Durch das Gesetz 62/2003 vom 30. Dezember über steuerliche und verwaltungstechnische und soziale Maßnahmen wurde Artikel 9 des TRLIRPF/2004 um einen neuen Absatz 5 erweitert. Er trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Danach haben die natürlichen Personen, die aus dem Ausland kommen und neu in Spanien ansässig werden, die Wahl, ob sie ihr Einkommen im Rahmen der normalen IRPF (Einkommensteuer) oder im Rahmen der IRNR (Einkommensteuer für nicht ansässige) versteuern.
Die Steuer für nicht-ansässige unterliegt nur auf das in Spanien anfallende Einkommen, nicht auf das Welteinkommen. Dieses Wahlrecht gilt für das Jahr der Umsiedlung und die 5 folgenden Jahre, soweit eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese gesetzliche Regelung verfolgt die in manchen Ländern übliche Tendenz internationale Fachkräfte mit einer steuerlichen Vergünstigung in das Land zu locken und hier wirtschaftlich zu verpflichten. Das haben hohe Führungskräften internationaler Firmen genutzt, aber vor allem Sportler, Fußballer, die aus dem Ausland kamen und von spanischen Mannschaften unter Vertrag genommen wurden. Nicht umsonst heißt das Gesetz im Volke „Ley Beckham“. Das Gesetz wurde kurz nach dem Vertragsschluss des Fußballers David Beckham mit „Real Madrid“ verabschiedet.
Durch diese Regelung kann man im Jahr der Übersiedlung nach Spanien und den 5 folgenden Jahren, also insgesamt während 6 Jahre, das Einkommen nach dem festen Steuersatz von 24 % (fester Steuersatz nach dem IRNR) versteuern, wie die normalen nicht-ansässigen. Ansässige versteuern nach der progressiven Tabelle mit dem Höchstsatz von 43 %.
Voraussetzung für die Steuervergünstigung gemäß Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 sind die folgenden Bedingungen:
- a) Die Person (nur natürliche Personen) darf in den letzten 10 Jahren vor ihrer jetzigen Umsiedlung nach Spanien nicht bereits hier ansässig gewesen sein.
- b) Die Umsiedlung muss mit einem Arbeitsvertrag verbunden sein. Es muss also ein Arbeitsverhältnis mit einem spanischen Arbeitgeber in irgendeiner Weise bestehen. Oder auch, dass die Umsiedlung von dem Arbeitgeber verlangt wird und eine entsprechende Anweisung zur Verlagerung vorliegt. Der Arbeitnehmer darf auch keine weiteren Einkünfte aus einem Betrieb haben, der in Spanien eine feste Betriebsstätte aufweist.
- c) Dass die Arbeit tatsächlich in Spanien ausgeübt wird. Es muss d.h. eine tatsächliche Verlagerung der Tätigkeit und des Arbeitnehmers nach Spanien stattfinden.
- d) Dass diese Tätigkeit für eine in Spanien ansässige Firma oder für eine in Spanien befindliche Betriebsstätte einer außerhalb Spaniens ansässigen Firma ausgeübt wird.
- e) Dass das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis nicht von der Einkommenssteuer für nicht-ansässige (IRNR) befreit ist.
Vor kurzer Zeit hat sich die spanische Regierung dazu entschlossen, das Gesetz „Beckham“ zu ändern. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010. Die eingeführten Änderungen sind zwei:
- Die Eingebürgerten, die im Jahr unter € 600.000,verdienen, werden weiter nur 24 % Steuern zahlen.
- Die Eingebürgerten, die über € 600.000,verdienen, werde 43 % Steuern zahlen.
Die in Spanien Ansässigen unterliegen weiterhin dem Höchst-Steuersatz von 43 %. Und zwar bereits für die Beträge, die € 53.000,übersteigen.
Diese Änderungen werden in der Praxis nur 60 Personen betreffen. Dieses ist die Anzahl der Ausländer, die heute von dieser Regelung Gebrauch machen und die mehr als € 600.000,verdienen. Unter diesen 60 Ausländern befinden sich 43 Fußballspieler. Die Restlichen 17 Personen sind Top-Manager von Großkonzerne.
Die Fußballspieler haben in den Arbeitsverträgen Nettogehälter ausgehandelt. Somit werden die Fußballmannschaften die Steuererhöhung bezahlen müssen. Aber die Mannschaften können die Bruttogehälter als Aufwand für die Errechnung der Körperschaftsteuer (30 % Steuersatz) geltend machen.
Wie wir errechnen können, werden die zusätzlichen Einnahmen des Staates aus dieser Reform fast unbedeutend sein. Es handelt sich um Propaganda, die dem Volk suggeriert, die Regierung würde den Reichen mehr Geld aus der Tasche ziehen. Das ist jedoch Augenwischerei.