Wie die S. L. wieder schwarze Zahlen schreibt
Wenn bei Ihrer Gesellschaft Verluste aufgelaufen sind, ist eine Finanzspritze unumganglich. Die handelsrechtlichen Vorschriften verpflichten Sie, das Vermögen der Gesellschaft zu ordnen, wenn einer der folgenden Falle eintritt:
A)
Aufgrund der Verluste betragt das Gesellschaftsvermögen (= Kapital + Reserven – Verluste) weniger als 2/3 des gezeichneten Kapitals, jedoch mehr als 50 Prozent. Diese Situation dauert langer als ein Geschaftsjahr an.
Beispiel:
Kapital: € 6.000,- + Reserven: 0,- – Verluste: € 2.500 = Eigenkapital: € 3.500,-
Überprüfung der Voraussetzungen:
2/3 des Kapitals sind € 4.000,- und 50% des Kapitals sind € 3.000,-. Bei einem Eigenkapital von 3.500,- ware der vorliegende Fall eingetreten.
B)
Betragt das Gesellschaftsvermögen unter 50 Prozent des Kapitals, muss der Ausgleich (Finanzspritze) innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen.
Wenn diese Situation nicht bereinigt wird, haben die Geschaftsführer zwei Monate Zeit, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird.
Wird die Auflösung der Gesellschaft nicht beschlossen, können die Geschaftsführer die Auflösung gerichtlich beantragen. Versaumen die Geschaftsführer die Auflösung der Gesellschaft, haften sie solidarisch für die eingegangen Verpflichtungen gegenüber Dritten.
Es ist naheliegend, dass eine Gesellschaftsgründung mit dem Mindest-Stammkapital von 3.005,06 nicht immer ratsam ist. Das Anfangskapital einer Gesellschaft sollte ausreichen, die Gesellschaft über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren zu finanzieren.
Der gewöhnliche Weg, die Schieflage auszugleichen, ware eine Kapitalerhöhung. Kosten: Steuern: 1 % der Kapitalerhöhung sowie Notar- und Handelsregisterkosten. Eine Kapitalherabsetzung verursacht die gleichen Kosten.
Eine Alternative ware, die Gesellschaft mit einem Beteiligungsdarlehen auszustatten. Bei dieser Kreditart werden die Zinsen erfolgsabhangig festgelegt.
Das Beteilungsdarlehen wird dem Eigenkapital der Gesellschaft zugerechnet, womit sie wieder schwarze Zahlen schreibt.
Die Mindestlaufzeit für ein Beteiligungsdarlehen betragt 3 Jahre.
Die Darlehenszinsen sind für die Firma absetzbare Kosten, für den Darlehensgeber steuerpflichtige Einnahmen.
Bei einem Beteiligungsdarlehen von € 500.000,- betragt die Ersparnis an Steuern, Notar- und Registerkosten, inkl. den Kosten einer spateren Kapitalherabsetzung, ca. € 14.000,-
Gesellschafter-Geschaftsführer genießen weitere Steuervergünstigungen, die ich Ihnen gerne erklare.
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