weitere Freibetrage, die bei 1.800 Euro für das erste Kind anfangen und bis hin zu 2.800 Euro ab dem vierten Kind reichen.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • Strategiedoktor um 10:14 am 9. June 2009 Permalink
    Begriffe: Ausland, Auswandern, Beratung, Chancen, Deutsch, Finca, , Immobilie, Jobs, , Mallorca Steuerberater, Selbstständig, , Sprachkurs   

    Fragen Sie Ihren Mallorca Steuerberater! 

    Oft beginnt alles mit einer Idee: Auswandern Spanien! Mallorca!
    Und dann geht alles Schlag auf Schlag: Urlaub Mallorca. Auswandern Mallorca.

    Die Möglichkeiten
    Arbeit Ausland. Jobs im Ausland. Selbstandig.
    Finca Mallorca. Immobilie Mallorca.
    Wer von einer Mallorca Immobilie traumt, braucht professionelle Beratung.
    Und wer sich selbststandig macht, hat in Spanien gute Chancen.
    Ein Sprachkurs ist sehr zu empfehlen. Ihr Mallorca Steuerberater Marcos Vera-Stein spricht selbstverstandlich Deutsch.

    Marcos Vera-Stein ist der Mallorca Steuerberater.

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