Der europaische Gerichtshof sieht keinen Gesetzesverstoß darin, dass in Deutschland ansassige Personen, welche in Spanien angelegte Geldanlagen erben, die dort vorab gezahlte Erbschaftssteuer von der spater vom deutschen Fiskus festgesetzten Erbschaftssteuer nicht in voller Höhe abziehen können.
Er billigte damit die doppelte Erbschaftssteuer auf eine Kapitalanlage in Spanien: eine solche „Doppelbelastung“ sei „beim gegenwartigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts unvermeidlich“.
(Urteil des EuGH vom 12.02.2009).
Die in Deutschland ansassige Klagerin hatte 1999 rund 1,1 Millionen D-Mark geerbt. Davon lagen 994.000 D-Mark auf spanischen Bankkonten, die restlichen 144.000 D-Mark waren bei deutschen Banken angelegt. Die Klagerin zahlte in Spanien eine Erbschaftsteuer in Höhe von 208.000 D-Mark.
Das deutsche Finanzamt wollte dennoch den Gesamtbetrag von über einer Million D-Mark besteuern, weil nach deutschem Recht auch im Ausland angelegtes Kapital der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Auf Einspruch der Klagerin zog das Finanzamt schließlich die in Spanien gezahlte Steuer von der Bemessungsgrundlage (als Nachlassverbindlichkeit) der in Deutschland geschuldeten Steuer ab. Das machte trotzdem noch mal 124.500 D-Mark an deutsche Steuern aus. Die Klagerin war aber nicht damit zufrieden. Sie wollte, dass die spanische Steuer von der deutschen Steuerschuld voll abgezogen wird. Sie hat den Fall vom Finanzamt Kaufbeuren über das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof bis zum europaischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg getragen. Zum Schluss ohne Erfolg.
Vermeidungsstrategie
Die Doppelbesteuerung hatte vermieden werden können, wenn man das spanische Bankguthaben noch zu Lebzeiten des Erblassers nach Deutschland überwiesen und angelegt hatte. Oder wenigstens in einem anderen Land mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der erbschaftssteuerlichen Doppelbesteuerung besteht, wie z.B. die Schweiz oder den USA.
Bei dem Erbe von in Spanien angelegten Immobilien, würde man nicht das Problem der Doppelbesteuerung haben. In diesem Fall kann man in Deutschland die spanische Erbschaftssteuer anrechnen.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
12. Februar 2009(*) C‑67/08
„Kapitalverkehrsfreiheit – Art. 56 EG und 58 EG – Erbschaftsteuer – Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte – Doppelbesteuerung – Keine Beschrankung“