Wann ist man in Spanien steuerpflichtig?

STEUERPFLICHT IN SPANIEN

Man ist in Spanien steuerpflichtig,

a) wenn man sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Vorübergehende Abwesenheiten werden angerechnet, ausgenommen der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in einem anderen Staat.

b) wenn sich in Spanien direkt oder indirekt der Kern oder die Basis der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet.

Soweit nichts Gegenteiliges bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige gemäß den oben genannten Regeln seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Ehefrau, von der er nicht gerichtlich getrennt ist, und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

Wäre man in Spanien Einkommensteuerpflichtig, sollten aber außerdem Einkünfte in Deutschland bestehen, werden die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erst einmal in Deutschland versteuert. Das Abkommen sieht schon Mechanismen vor, um die Doppelversteuerung zu vermeiden.


SPANISCHE EINKOMMENSSTEUER

Soweit das Doppelbesteuerungsabkommen nichts Gegenteiliges vorsieht, regelt das Einkommenssteuergesetz die Versteuerung des gesamten Welteinkommens der in Spanien ansässigen natürlichen Personen.

Als zu versteuerndes Einkommen gelten alle Einkünfte, unabhängig von ihrer Art. Jedoch besteht für jede Einkommensart eine spezifische Berechnungsform der zu versteuernden Grundlage.

Das Netto-Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 27 bis 32 des LIRPF (Einkommenssteuer Gesetz) unterliegt den Vorschriften des Gesellschaftssteuergesetzes mit einigen Sonderregelungen.

Der Steuerpflichtige unterliegt damit einer vollständigen Buchführungspflicht gemäß dem gültigen allgemeinen spanischen Kontenplan und hat den Gewinn zu versteuern. Für Einkommen unter 600.000 Euro gibt e s ein vereinfachtes Verfahren mit weniger bürokratischem Aufwand.

Die Einnahmen aus Immobilien in Deutschland werden gemäß Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Deutschland versteuert.

Freibeträge:

Pro Steuerzahler liegt der Freibetrag bei 5.151 Euro. Für das erste Kind gilt ein Freibetrag von 1.836 Euro, für das zweite Kind 2.040 Euro, für das dritte 3.672 Euro. Für Steuerzahler über 65 Jahre gilt noch ein Freibetrag von 918 Euro pro Lebensjahr, über 75 Jahre beträgt der Freibetrag 1.122 Euro. 


Steuersätze:

Es bestehen zwei völlig unterschiedliche Steuersätze für das Einkommen:

1. Das sogenannte Kapitaleinkommen, bestehend aus Dividenden, Zinsen, Gewinne aus dem Verkauf von Geldanlagen haben einen Steuersatz von 21 % für die ersten 6.000 Euro und 27 % über 6.000 Euro, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Verkauf von Immobilien unterliegt einem Steuersatz von linear 27%.

2. Alle sonstigen Einkommen unterliegen dem in vier Abschnitte unterteilten progressiven Steuersatz mit einem Höchstsatz von 45 % für Einkommen ab 175.000,20 Euro. Bis zu 17.707 Euros im Jahr beträgt die Einkommenssteuer 24 %, von 17.707 bis 33.007 sind es 28 % und ab 33.007 bis 53.407 Euro 37%.

Ist der Steuerzahler schon über 65 Jahre alt, ist der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie, wo er sein Domizil hat, steuerfrei. Unter 65 ist der Gewinn unter bestimmten Bedingungen auch steuerfrei, wenn der volle Erlös aus dem Verkauf in eine neue Immobilie investiert wird.

SPANISCHE VERMÖGENSSTEUER

Die Vermögenssteuer wurde in Prinzip vorübergehend nur für die Jahre 2011 und 2012 neu eingesetzt und für Vermögensarten über  700.000 Euro. Aber dann wurde sie für 2013 beibehalten.

Steuerpflichtig sind Immobilien, Fahrzeuge, Depots und Girokonten, Aktien und Investmentfonds, Anleihen oder Lebensversicherungen u.a. Es ist aber das Erste Domizil (Immobilieneigentum, das man ständig bewohnt) von der Steuer befreit, aber nur die ersten 300.000 Euro. Darüber ist zusätzlich ein allgemeiner Freibetrag von 700.000 Euro anzuwenden.

Beispiel:

Wenn das Mallorca-Haus zu 1,5 Mio. Euro gekauft wurde, und man außerdem noch 3 Millionen Euro Vermögen besitzt,  muss man nur 3,5 Mio. Euro versteuern (1,5 + 3,0 – 0,3 – 0,7 =3D 3,5 Mio.). In diesem Beispiel macht  die Vermögenssteuer dann 39.946 Euro im Jahr aus. Wenn aber das Vermögen Ehemann und Ehefrau zu je 50% gehört, dann sinkt die Vermögenssteuer stark, und zwar auf 250.000 Euro versteuerbarem Vermögen. Das sind dann nur 7.740 Euro im Jahr pro Nase.

Die autonomischen Regionen Spaniens werden weiterhin die gleiche Autorität beibehalten, um diese Steuer gemäß Ihrem Zweck entsprechend anzupassen. Es ist daher wahrscheinlich, dass in den autonomen Regionen, in denen die PP (Volkspartei) regiert (z.B. Madrid oder die Balearen), eine Ermäßigung von 100 % angewandt wird. Somit wird diese Steuer in diesen Regionen gar nicht zum Tragen kommen. Dies ist zum Beispiel auch der aktuelle Fall bei der Vermögens- und Erbschaftsteuer (nur bei Steuer-Residenten).

SPANISCHE ERBSCHAFTSSTEUER

Jede Region in Spanien hat seine eigenen Vorschriften für die Erbschaftssteuer. Erst nach einer 5-jährigen Anwesenheit auf Mallorca greifen die spezifischen Vorschriften auf den Balearen.

Nach den Vorschriften der Balearen wird die Erbmasse, wenn Abkömmlinge, Eltern oder Eheleute als Erben vorhanden sind, einheitlich mit 1 % versteuert.

Dieser Steuersatz findet auch auf den Marktwert der Erbmasse Anwendung. Die im Ausland gezahlte Steuer vermindert die hiesige Steuerlast bis zu dem Grenzwert der hiesigen Steuerpflicht.

Der Unterschied zwischen den beiden Besteuerungen (als Ansässiger oder Nicht-Ansässiger) ist erheblich, es besteht jedoch in Spanien politischer Druck, eine einheitliche Erbschaftssteuer (voraussichtlich zwischen ca. = 18 und 20 %) für alle Erbfälle in Spanien einzuführen. So könnten die heute bestehenden, spezifischen Vorteile auf den Balearen verschwinden oder sich verringern.

WOHNSITZVERLEGUNG NACH SPANIEN

Bei eine Wohnsitzverlegung, ist zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung nicht auf dem Merkmal des wirtschaftlichen Mittelpunktes besteht, wonach es möglich sein kann, dass das Einkommen der Person weiterhin in Deutschland entsteht. Auch sein Vermögen könnte hauptsächlich in Deutschland bestehen.

Es ist daher entscheidend, zu überprüfen, ob zwischen den beiden Ländern eine Konfliktsituation bezüglich der Ansässigkeit bestehen könnte. Sollte dies der Fall sein, greifen die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens, die ich ein anderes Mal ausführlicher erläuten werde.
Ich halte es für sehr ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen zu sammeln, die dem deutschen Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit in Spanien belegen.

Geben Sie also Acht: Die Abmeldung in Deutschland muss nicht nur formell sondern auch effektiv in jeder Hinsicht sein. Für Mann und Frau gelten: kein Auto, keine Wohnung (außer an fremden Dritte langfristig vermietet), besser kein Bankkonto, keine Kreditkarte, keine Postanschrift, kein Geschäft, besser keine Beteiligung an Unternehmen, keinen sporadisch befristeten Arbeitsvertrag, kein Mitglied bei Vereinen, keine Krankenversicherung, kein nachweislicher Aufenthalt bei Familienangehörigen, keine Schule oder Studium, etc.

Horst D. Deckert

Horst D. Deckert

Horst D. Deckert informiert Sie über Steuern in Spanien und wie Sie legal Steuerfrei Leben und Arbeiten können.

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