Wir gehen von folgendem Beispiel aus:

Ihre S. L. hat zwei Gesellschafter, Sie und noch eine andere Person. Beide sind Gesellschafter und haben die Kontrolle der Geschäfte der Gesellschaft.

Sie möchten, dass beide bei allen Entscheidungen der Gesellschaft mitwirken (kaufen, verkaufen, Darlehen beantragen, Personal einstellen, etc.). Dies bedeutet, dass beide zusammen berechtigte Geschäftsführer sein sollten (gemeinsame Unterschrift). So haben Sie die absolute Gewissheit, dass einer alleine keinerlei Geschäfte tätigen kann, ohne dass der andere Kenntnis davon hat, bzw. seine Einwilligung gegeben hat. Das ist perfekt, aber nicht sehr praktisch. Beide müssen immer gemeinsam unterschreiben, sogar Schecks für kleine Zahlungen. Wenn einer auf Reisen ist, bleibt alles liegen.

Lösungsvorschlag:

Bleiben Sie gemeinschaftliche Geschäftsführer. Dies garantiert Ihnen, dass alle wichtigen Entscheidungen immer von beiden unterschrieben werden.

Erteilen Sie sich zusätzlich gegenseitig eine individuelle Vollmacht der Gesellschaft, in der genau spezifiziert wird, welche Funktionen und Handlungen jeder einzelne allein ausführen kann.

In diesem Fall treten Sie aufgrund Ihrer Vollmacht und nicht aufgrund Ihres Amtes als Geschäftsführers auf. Sie können sogar eine Einschränkung für bestimmte Geschäfte und Handlungen festlegen, die Sie als Bevollmächtigter tätigen, z. B. Geschäfte und Zahlungen bis € 15.000,- etc.

Die Vollmachten können zu jeder Zeit erweitert oder begrenzt werden. Die Art des Geschäftsführeramtes auch. Führen Sie diese Änderungen immer gemäß den Notwendigkeiten der Gesellschaft durch.

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