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  • admin um 15:18 am 24. August 2010 Permalink
    Begriffe: , , MwSt, Steuern   

    Steuern – Änderungen: Mehrwertsteuer 

    Für Gesellschaften, deren Geschaftsvolumen unter € 6.010.121,04 liegt, betragt die Frist für die Mehrwertsteuer-Rückerstattung unbezahlter Rechnungen 6 Monate.

    Der Begriff der Sanierung wird erweitert und erlautert. Aus diesem Grund kann nun mehr sanierte Bautrager-Immobilien mit Mehrwertsteuer verkauft werden.

    Ab 13.04.2010 wird die Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten in Wohnungen – nicht nur Bauarbeiten – mit einem reduzierten Steuersatz von 8 % versteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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  • admin um 22:18 am 17. May 2010 Permalink
    Begriffe: anschaffungswert, , , kaufpreis, kaufurkunde, , schätzung, , Steuern, übertragung, übertragungswert,   

    Immobilien: Günstig verkaufen kann teuer werden! 

    Unglaublich, aber wahr: Noch immer werde ich bezüglich der Möglichkeit konsultiert, eine Immobilie zu verkaufen und dabei in der Kaufurkunde einen Wert anzugeben, der unter dem tatsachlich vereinbarten Kaufpreis liegt. »»»

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  • admin um 02:56 am 2. May 2010 Permalink
    Begriffe: , , Immobilien S. L., , Steuern   

    Ihre Immobilien-S.L.: Welche Steuern fallen an? 

    Wird die Immobilie, deren Eigentümer die S. L. ist, vom Gesellschafter, Geschaftsführer (Administrator) oder von deren Familienangehörigen genutzt, werden Mieteinnahmen der Gesellschaft berücksichtigt. Es handelt sich dann um so genannte verbundene Vorgange. Für die Höhe der Miete ist dann der übliche Marktwert maßgebend … »»»

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  • admin um 13:15 am 22. January 2010 Permalink
    Begriffe: Steuern, , Verjährung   

    Die Verjahrung von Steuern und Straftaten 

    Die Verjahrungsfrist für Steuern betragt in Spanien nur vier Jahre.

    Sie kann durch Amtshandlungen seitens des Finanzamtes oder des Steuerzahlers unterbrochen werden. Dann beginnt die Verjahrungsfrist von vier Jahren von neuem.

    Die Steuerstraftat verjahrt nach fünf Jahren.

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  • admin um 19:27 am 9. November 2009 Permalink
    Begriffe: , , , , Steuern,   

    Adios Erbschaftsteuer ? 

    Wenn es in Spanien eine Steuer gibt, die den Nichtresidenten Eigentümer einer Immobilie den Schlaf raubt, dann ist das die Erbschaftsteuer.

    In meinem Steuertipp der Woche “Ist der Erwerb oder Besitz einer Spanienimmobilien in eine S.L. heute noch sinnvoll?” spreche ich davon, dass die Nichtresidenten für ihr spanisches Vermögen heutzutage die Erbschaftsteuer gemäß der staatlichen Normen bezahlen müssen. Die Bestimmungen der autonomen Regionen können nicht angewandt werden. Das bedeutet, dass für den Betrag der Erbmasse, der zum Markwert den Betrag von € 800.000 übersteigt, der Spitzensatz von 34% linear angewandt wird. Des weiteren habe ich geschrieben, dass die spanische Regierung dabei ist, die Erbschaftsteuer für ganz Spanien zu vereinheitlichen, da es bedeutende Abweichungen zwischen der einen und der anderen autonomen Region gibt. Diese Steuer gilt für die Selbstfinanzierung der einzelnen “Comunidades Autónomas”. Manche Regionen haben diese Steuer vollstandig beibehalten, wie Katalonien, andere wiederum haben diese praktisch komplett abgeschafft, wie z. B. Madrid oder die Balearen.

    In Katalonien regieren die Sozialisten in Koalition mit nationalistischen Linksgruppen. Diese Parteien üben auf die Regierung Zapatero Druck aus, damit eine staatliche Norm eingeführt wird, die alle autonomen Regionen in Spanien verpflichtet, zu einem gleichen minimalen Erbschaftsteuersatz zu versteuern (man spricht davon, dass der Satz zwischen 18 % und 25 % liegen könnte). Somit würde es keine Steuerkonkurrenz zwischen den autonomen Regionen mehr geben. Eine Person hatte durch den Wohnsitzwechsel von einer Region in eine andere keinen Steuervorteil mehr. Inwieweit diese Einheit die Nichtresidenten betrifft, ist nach wie vor ungewiß.

    Es scheint, dass es gute Nachrichten für den EU-Auslander hinsichtlich der Erbschaftsteuer gibt. Nicht Señor Zapatero, sondern die Europaische Kommission (CE) der EU hat gerade eine Tür für diese Hoffnung geöffnet.

    Die EU strebt an, die internationalen Erbschaftsteuerbestimmungen zwischen den EU-Mitgliedslandern zu vereinfachen. Wie soll man das erreichen? Man will den Bürgern der EU erlauben, dass diese als Erblasser die Gesetzgebung des Staates wahlen, die für das gesamte Vermögen der Erbschaft angewandt werden soll. Diese neue EU-Norm, wurde am 14. Oktober 2009 vorgeschlagen. Gemaß Vizekommissar Barrot, der für Justiz, Freiheit und Sicherheit verantwortlich ist, ist es “unumganglich”, dass die EU-Bürger “die Bestimmungen wahlen dürfen”, die für die Erbschaftsteuer am günstigsten sind, d.h. dass man zwischen der Steuerregelung des Landes in dem man lebt oder der Steuerregelung des Ursprungslandes wahlen kann.

    Das bedeutet, dass ein Deutscher, Österreicher oder Brite bei einem Erbschaftsantritt einer Immobilie in Spanien die Erbschaftsteuer seines Heimatlandes wahlen kann, wenn diese ihm mehr zusagt.

    Das ist eine sehr gute Sache. Mehr Flexibilitat und mehr Freiheit für den Steuerzahler, der bei verschiedenen Gesetzgebungen die Wahl hat. Desweiteren wird durch eine erweiterte Rechtssicherheit die Bewegungsfreiheit gefördert. Und schlußendlich wird die Steuerkonkurrenz zwischen den EU-Landern angeregt. Die Kommission sagt wörtlich aus, dass mit diesem Vorschlag versucht wird “das Leben der Bürger zu erleichtern” (unglaublich, dass es in Brüssel Bürokraten gibt, die so denken).

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  • admin um 17:15 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: , Belege, , , , Gewerbe, , spanische GmbH, Steuern, , Vorsteuer   

    Wie Sie beim Auto Steuern sparen können 

    Eine haufige Frage unserer Kunden bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen, die über eine spanische GmbH erworben werden.

    Zunachst müssen 2 Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

    1. Das Auto muss in Spanien auf den Namen der Gesellschaft angemeldet sein.
    2. Die Gesellschaft muss im entsprechenden Geschaftsjahr beim Finanzamt für eine gewerbliche Tatigkeit angemeldet sein.

    Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, haben wir folgende Möglichkeiten:

    Was die Umsatzsteuer betrifft, gewahren die spanischen Finanzbehörden (mutmaßlich) einen Abzug von 50% auf die bei Kfz.-Kaufen geleistete Vorsteuer, (sowie auf die USt von Reparaturen, Accesoires, Instandhaltungsarbeiten etc). Dieser Prozentsatz kann jedoch erhöht werden, wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% für die Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird oder, im umgekehrten Fall, kann der Prozentsatz reduziert werden, wenn das Finanzamt das Gegenteil beweisen kann.

    Dies bedeutet, dass sie stets beweisen müssen, dass das Fahrzeug zur Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird. Wie? Grundsatzlich anhand der Natur des Gewerbes, das Sie ausüben. Wenn Sie einer kommerziellen Tatigkeit nachgehen, sind dafür überregionale Fahrten notwendig, um Ihre verschiedenen Kunden zu besuchen. Wenn es sich bei Ihrer Aktivitat um technische Serviceleistungen handelt, führen Sie Fahrten zu den Einrichtungen des Kunden durch. Bei einer Aktivitat als Bautrager, besuchen Sie die verschiedenen Baustellen, an denen gearbeitet wird.

    Es ist empfehlenswert, alle Belege und Unterlagen aufzuheben, die die zurückgelegten Fahrten akkreditieren. Auf diese Weise können Sie die Nutzung des Fahrzeuges für Ihre Tatigkeit belegen und nebenbei die damit in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abziehen.

    Wenn Sie einen rechtlich zulassigen Beweis erbringen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% genutzt wird, so ist dies theoretisch möglich, sogar bis zu einer 100%igen Nutzung.
    Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Behörden diese Beweise mit Sicherheit nicht zulassen und diese Frage dann vor Gericht entschieden wird, sofern Sie tatsachlich bis zur letzten Instanz gehen möchten. In diesem Fall haben Sie dann bessere Chancen, wenn Sie über einen Privatwagen verfügen, der womöglich die gleiche oder eine höhere Kategorie hat wie der Firmenwagen, und wenn Sie beweisen können, dass der Firmenwagen nachts und an den Wochenenden auf einem bewachten Gelande oder Parkplatz abgestellt wird.

    Wenn Sie das Fahrzeug kaufen, bitten Sie Ihren Steuerberater 50% der Umsatzsteuer bei der vierteljahrlichen Steuererklarung abzuziehen. Am Jahresende können Sie dann die USt regulieren, indem Sie den endgültigen Prozentsatz anwenden, sofern dieser höher ist. Sollte der tatsachliche Prozentsatz aber niedriger sein, so müssen Sie diesbezüglich nichts unternehmen, da es Sache der Behörden ist, dies zu beweisen. Wenn letzteres eintrifft und Sie aber beweisen, dass die Nutzung des Fahrzeuges Ihre gewerbliche Tatigkeit betrifft, so wird Ihnen für den steuerlichen Abzug von 50% keine Sanktion auferlegt. Der Prozentsatz wird lediglich reguliert seitens der Behörde.

    Fahrzeuge können auf maximal 14 Jahre abgeschrieben werden, wobei der maximale jahrliche Abschreibungssatz 16% des Kaufpreises betragt. Aber Achtung: die Abschreibung kann nur im gleichen Verhaltnis erfolgen, in dem das Fahrzeug von der gewerblichen Nutzung betroffen ist.

    Es erübrigt sich zu erwahnen, dass wir hier nicht von Fahrzeugen sprechen, die als Handels- oder Vertreterfahrzeuge gebraucht werden bzw. zum Transport von Reisenden, zur Vermietung, als Fahrschulauto, Rettungswagen etc.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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