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  • Der richtige Urkundenwert

    admin 18:20 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: , Grunderwerbsteuer, , , , Mindestwert, Nachzahlungen, Urkundenwert, Verkauf

    Bei Immobiliengeschäften, bzw. Verkäufen muss darauf geachtet werden, dass die offizielle Verwaltung manchmal den Urkundenwert nicht akzeptiert.

    Dieses ist sehr wichtig, da bei dem Verkauf von Immobilien bei Privatleuten der Käufer die Steuer für Grunderwerbssteuer bezahlen muss, die auf den Balearen 7 % beträgt. Diese Steuer wird auf den realen Wert der Immobilie angewandt. Dieser reale Wert muss nicht unbedingt mit dem Wert, der in der Notarurkunde ausgewiesen wird, übereinstimmen.

    Wenn die Verwaltung der Meinung ist, dass die Vertragsabschließenden einen niedrigeren als den realen Wert angegeben haben um Steuern zu sparen oder aus anderen Gründen, kann es vorkommen, dass noch eine Nachzahlung gemacht werden muss und vom Käufer die Zahlung dieser Differenz zwischen dem deklarierten und realen Marktwertes gefordert wird.

    Es ist deshalb zweckmäßig, die vom Finanzamt der autonomen Region zur Verfügung gestellten Tabellen zu benutzen um den realen Wert der Immobilie festzulegen. Diesen Wert erhält man durch Anwendung einiger Koeffizienten auf den Katasterwert, einer Reihe von anderen Daten, wie z. B. Alter, Grundfläche, Qualität, Lage der Immobilie etc.

    Mein Rat ist, immer die notarielle Urkunde auf den realen Wert auszustellen. Auf jeden Fall auf den Mindestwert, der durch Anwendung der Tabelle errechnet wird. So vermeiden Sie Unannehmlichkeiten und teuere zusätzliche Nachzahlungen.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • Wie Sie Ihre Immobilie völlig steuerfrei verkaufen!

    admin 17:10 on 10. Juni 2009 | 0 Permalink
    Tags: Fristen, , Steuerersparnis, , Steuerfreibetrag, Steuervorteil, Verkauf, Verkaufspreis, Verzugszinsen,

    Vielen Leuten ist nicht bewusst, dass es eine absolut rechtmäßige Art und Weise gibt, eine Immobilie in Spanien völlig steuerfrei zu verkaufen, selbst wenn man durch diesen Verkauf einen sehr hohen Gewinn erzielt.

    Es geht dabei um folgendes Prinzip:

    Wenn Sie Ihr Wohneigentum veräußern um sich danach eine andere Immobilie zu kaufen, kann der gesamte Vermögenszuwachs, der durch den Verkauf der eigengenutzten Immobilie erzielt wird, von der Besteuerung befreit werden. Grundvoraussetzung dafür ist, dass Sie den erzielten Verkaufserlös in den Erwerb einer anderen eigengenutzten Immobilie investieren. Sollte der reinvestierte Betrag niedriger sein als der erzielte Verkaufspreis, so ist nur der verhältnismäßige Anteil von der Versteuerung befreit.

    Ein Beispiel: Sie verkaufen Ihr gegenwärtiges Wohneigentum für 500.000 Euro und erzielen dabei einen Gewinn von 150.000 Euro. Wenn Sie den gesamten Verkaufspreis, also mindestens 500.000 Euro, in den Kauf einer neuen Immobilie investieren, so ist der gesamte erzielte Gewinn von 150.000 Euro von der Besteuerung befreit, was eine Steuerersparnis von 27.000 Euro bedeutet (150.000 x 18%).

    Achtung! Um diesen steuerlichen Vorteil für sich in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

    1. Sowohl bei der veräußerten, als auch bei der neu erworbenen Immobilie muss es sich um eigengenutzte Immobilien handeln und um den Hauptwohnsitz. Die betreffende Person muss also in Spanien ansässig sein, was bedeutet, dass sie ihre Privateinkünfte deklarieren und ihre Steuern an das spanische Finanzamt zahlen muss.
    2. Die erworbene Immobilie muss vom Steuerzahler spätestens 12 Monate nach ihrem Erwerb oder nach Fertigstellung der Bauarbeiten bezogen werden.
    3. Die veräußerte Wohnung muss während eines durchgehenden Zeitraums von mindestens drei Jahren der ständige Wohnsitz des Steuerzahlers gewesen sein.

    Die Reinvestition des Betrages, der durch den Verkauf erzielt wurde, kann entweder auf einmal oder gestaffelt erfolgen, in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren. In letzterem Fall ist es ausreichend, die Finanzbehörden über das verbindliche Unterfangen zu informieren, innerhalb der folgenden zwei Jahre zu reinvestieren, wodurch man die Steuer im Voraus nicht zu zahlen hat und sich sofort auf die steuerliche Befreiung berufen kann (in der entsprechenden Steuererklärung für das Jahr, in dem der Verkauf durchgeführt wurde). Sollte dieses verbindliche Unterfangen nicht eingehalten werden, müssen die Steuern für den erzielten Gewinn sowie die entsprechenden Verzugszinsen gezahlt werden.

    Es ist ebenfalls möglich, zuerst die neue Immobilie zu kaufen und dann, innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die vorige zu verkaufen.

    Um zu entscheiden, ob man seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien festlegen möchte oder nicht, hier eine kurze Information:

    Der Steuersatz in Spanien, der im Gesetzesentwurf der Steuerreform für 2007 aufgeführt ist, reicht von 24% für Einkünfte bis 17.360 Euro, bis hin zu 43% für Einkünfte über 52.360 Euro. Der Steuerfreibetrag wird mit 5.050 Euro festgesetzt. Für jedes Kind gibt es weitere Freibeträge, die bei 1.800 Euro für das erste Kind anfangen und bis hin zu 2.800 Euro ab dem vierten Kind reichen.

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