Wenn eine Gesellschaft ein Auto kauft, hat das Finanzamt immer den Verdacht, dass dieses Auto für den privaten Gebrauch des Eigentümers und nicht für die gewerbliche Tatigkeit der Gesellschaft genutzt wird.
Das Auto kann weder
in der Vorsteuer (MWST) berücksichtigt, noch als Kostenaufwand abgeschrieben werden. Außerdem muss der bei der Gesellschaft angestellte Nutzer in seiner Einkommensteuererklarung einen Naturallohn deklarieren, auf den Lohnsteuer zu zahlen ist.
Es gibt jedoch Gestaltungsmöglichkeiten. So kann ein Auto sowohl für die private Nutzung, als auch für die Firmennutzung gebraucht werden.
Das Problem ist, dass man nie weiß, wie das Finanzamt diese Situation auslegen wird. Wann ist das Finanzamt der Ansicht, dass es einen Privatgebrauch des Firmenwagens gibt, und in welchem Anteil? Jedesmal, wenn beim Finanzamt diesbezüglich Anfragen gemacht wurden, hat dieses immer eine Ausrede gehabt, dass es von den Umstanden abhangt, die in jedem einzelnen Fall bestehen. Wenn die Sachlage nicht klar ist, empfehle ich die Logik anzuwenden.
In der Praxis können wir 3 Arten von Wagen haben:
1. Lieferwagen oder Kleinwagen.
Diese werden für kleine Fahrten eingesetzt, um Produkte auszuliefern oder Reparaturen im Domizil der Kunden zu machen. In diesen Fallen waren wir der Ansicht, dass das Fahrzeug 100% unternehmerische Tatigkeit hat. Um diesen Firmengebrauch zu verstarken, versehen Sie auf das Auto mit dem Firmennamen und dem Logo. Ziehen Sie 100 % der MWST und der Wartungskosten ab.
2. Hochwertige Fahrzeuge (Mercedes, BMW, Jaguar, Volvo, Porsche, etc.)
Nach der Logik müssten wir diese Fahrzeuge zu 100 % für den privaten Gebrauch ansehen. Im anderen Fall geraten wir in ein Risiko. Das Argument, dass man beim Kunden einen guten Eindruck machen muss, akzeptiert das Finanzamt nicht. Nur wenn Sie regelmaßig Ihre Kunden besuchen, könnte die private und gewerblich geteilte Nutzung akzeptiert werden. Das Problem liegt darin, dies nachzuweisen, was in der Tat schwierig ist.
3. Fahrzeuge zur doppelten Benutzung.
Das ware ein Auto der Mittelklasse. Mit diesem Auto werden z. B. Kunden besucht. Am Wochenende oder im Urlaub wird das Auto privat genutzt. Es gibt eine gewerbliche und private Nutzung. Also machen wir eine logische Aufteilung. Wenn es in einem Jahr 200 Arbeitstage gibt, haben wir einen 55 %igen gewerblichen und einen 45 %igen privaten Gebrauch. Ihre Gesellschaft kann somit 55 % der Vorsteuer abziehen. Die Einbehaltung auf die Vergütung des Naturallohnes auf 45 %.
Es ist sicher, dass das Finanzamt die Prozentsatze diskutieren kann und diese andern möchte. Aber wenn wir die Logik angewendet haben, haben wir bessere Verteidigungsargumente und können somit unnötige Strafen vermeiden. Es kommt auch auf die Gesellschaft, das Geschaftsvolumen, die gezahlten Steuern, Anzahl der Fahrzeuge und der persönlichen Auslegung des Steuerprüfers an.