„Factura“ und Finanzamt: Was man über spanische Buchungspflichten wissen muss

Die spanische Rechnung (Factura) macht vielen Unternehmen immer wieder Probleme. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen.

Rechte und Pflichten:

Wenn eine Rechnung ausgestellt wird, entstehen automatisch eine Reihe von Rechten und Pflichten. Nicht nur für zwei, sondern für drei Parteien:

1. Der Aussteller der Rechnung hat gegenüber dem Kunden das Recht auf Zahlung. Außerdem hat er die Pflicht, gemäß Vertrag dem Kunden die Produkte oder Dienstleistungen zu liefern, und zu gewahrleisten. Beim Finanzamt hat der Aussteller die Pflicht, die eingenomme IVA abzuführen.

2. Für den Empfanger der Rechnung entsteht die Pflicht zur Zahlung. Er erwirbt somit auch ein Recht, dass der Rechnungssteller ihm die Dienstleistungen und Produkte gemäß Vertrag erfüllt oder liefert.
Gegenüber dem Finanzamt hat er das Recht, die gezahlte IVA zurückzuerhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. (Dieses werden wir spater noch sehen). Wenn die Rechnung einen steuerlich abzugsfahigen Aufwand darstellt, kann der Rechnungsempfanger auch seine Gewinn-Steuer senken.

3. Für das Finanzamt: Die Verwaltung hat das Recht beim Rechnungssteller, dass dieser die IVA in die Staatskasse einzahlt. Da diese Rechnung Umsatz steigert und Gewinn, erhöht sich auch die Gewinnsteuer.
Gegenüber dem Empfanger der Rechnung hat das Finanzamt unter gewissen Voraussetzungen eine Pflicht: Die Anerkennung der Abzugsfahigkeit der IVA, was in eine Verrechnung oder direkt in eine Rückerstattung des Finanzamtes mündet.

Achtung!

Eine spanische Rechnung ist nur dann eine Rechnung, wenn das Wort Factura draufsteht.

Das sind KEINE Rechnungen:

– Factura Proforma (Pro-forma Rechnung)

– Presupuesto (Kostenvoranschlag)

– Albarán (Lieferschein)

– Nota de entrega (das selbe wie Lieferschein aber mit anderen Worten)

– Kassenticket

– Hoja de encargo (Auftrag bzw. Bestellung)

– Jedes andere Schriftstück oder Schreiben auf irgendeiner Unterlage (Papier, Karton oder Serviette), wenn es die Voraussetzungen einer Rechnung nicht erfüllt (siehe nachster Punkt).

Pflichten bei der Rechnungsstellung:

Die Mindestdaten, die auf den Rechnungen stehen müssen, sind folgende:

a) Nummer
Die Nummerierung in jeder Serie muss fortlaufend sein. Desweiteren müssen in Einzelfallen Serien angelegt werden, jede einzelne mit ihrer eigenen Nummerierung, wie zum Beispiel bei Gutschriften.

b) Das Datum.

c) Der komplette Name des Rechnungsstellers und des Rechnungsempfangers.

d) Die spanische Steuernummer (Número de Identificación Fiscal español) – NIF/CIF – des Rechnungsstellers. Wenn der Rechnungssteller eine Gesellschaft eines EU-Staates ist, muss diese Nummer von diesem Staat erteilt worden sein.

e) Die NIF/CIF Nummer des Rechnungsempfangers.

f) Anschrift sowohl des Rechnungsstellers – als auch des Empfangers.

g) Beschreibung der Geschafte, es muss der Einzelpreis jedes Geschaftes aufgeführt werden.

h) Der angewandte IVA-Steuersatz (16%, 7% oder 4%).

i) Der Steuersatz muss separat angegeben werden (NICHT erlaubt: IVA inkl.)

j) Das Datum, an dem das Geschaft getatigt wurde, wenn das mit dem Datum der Rechnungsstellung nicht übereinstimmt.

Wichtige Anmerkungen:

– Nur für Rechnungen, die diese Vorschriften erfüllen, besteht ein Anspruch auf IVA-Vorsteuerabzug.

– Für geleistete Anzahlungen muss eine Rechnung ausgestellt werden.

– Die Rechnung kann in jeder Sprache geschrieben sein.

Aufbewahrung:

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen betragt 4 Jahre ab Ende der Abgabefrist der Steuererklarung. Das ist

für Gesellschaften: Ende des Geschaftsjahres plus 6 Monate plus 25 Tage.
für Privatpersonen: 30. Juni des Folgejahres.

Ausnahme bei der Aufbewahrung:

Wenn die Rechnungen aus einem Geschaftsjahr sind, in dem es steuerliche Verluste gab, die mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können, müssen die Rechnungen dieses Geschaftsjahres solange aufgehoben werden, bis die Verluste tatsachlich verrechnet wurden. Dies betrifft nur die Körperschaftssteuer, nicht die IVA bzw. Mehrwertsteuer. Verluste können in Spanien 15 Jahre lang verrechnet werden.

Rechnungsbuch (Libro registro de facturas):

Unternehmer und Freiberufler müssen in angemessener Form nachstehende Bücher führen:

– Rechnungsbuch für die erhaltenen Rechnungen

– Rechnungsbuch für die erstellten Rechnungen

– Buch für die Anlagegüter

In diesen Steuerbüchern werden alle Rechnungen eingetragen (Nummer, Serie, Eingangsnummer bei Eingangsrechnungen, Datum, Name des Empfangers oder Erstellers, Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag).

Rechnungserstellung

Die Rechnung muss erstellt werden, wenn der Verkauf oder Dienstleistung getatigt wird, es sei denn, der Empfanger ist ein Unternehmen oder Freiberufler. In diesem Fall betragt die Frist einen Monat. Sie muss aber immer vor dem 16ten des Folgemonats des vierteljahrlichen IVA-Abschlusses ausgestellt werden.

Wie bereits erwahnt, müssen auch Rechnungen geschrieben werden für Akonto- bzw. Vorauszahlungen.

Wer darf Rechnungen erstellen?

Das IVA-Gesetz bestimmt, was ein Unternehmer und was ein Freiberufler ist: „Der auf eigene Rechnung Produktionsfaktoren, sachliche und menschliche, oder eins von beiden beordert, mit dem Ziel, in der Produktion oder dem Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen mitzuwirken. Dieses auf eine ordentliche und haufige Art“. Man ist auch dazu verpflichtet, beim Finanzamt die Geschaftstatigkeit im Melderegister der Unternehmer, Freiberufler und Steuerpflichtigen anzumelden (Modell 036). Somit entstehen auch die Verpflichtungen, der Erstellung und Einreichung regelmaßiger Steuererklarungen an das Finanzamt.

Private Rechnungen des Unternehmers oder Geschäftsführers an seine Firma sind nicht möglich. Ausnahme, wenn man selbst Unternehmer oder Freiberufler ist.

Berichtigte Rechnungen (factura rectificativa o de abono):

Diese kennt man auch als Gutschrift (Abono).

Wenn Sie eine ausgestellte Rechnung berichtigen müssen, sei es, weil sie nicht korrekt ist, oder weil sie falsche Daten enthalt, oder ganz einfach, weil eine Gutschrift an den Kunden erstellt wird. Es handelt sich demnach um eine Zweit-Rechnung, die die Ursprüngliche ersetzt.

Voraussetzungen dieser berichtigten Rechnungen oder Gutschriften:

– Sie müssen mindestens dieselben Daten wie normale Rechnungen beinhalten.

– Die Daten müssen die Berichtigung darlegen (Beschreibung der Geschafte, Steuergrundbetrag, Steuersatz, die man andert).

– Die Rechnungsnummer der Originalrechnung muss ausgewiesen werden, die berichtigt oder gutgeschrieben wird.

– Es ist Pflicht, diese Art von Rechnungen in speziellen Serien zu erstellen (wichtig!).

– Es muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Berichtigung handelt. Desweiteren muss der Grund für diese Berichtigung angegeben werden.

– Die zu berichtigende Rechnung darf nicht spater ausgestellt werden, als man wissen musste, dass die Berichtigung erforderlich ist. Die Verjahrungsfrist von 4 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Tickets:

Die gesetzlichen Vorschriften erlauben die Erstellung von Kassen-Tickets, anstatt von Rechnungen für bestimmte Geschafte, wenn der Betrag von € 3.000,- inkl. IVA nicht überschritten wird. Unter anderem sind es nachstehende Geschafte:

– Einzelhandelsverkaufe, wenn der Kaufer Endverbraucher ist

– Verkaufe oder Dienstleistungen, die beim Domizil des Endverbrauchers angeliefert oder getatigt werden

– Taxifahrten

– Hotels, Restaurants, Bars, Diskotheken, sportliche Darbietungen

– Fotografische Dienstleistungen, Parking, Autobahngebühr, Reinigung und Wascherei, Friseure, etc.

Diese Tickets können auf keinen Fall als Rechnungen mit IVA- bzw. Mehrwertsteuer-Abzug als Vorsteuer berücksichtigt werden (nur als Aufwand für die Körperschaftssteuer).

Ich empfehle, die Tickets zu sammeln, z.B. Tankquittungen, und sich einmal im Monat eine ordnungsgemäße Monatsrechnung über den Gesamtbetrag ausstellen zu lassen.

Horst D. Deckert

Horst D. Deckert

Horst D. Deckert informiert Sie über Steuern in Spanien und wie Sie legal Steuerfrei Leben und Arbeiten können.

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