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  • Ende der Steuerfreiheit für Langzeit-Immobilien

    admin 15:43 on 30. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: Eigentum, Immobilien,

    Was ich hier jetzt niederschreibe interessiert nur Immobilieninnhaber, die Ihr Eigentum vor 1994 gekauft haben.

    Es besteht immer noch eine Verwirrung für die Immobilienbesitzer in Spanien. Viele glauben, dass Immobilien, die vor dem Jahr 1986 gekauft wurden, steuerfrei veräußert werden können.

    Leider ist dies seit dem 20. Januar 2006 nicht mehr so.

    Erinnern Sie sich, dass mit dem alten Gesetz der Einkommensteuer, welches bis zum Jahre 1996 gültig war, für jedes Jahr, welches das Eigentum in Ihrem Besitz war, eine Reduzierung auf den Gewinn von 11,11 % angewandt werden konnte? Dieses bedeutete, daß nach 10 Jahren kein Gewinn mehr vorlag und somit auch keine Steuern bezahlt werden mussten.

    Dieses alte Gesetz der Einkommenssteuer ist mit der Reform in 1996 geändert worden. Die Reduzierungen wurden beseitigt, aber die seinerzeit erworbenen Rechte noch respektiert. Immobilien, die im Jahre 1996 10 Jahre oder mehr in Ihrem Besitz waren, konnten zu einem beliebigen Preis verkauft werden, da ja jeglicher Gewinn steuerfrei war.

    Vor 1986 zahlte der Eigentümer keine Steuern. Wer die Immobilie zwischen 1986 und 1994 gekauft hatte, konnte die Reduzierung von 11,11 % für jedes Jahr, innerhalb dieses Datums, anwenden. Dieses war für die “alten” Besitzer natürlich sehr von Vorteil.

    Mit der letzten Reform werden die alten anwendbaren Reduzierungen bis 1996 respektiert. Ab 19. Januar 2006 wird der Gewinn ohne Reduzierung wieder berechnet und mit 18 % versteuert.

    Wie funktioniert dieses in der Praxis?
    Wir werden dieses mit nachstehendem Beispiel erläutern:

    Gehen wir davon aus, dass Sie eine Immobilie verkaufen, die genau bis zum 20. Januar 2006 20 Jahre (also 7.300 Tage) lang Ihr Eigentum war. Sie verkaufen das Eigentum Anfang 2009, das sind 3 Jahre, d.h. 1.095 Tage, die steuerpflichtig sind. 1.095 sind 15 % von 7.300. 7.300 Tage sind steuerfrei, 1.095 Tage nicht.

    Wenn Ihr Gewinn € 500.000,- beträgt, müssen Sie Steuern auf 15 %, d.h. auf € 75.000,- zahlen. 18 % ist der anwendbare Steuersatz. Bei diesem Beispiel würden Sie € 13.500,- zahlen

    Wie Sie daraus erkennen können, reduziert sich die Steuerfreiheit progressiv, je mehr die Zeit vergeht. Bei diesem Beispiel wäre die Steuerfreiheit im Jahre 2026 0 %.

    Es bleibt nur noch die Anwendung der Aktualisierungskoeffizienten, die den Kaufwert gemäß dem aktuellen Währungswert hinsichtlich der angehäuften Inflation aktualisieren. Dieses aktualisiert den Kaufwert, aber niemals erreicht man die Annullierung der Steuern wie es bis zum Jahre 1996 möglich war.

    Fragen? Rufen Sie mich an!

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  • Aktivierung von Buchgewinnen auf Immobilien

    admin 11:09 on 11. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: Aktivierung, Buchgewinn, , Immobilien

    Achtung: Dieser Tipp ist angesichts der Immobilien-Krise in Spanien nicht mehr umsetzbar.

    Vor einigen Wochen habe ich das Thema der Erbschaftsteuer in meinem Tipp der Woche “Neues bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer” angesprochen.

    Es ist nicht nötig, der beste Berater der Welt und auch nicht die scharfsinnigste Person zu sein, um zu wissen, dass es möglich ist, Erbschaftssteuern zu vermeiden, durch die Einschiebung von juristischen Personen in der Inhaberschaft eines Eigentums. Das ist kein Geheimnis.

    Ich möchte Ihnen eine einfachere und billigere Alternative vorstellen. Der Grundsatz ist folgender:

    Die Erbschaftssteuer muss auf das Netto-Vermögen bezahlt werden, d.h. der reelle Wert (oder der nächstliegende Marktwert und vom Finanzamt akzeptiert), minus der Belastungen, die den Wert verringern, wie zum Beispiel eine Hypothek.


    Stellen wir uns mal einen wirklichen Fall vor, den ich sehr oft beim mir im Büro sehe:

    Das Ehepaar Müller, er 68 und sie 61 Jahre alt. Beide sind Nicht-Residenten in Spanien. Herr Mueller hat seinen Teil des Geschäftes im Alter von 58 Jahren verkauft. Danach haben beide ein Haus in Santa Ponsa gekauft, für welches sie € 750.000,- bezahlt haben. Das Einkommen beider ist die Rente, ein bisschen Einkommen aus Vermietungen in Deutschland und einige Zinsen für angelegtes Geld, gesamt ca. € 40.000,- Das Haus hat jährlich einen Kostenfaktor von ca. € 15.000,-, so bleiben nur noch € 25.000,- für alles andere. Sie würden auch gerne in ihrem Hause einige Renovierungen vornehmen, aber das Ehepaar Müller meint, dass sie sich dieses im Hinblick auf Ihren Ruhestand nicht leisten sollten. Aufgrund des großen Wertzuwachses in den letzten zehn Jahren hat das Haus einen Marktwert von ca. € 1.700.000,-, aber die Müllers wollen das Haus nicht verkaufen denn für das gleiche Geld finden sie kein schöneres, vor allem nicht in dieser Lage.

    Das Haus gehört beiden und ist frei von Belastungen. Beide haben ein Testament gemacht, und haben sich gegenseitig als Begünstigter eingesetzt. Wenn einer der beiden stirbt, müsste der andere die Erbschaftsteuer von ca. € 200.000,- bezahlen.


    Mein Vorschlag für das Ehepaar Müller ist folgender:

    Wir lassen das Haus schätzen und eine von der Ratinggesellschaft Moody’s mit Aaa eingeschätzte und damit erstrangige, europäische Bank mit Sitz in Zürich, gewährt eine Hypothek über einen Betrag von € 1,200.000,- (70 % des Schätzwertes). Von diesem Geld werden € 200.000,- in die Renovierung des Hauses gesteckt. Die Laufzeit der Hypothek ist 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann um weitere 10 Jahre verlängert werden. Während dieser Laufzeit werden nur Zinsen bezahlt, keine Tilgung. Der Zinssatz, der normalerweise angewandt wird, liegt bei 1,50 % über Euribor. (Momentan würde der Zinssatz bei 5,5 % für ein Darlehen in Euros und bei 4 % für ein Darlehen in Schweizer Franken liegen). Der Zinssatz kann für 5 Jahre festgelegt werden. Der Restbetrag nach Abzug der Kosten für die Renovierung ist dann € 1.000.000,- und dieser Betrag wird dann in ein strukturiertes Anlagemodell derselben Bank investiert. Gehen wir mal davon aus, nur als Beispiel, das die langfristige Durchschnittsrendite bei 8 % bei dieser vereinbarten Investition liegt, so haben Sie Einkünfte von € 80.000,- Auf der anderen Seite gehen wir davon aus, dass sich die Zinsen für die Hypothek in €uros auf € 55.000,- belaufen, somit haben Sie einen Nettogewinn von € 25.000,- zuzüglich Ihres normalen Einkommens. Somit könnten Sie jährlich zwei schöne Reisen machen oder bequemer leben oder ganz einfach das machen, was Sie möchten.

    Aber außerdem, wenn einer der beiden stirbt, muss der andere nur ca. € 40.000,- bezahlen. Die Ersparnis wäre € 160.000,- an Erbschaftssteuern.

    Wenn Ihnen dieser Vorschlag interessant genug erscheint, möchte ich Sie höflichst bitten, sich mit mir in Verbindung zu setzen um einen persönlichen Termin zusammen mit einem persönlichen Berater der Bank zu vereinbaren.

    Die mitwirkende Bank möchte Sie über folgendes informieren:

    Die durchschnittliche Performance sollte, falls der Focus auf der Reduktion von Erbschaftssteuern liegt auf die Gesamtlaufzeit hin gesehen mindestens die Hypothekarzinsen decken, wobei dafür keine Garantie abgegeben werden kann.

    Die Anlagepolitik und Asset Allocation wird individuell mit dem Kunden besprochen, richtet sich nach dem Risikoprofil, den Liquiditätsbedürfnissen und der Laufzeit.

    Die Immobilie darf nicht an Dritte vermietet sein.

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  • Der richtige Urkundenwert

    admin 18:20 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: , Grunderwerbsteuer, Immobilien, , , Mindestwert, Nachzahlungen, Urkundenwert,

    Bei Immobiliengeschäften, bzw. Verkäufen muss darauf geachtet werden, dass die offizielle Verwaltung manchmal den Urkundenwert nicht akzeptiert.

    Dieses ist sehr wichtig, da bei dem Verkauf von Immobilien bei Privatleuten der Käufer die Steuer für Grunderwerbssteuer bezahlen muss, die auf den Balearen 7 % beträgt. Diese Steuer wird auf den realen Wert der Immobilie angewandt. Dieser reale Wert muss nicht unbedingt mit dem Wert, der in der Notarurkunde ausgewiesen wird, übereinstimmen.

    Wenn die Verwaltung der Meinung ist, dass die Vertragsabschließenden einen niedrigeren als den realen Wert angegeben haben um Steuern zu sparen oder aus anderen Gründen, kann es vorkommen, dass noch eine Nachzahlung gemacht werden muss und vom Käufer die Zahlung dieser Differenz zwischen dem deklarierten und realen Marktwertes gefordert wird.

    Es ist deshalb zweckmäßig, die vom Finanzamt der autonomen Region zur Verfügung gestellten Tabellen zu benutzen um den realen Wert der Immobilie festzulegen. Diesen Wert erhält man durch Anwendung einiger Koeffizienten auf den Katasterwert, einer Reihe von anderen Daten, wie z. B. Alter, Grundfläche, Qualität, Lage der Immobilie etc.

    Mein Rat ist, immer die notarielle Urkunde auf den realen Wert auszustellen. Auf jeden Fall auf den Mindestwert, der durch Anwendung der Tabelle errechnet wird. So vermeiden Sie Unannehmlichkeiten und teuere zusätzliche Nachzahlungen.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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