Wenn eine deutsche oder österreichische Gesellschaft in Spanien investiert, müsste man im voraus wissen, wie die erwirtschafteten Erträge im Quellenland versteuert werden.
Dividenden:
Wenn eine ausländische Gesellschaft sich an einer spanischen Gesellschaft beteiligt, kann es ggf. sein, dass die spanische Gesellschaft Dividenden ausschüttet. Diese Dividenden, welche die deutsche oder österreichische Gesellschaft erhält, sind in Spanien steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- a) Die ausländische Muttergesellschaft muss mindestens 10 % des Kapitals der spanischen Tochtergesellschaft halten. Dieser Prozentsatz muss mindestens ein Jahr vor dem Tag der Dividendenausschüttung aufrecht erhalten sein. D.h., es gilt nicht, die Aktien vor einem Jahr gekauft zu haben, um die Dividenden ausgezahlt zu bekommen. Es muss mindestens ein Jahr vergangen sein.
- b) Dass die Muttergesellschaft und die Filiale einer Steuer auf den Gewinn unterliegen. In Spanien ist dieses die Körperschaftsteuer. In dem Land der Muttergesellschaft muss es eine ähnliche Steuer sein. Da es sich um EU-Länder handelt, wird es diesen Fall fast immer geben.
- c) Dass keine Beteiligungen in der Muttergesellschaft von direkten oder indirekten physischen Personen oder Firmen gehalten werden, die nicht in EU-Staaten ansässig sind. (Außer ein paar Ausnahmen).
Gewinnausschüttungen einer spanischen Gesellschaft, S. L. oder S. A., an in Deutschland ansässige Privatpersonen unterliegen einer Quellensteuer in Spanien in Höhe von 15 Prozent gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Spanien-Deutschland.
Zinsen:
Wenn eine in einem EU-Staat ansässige Gesellschaft ein Darlehen an eine spanische Gesellschaft erteilt, muss diese auf die eingenommenen Zinsen keine Steuern in Spanien zahlen. Das gleiche gilt auch, wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person ist, die in einem EU-Staat ansässig ist. Auch wenn diese Person das Darlehen an seine eigene spanische Gesellschaft erteilt.
Auf Zinseinnahmen aus Geldanlagen bei spanischen Banken werden keine Quellensteuern entrichtet.
Gewinne durch den Verkauf von Aktien und Anteilen:
Wenn ein Ansässiger der EU Gewinne durch den Verkauf von Aktien oder Anteilen erwirtschaftet, muss dieser in Spanien keine Steuern zahlen. Auch nicht wenn es sich um die Gewinne durch den Verkauf von Anteilen in Anlagefonds handelt. Gemäß Doppelbesteuerunsabkommen Spanien-Deutschland gibt es keine Ausnahmen von dieser Regel, auch wenn es sich um eine Immobiliengesellschaft handelt.
Achtung:
Der Aktienverkauf spanischer Gesellschaften unterliegt der Grunderwerbsteuer in folgenden Fällen:
- Wenn die Aktiva der Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden, hauptsächlich direkt oder indirekt aus Immobilien, die sich in Spanien befinden, besteht. (+50%)
- Wenn irgendwann vor dem Verkauf, innerhalb der vorherigen 12 Monate, die Person direkt oder indirekt, schon mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals gehalten hat.
Es muss allerdings erwähnt werden, dass, obwohl die Erträge aus dem Aktienverkauf nicht in Spanien steuerpflichtig sind, sie aber in der Steuererklärung des Landes angegeben werden müssen, in dem der Endempfänger ansässig ist. Dies ist wichtig, da die spanischen Gesellschaften das Finanzamt über die bezahlten Beträge informieren, seien es Dividenden oder Zinsen.
Trotzdem ist es möglich, dass bei Anwendung der Korrektur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ihre deutsche Muttergesellschaft auch diesbezüglich keine Steuern zahlen müsste. Das wäre der Fall bei Dividenden.
Wenn Sie Zweifel haben, rufen Sie mich an. Ich sage Ihnen gerne, wo Sie oder Ihrer Firma steuerpflichtig sind.
* Quellensteuer frei