Tags Residente RSS

  • admin um 17:35 am 20. November 2009 Permalink
    Begriffe: , , , Fiskus, Lebensmittelpunkt, , , Niemandsland, Rente, Rentner, Residente, , Steuerparadies   

    Mallorca – kein “Steuer-Niemandsland” mehr 

    Das Finanzamt der Balearen hat damit begonnen, die Auslander zu überprüfen um festzustellen, wer auf der Insel wohnt.

    Mallorca hat die höchste Auslanderrate in Spanien, fast 20%, was ungefahr 160.000 Personen entspricht. Gemaß Verwaltung müssten ca. 60.000 davon Einkommenssteuererklarungen abgeben. Allerdings sind die meisten davon Arbeitnehmer und diesen wird die Lohnsteuer bereits abgezogen. Sie sind für den Fiskus uninteressant.

    Etwa 1.000 Personen sind bereits zur Überprüfung angeschrieben worden, hauptsachlich Briten und Deutsche.

    Gemaß Königlichen Dekrets 240/2007 sind ab 1. April 2007 alle EU-Bürger, die mehr als 3 Monate in Spanien leben, verpflichtet, sich beim “Registro Central de Extranjeros” (Zentral-Auslanderregister) einzutragen.

    Dieses Register wird vom Finanzamt genutzt, gemeinsam mit anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Gemeinde, Schulen, Kfz., Strom, etc.).

    Wer hier seinen Lebensmittelpunkt hat und mehr als 6 Monate in Spanien lebt, ist verpflichtet, nicht nur seine Einnahmen in Spanien zu versteuern, sondern auch sein Welteinkommen.

    Wer dem Finanzamt erklart, dass er im Heimatland steuerpflichtig ist, hat einen Steuerbescheid vorzulegen. Außerdem informiert das spanische Finanzamt das Heimatland von Amts wegen, um den steuerlichen Status zu überprüfen. Nebenbei erfahrt der deutsche Fiskus Ihre Daten in Spanien, die von wirtschaftlicher Bedeutung sein könnten. Eine Hand wascht die andere.

    Am meisten gefahrdet sind Personen, die z.B. Immobilien oder Kapitalanlagen bei spanischen Banken bzw. Vermögen in Spanien investiert haben.

    Gemaß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und Deutschland, sind Renten in dem Land steuerpflichtig, in dem der Empfanger ansassig ist. Auf diese Weise verliert der deutsche Fiskus die Steuern Ihrer auf Mallorca bzw. in Spanien ansassigen Rentner.

    Es gibt so gut wie keine Rentner, die in Spanien Einkommenssteuererklarungen abgeben. Deutschland argumentiert, dass es Hunderte von Millionen an Steuern verliert und probiert jetzt, diese Klausel im DBA zu andern.

    “Wir möchten vermeiden, dass die Balearen ein Steuerparadies werden” sagte der Delegierte des Finanzamtes auf den Balearen, Herr Raul Burillo. Es gibt etliche Personen, welche die etwas undurchsichtige Situation Ihres Wohnsitzes ausnutzen. Sie zahlen weder in dem einen, noch in dem anderen Land Steuern. Bis zum heutigen Zeitpunkt nutzten diese Personen die Situation aus, dass Auslander kaum kontrolliert wurden. Ebenso die fehlende Ernsthaftigkeit beim Austausch von Informationen zwischen den Finanzamtern der verschiedenen Lander. Damit ist nun Schluss.

    Momentan ist es ratsam, sich zu schützen. Derjenige, der hier legal ist, muss sich nicht sorgen. Es ware ggf. von Vorteil, die Situation zu klaren, damit bei einer möglichen Überprüfung alles für die Beamten verstandlicher und nachweisbar ist.

    Wer sich in der steuerlichen Situation des “Niemandslandes” befindet, aber hier seine Existenz aufgebaut hat, und sich hier mit Familie aufhalt, sollte zukünftig vorsichtig sein. Ohne Steuerbescheid Ihres Heimatlandes bekommen Sie Probleme.

    Das Risiko:
    Sie müssen mit einer Steuernachzahlung für Ihr Einkommen der letzten 4 Jahre (Verjahrungsfrist) rechnen, ganz egal woher das Geld stammt. Darauf werden dann noch Strafen und Verzugszinsen berechnet.

    Wenn jemand Aktien, Immobilien oder Geld auf der Bank hat, und nicht nachweisen kann, dass das Geld für diesen Kauf ordnungsgemäß versteuert wurde, wird der Wert auch als zu versteuerndes Einkommen angenommen.

    Stellen Sie sich vor, was passiert, wenn jemand in den letzten 4 Jahren eine Immobilie auf seinen Namen zu € 1,5 Mill. gekauft hat und noch einige Tausend Euros auf dem Bankkonto hat. Die Steuerberechnung wird beeindruckend sein.

    Betroffene Personen benötigen dringend eine steuerliche Beratung.

    Wenn man nicht mehr als 6 Monate in Spanien lebt und in Deutschland oder einem anderen Land steuerpflichtig ist, das kein Steuerparadies ist, rate ich Ihnen, sich nicht im Residentenregister einzuschreiben. Eine Überprüfung, dass man tatsachlich weniger als 3 oder weniger als 6 Monate sich hier aufhalt, ist unmöglich.

    Man macht sich also nicht strafbar, wenn man sich im Residentenregister nicht registriert. So können Sie vermeiden, dass Sie gleich auf die “Kontrollliste” gesetzt werden.

    Popularity: 42% [?]

     
  • admin um 18:07 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: 183 Tage, ausländisches Nummernschild, , Übertragungssteuer, Fahrerlaubnis, Kfz-Steuer, Nummernschilder, Residente, steuerlicher Wohnsitz, ummelden, Ummeldung, , Zulassungssteuer   

    Wer muss sein Auto ummelden? 

    In Spanien wird für die private Nutzung von Autos eine Zulassungssteuer von 12 % auf den Wert des Fahrzeuges in dem Moment, wo das Fahrzeug angemeldet wird, erhoben. (ggf. 7% wenn Benzinermotor unter 1.600 c.c oder Dieselmotor unter 2.000 c.c.).

    Einige Personen, hauptsachlich Briten und Deutsche, die hier in Spanien leben und mit ihren Autos mit auslandischer Nummer fahren, entkommen einfach dieser Steuer. Daher sind die Kontrollen des Fiskus verstarkt worden. Diese Kontrollen bringen viel Durcheinander und Unsicherheit mit sich.

    Normalerweise werden die Kontrollen von der Policia Local vorgenommen, aber auch von der Guardia Civil da diese die Zustandigkeit über die Zollkontrollen und Spezialsteuern haben. Die Überprüfungen und Abrechnungen werden wie alle anderen staatlichen Steuerarten vom Finanzamt gemacht.

    Die Anmeldung von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen muss spatestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Kfz erstmals in Spanien benutzt worden ist (art. 65.1.d del Impuesto Especial sobre determinados Medios de Transporte, Ley 38/1992, de 28 de diciembre de Impuestos Especiales).

    Wenn dieses Datum nicht feststellbar ist, nimmt man das letztere Datum: Kaufdatum des Fahrzeuges oder das Datum, wo der Fahrer als “Residente” angesehen wird.

    Diese Vorschrift gilt für alle auslandischen Personen die hierzulande Eigentümer oder Mieter irgendeiner Einrichtung sind (das könnte eine Wohnung oder ein Geschaft sein) immer davon ausgehend, dass diese Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat. Und das ist der Knackpunkt. Das Entscheidende ist, dass die Person, die das Fahrzeug benutzt, steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig in Spanien ist. Es ist somit ganz irrelevant, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.

    Es haben ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien, die Personen, die sich gewöhnlich hier aufhalten. Das Einkommenssteuergesetz sieht vor, dass eine Person hier in Spanien Ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wenn einer der nachstehenden Punkte in Kraft treten:

    a) sich mehr als 183 Tage auf spanischen Staatsgebiet aufhalten

    b) das in Spanien der Kernpunkt oder Stützpunkt der geschaftlichen Aktivitaten oder Interessen sind

    c) Wenn der Ehepartner, nicht legal getrennt, oder seine minderjahrigen Kinder, die von ihm abhangig sind, in Spanien leben

    Mit welchen Folgen muss man rechnen wen man mit dem Auto mit deutschen Kennzeichen von der Guardia Civil angehalten wird? Es gibt zwei mögliche Antworten auf diese Frage:

    • Wenn die Guardia Civil oder Policía Local herausfindet, dass man das Auto immer vor demselben Geschaft parkt, wo Sie Geschaftsführer oder sogar der Besitzer sind, oder die Kinder werden taglich damit zur Schule gefahren, dann ist man gemäß Punkt b) und c) ansassig in Spanien. Dann wird es schwierig für Sie sein, die Vermutung der Ansassigkeit abzuweisen. Sie werden die Zulassungssteuer bezahlen müssen.
    • Wenn man bei Ihnen die Dreier-Regel “183 Tage – Geschaft-Familie” nicht anwenden kann, müssen Sie die Vermutung, dass Sie Resident sind, abweisen. Als nicht Steueransassiger, ware mein Rat, dass Sie beim deutschen Finanzamt ein Zertifikat beantragen, das bestatigt, dass Sie dort steuerpflichtig sind. Dann lassen Sie es mit der “Den Haager Apostille” beglaubigen und ins Spanische übersetzen. Führen Sie dieses Dokument immer bei sich im Auto, zusammen mit Ihrem letzten Flugticket, dass Ihre letzte Einreise in Spanien bestatigen kann. Wenn Sie diese Dokumente vorlegen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ihr Auto stillgelegt wird, was zurzeit als Zwangmittel durchgeführt wird.

    Es muss klar gestellt werden, dass es keinerlei Vorschriften, nach denen ein Auslander, der in Spanien nicht ansassig ist, gezwungen werden kann, hier sein Kfz anzumelden. Man kann sein Fahrzeug nach Spanien bringen und hier mit auslandischen Nummernschildern fahren. Es ist auch legal, den Wagen standig hier zu lassen, wenn man zum Beispiel zum spanischen Mallorca-Urlaub das eigene Auto nutzen will.

    Haben Sie keinen deutschen Steuerbescheid, ist die 183 Tage Aufenthalt Regel genug Grund, dass man somit direkt als steuerpflichtig angesehen wird. Das Problem ist, dass es seitens der Verwaltung sehr schwierig ist dieses zu beweisen (dasselbe gilt auch für Sie, das Gegenteil zu beweisen). Da nun die Beweise fehlen, wendet die Verwaltung die Vermutung an. Was passiert dann? Da die Frist um das Auto anzumelden 30 Tag ist und zwar ab dem Tag wo sie steuerpflichtig geworden sind, ist es einfach unmöglich festzustellen wann die Frist von 183 + 30 Tagen ablauft. Sie werden dann nicht nur die 12 % Steuern, sondern auch die Busse, die im besten Falle 40 % betragt, zahlen müssen!

    Wenn Ihr fester Wohnsitz tatsachlich in Spanien ist, ware mein Ratschlag: Rechnen Sie sich das mal aus, ob es für Sie evtl. in Frage kommt, aber normalerweise ist es für Sie günstiger, Ihr Auto in Deutschland zu verkaufen und ein Auto in Spanien zu kaufen. Dadurch können Sie auch Zeit sparen und Unannehmlichkeiten vermeiden.

    Ich führe Ihnen nachstehend ein Beispiel auf, damit Sie ungefahr wissen, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie das Auto ummelden wollen:

    BMW 320 i, Baujahr 2004

    Zulassungssteuer (Wert 19.363 €)(1) x 12% = 2.323,56

    Übertragungssteuer (Wert 19.363 €) x 4% (2) = 774,52

    Kfz-Steuer der Gemeinde: 120,00

    Technischer Ingenieur, reduzierte Bescheinigung (3): 300,00

    Gebühr Industrie Inspektion – Tüv (3): 120,00

    Gebühr temporare Fahrerlaubnis: 19,00

    Gebühr definitive Fahrerlaubnis: 70,00

    Grüne temporare Nummernschilder: 30,00

    Weiße definitive Nummernschilder: 30,00

    Bearbeitungshonorar: 300,00

    Gesamt-Kosten: 4.087,08 €


    (1) Der Wert des Autos wird aufgrund einer Bewertungstabelle ermittelt, die jedes Jahr von der spanischen Regierung veröffentlicht wird, und gemäß dem Alter des Fahrzeuges korrigiert wird.

    (2) Die 4% entfallen, wenn keine Titelübertragung gemacht wird. Das heißt, gleicher Eigentümer meldet auf. span. Kennzeichen um.

    (3) Diese Position entfallt wenn man die EG-Übereinstimmungsbescheinigung akzeptiert (“Certificate of Conformity”). Wenn Sie das Auto noch aus Deutschland bringen müssen, ware mein Tipp: der Spediteur Stephan Verlooy von Santa Ponsa, er halt namlich mit seinem LKW bei einer TÜV- Stelle an der Autobahn von Girona (Festland) und somit kommen die Autos schon mit spanischem Kfz-Schein hier an.


    Andere Bespiele für verschiedene Modelle, Erstzulassung 2004:

    Volkswagen Golf IV Variant Concepline: € 2.468,36

    Mercedes A 200 CDI: € 3.401,-

    Mercedes ML 320: € 5.201,96

    Mercedes CLK 200 Cabrio: € 4.848,20

    Toyota RAV4 1.8 Luna: € 2.822,12


    Bei Autos, die bei einem Wohnortwechsel des Eigentümers, der vom Ausland nach Spanien kommt, aufgeführt werden, fallt diese Steuer nicht an. Die Befreiung unterliegt aber nachstehende Vorraussetzungen:

    1. Die Person muss mindestens 12 Monate vor seinem Umzug im Ausland gelebt haben.

    2. Die normale Zulassungssteuer des Fahrzeuges muss im Ursprungsland bezahlt worden sein, ohne irgendwelche spezielle Freistellungen.

    3. Das Auto muss mindestens 6 Monate vom Eigentümer benutzt worden sein.

    4. Die Zulassung muss innerhalb 30 Tagen oder vor Ablauf der Frist der temporaren Touristen-Zulassung erfolgen.

    5. Das Auto darf innerhalb eines Jahres nicht verkauft werden.

    Auch nachstehende Autos sind von dieser Zulassungssteuer befreit, deren Inhaber, auch wenn Sie nicht nach Spanien umziehen, mit einem offiziellen Dokument nachweisen können, dass Ihr Hauptwohnsitz im Ursprungsland ist. Ansonsten kommt man mit spanischem Wohnsitz nicht legal an der Steuer vorbei.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

    Popularity: 40% [?]

     
c
Schreibe einen neuen Beitrag
j
Nächster Beitrag/Kommentar
k
vorheriger Beitrag/Kommentar
r
antworten
e
bearbeiten
o
Zeige/Verstecke Kommentare
t
an den Anfang
l
Zur Anmeldung
h
Zeige/Verstecke die Hilfe
shift + esc
Abbruch
SEO Powered By SEOPressor