Wenn bei Ihrer Gesellschaft Verluste aufgelaufen sind, ist eine Finanzspritze unumgänglich. Die handelsrechtlichen Vorschriften verpflichten Sie, das Vermögen der Gesellschaft zu ordnen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
A)
Aufgrund der Verluste beträgt das Gesellschaftsvermögen (= Kapital + Reserven – Verluste) weniger als 2/3 des gezeichneten Kapitals, jedoch mehr als 50 Prozent. Diese Situation dauert länger als ein Geschäftsjahr an.
Beispiel:
Kapital: € 6.000,- + Reserven: 0,- - Verluste: € 2.500 = Eigenkapital: € 3.500,-
Überprüfung der Voraussetzungen:
2/3 des Kapitals sind € 4.000,- und 50% des Kapitals sind € 3.000,-. Bei einem Eigenkapital von 3.500,- wäre der vorliegende Fall eingetreten.
B)
Beträgt das Gesellschaftsvermögen unter 50 Prozent des Kapitals, muss der Ausgleich (Finanzspritze) innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen.
Wenn diese Situation nicht bereinigt wird, haben die Geschäftsführer zwei Monate Zeit, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird.
Wird die Auflösung der Gesellschaft nicht beschlossen, können die Geschäftsführer die Auflösung gerichtlich beantragen. Versäumen die Geschäftsführer die Auflösung der Gesellschaft, haften sie solidarisch für die eingegangen Verpflichtungen gegenüber Dritten.
Es ist naheliegend, dass eine Gesellschaftsgründung mit dem Mindest-Stammkapital von 3.005,06 nicht immer ratsam ist. Das Anfangskapital einer Gesellschaft sollte ausreichen, die Gesellschaft über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren zu finanzieren.
Der gewöhnliche Weg, die Schieflage auszugleichen, wäre eine Kapitalerhöhung. Kosten: Steuern: 1 % der Kapitalerhöhung sowie Notar- und Handelsregisterkosten. Eine Kapitalherabsetzung verursacht die gleichen Kosten.
Eine Alternative wäre, die Gesellschaft mit einem Beteiligungsdarlehen auszustatten. Bei dieser Kreditart werden die Zinsen erfolgsabhängig festgelegt.
Das Beteilungsdarlehen wird dem Eigenkapital der Gesellschaft zugerechnet, womit sie wieder schwarze Zahlen schreibt.
Die Mindestlaufzeit für ein Beteiligungsdarlehen beträgt 3 Jahre.
Die Darlehenszinsen sind für die Firma absetzbare Kosten, für den Darlehensgeber steuerpflichtige Einnahmen.
Bei einem Beteiligungsdarlehen von € 500.000,- beträgt die Ersparnis an Steuern, Notar- und Registerkosten, inkl. den Kosten einer späteren Kapitalherabsetzung, ca. € 14.000,-
Gesellschafter-Geschäftsführer genießen weitere Steuervergünstigungen, die ich Ihnen gerne erkläre.
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