Die Erstellung von falschen Rechnungen verschafft angeblich „Vorteile“, sowohl für den Rechnungssteller als auch für den Rechnungsempfanger.
Für den Ersteller deshalb, weil es sich normalerweise um ein kleines Unternehmen handelt, welches sich im Pauschalveranlagungssystem befindet und es für ihn keine größere Besteuerung bedeutet. Auf der anderen Seite, erhalt dieser eine Provision für die Rechnungserstellung.
Für den Empfanger deshalb, weil er die Kosten und die entsprechende Mehrwertsteuer absetzt, ohne diese bezahlt zu haben.
Im Verwaltungsbereich ist die Erstellung von falschen Rechnungen eine sehr schwerwiegende Straftat. Die Strafe belauft sich auf 75 % des Gesamtbetrages der falschen Rechnung.
Im strafrechtlichen Bereich wird diese Straftat als Fälschung von handelsüblichen Dokumenten oder als Steuerstraftat bewertet.
Sowohl der Aussteller als auch der Empfanger werden für diese Straftat bestraft.
Die Begehung einer Straftat ist nicht zu empfehlen. In den meisten Fallen gibt es eine legale Lösung.