EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION
Indirekte Steuern und Steuerverwaltung
Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern
Brüssel, Oktober 2010 T AXUD/C/1
MwSt in der Europäischen Gemeinschaft
MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN INFORMATIONEN FÜR BEHÖRDEN, UNTERNEHMER, INFORMATIONSNETZE usw.
Hinweis
In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der MwSt- Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind.
Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.
SPANIEN
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE INFORMATIONEN….. 3
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ….. 4
SCHWELLENWERTE ….. 7
BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER ….. 8
BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER….. 9
RECHNUNGEN…..9
VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSTELLUNG ….. 9
AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN ….. 10
RECHNUNGSINHALT ….. 15
AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN….. 20
VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG ….. 27
PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN….. 29
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG….. 32
ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN ….. 34
VERPFLICHTUNGEN BEI DER EINFUHR ….. 38
VERWALTUNGSPFLICHTEN….. 41
VORSTEUERABZUG….. 42
2
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL)
Allgemeine Informationen über die MwSt-Vorschriften in Spanien erhalten Unternehmer bei folgenden Stellen:
a) Subdirección General de Información y Asistencia Tributaria del Departamento de Gestión de la Agencia Estatal de Administración Tributaria c/ Infanta Mercedes, 37 28071 Madrid
Tel.: (34) 91 583 89 76 Fax: (34) 91 5838948
Apartado de Correos 993 28080 Madrid
Steuerliche Auskünfte werden zudem unter folgender Telefonnummer erteilt: 901 33 55 33. Diese Nummer kann jedoch nicht vom Ausland aus angerufen werden.
b) Gemäß Artikel 107 der spanischen Abgabenordnung („Ley General Tributaria“) besteht ferner ein förmlicheres Verfahren für die Einholung von Informationen über die steuerliche Behandlung von Umsätzen. Nach diesem Artikel kann der Steuerpflichtige seine Anfrage an folgende Stelle richten (Rechtsanwälten oder Rechtsberatungsstellen ist dies ausschließlich in Vertretung des Steuerpflichtigen gestattet):
Subdirección General de Impuestos sobre el Consumo Dirección General de Tributos c/ Alcalá, 5 28014 Madrid
2. WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? IN WELCHEN SPRACHEN?
Die Adresse der Website der Zentralen Steuerbehörde Spaniens (Agencia Estatal de Administración Tributaria, im Folgenden: A.E.A.T.) lautet: www.agenciatributaria.es
Auf dieser Website können Rechtsvorschriften, Antworten auf häufig gestellte Fragen über verschiedene Steuern, Beschlüsse der Ministerialabteilung Abgaben (Dirección General de Tributos) sowie weitere Informationen abgerufen werden. Zudem können dort die in Spanien derzeit geltenden Vordrucke und Formulare sowie entsprechende Hilfsprogramme heruntergeladen und MwSt-Erklärungen elektronisch eingereicht werden.
Die Rubrik „No residentes“ (Ausländer) enthält nützliche Informationen über Rechtsvorschriften für nicht in Spanien ansässige Personen; sie sind spanischer Sprache, teilweise jedoch auch in englischer, französischer und deutscher Sprache abrufbar.
3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN?
Die Vorschriften über die Mehrwertsteuer können auf der Website www.agenciatributaria.es eingesehen werden: Klicken Sie dort auf „Normativas y criterios interpretativos“ (Vorschriften und Auslegungskriterien), dann auf „Normativa tributaria y aduanera“ (Zoll- und Steuervorschriften), auf „Impuestos“ (Steuern) und schließlich auf „Impuesto sobre el Valor Añadido“ (Mehrwertsteuer).
Die Vorschriften sind auch auf der Website des Finanzministeriums (www.minhac.es) unter „Dirección General de Tributos“ verfügbar. Dort können außerdem Auskunftsersuchen gestellt werden.
MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER
4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH?
Alle Unternehmer und freiberuflich Tätigen, die aufgrund der Art ihrer Umsätze im MwSt-Gebiet (Festland und Balearen) mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sich mit der Einreichung einer Registrierungserklärung (Formular 036) ins Steuerverzeichnis eintragen lassen. In der Erklärung ist anzugeben, welche MwSt-Regelung für sie gelten soll.
Je nachdem, in welcher Form ausländische Unternehmer in Spanien tätig sind, trifft das spanische Recht folgende Unterscheidung:
– Ausländische Unternehmer, die im Sinne der spanischen Vorschriften eine „feste Niederlassung in Spanien“ (z.B. ein Büro in spanischem Hoheitsgebiet) haben, beantragen ihre MwSt-Nummer beim für den Sitz ihrer festen Niederlassung zuständigen Finanzamt oder bei der zuständigen Regionalstelle („Delegación“) der Steuerbehörde A.E.A.T.;
– ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Spanien müssen sich per Antrag selbst oder gegebenenfalls über ihren Fiskalvertreter (MwSt- Vertreter) beim für den Ort ihrer künftigen Geschäftstätigkeit zuständigen Finanzamt bzw. bei der zuständigen Regionalstelle der A.E.A.T. registrieren lassen.
Unternehmer, die nicht in Spanien ansässig sind, können die MwSt-Nummer auch bei einem spanischen Konsulat oder einer spanischen Vertretung in ihrem Aufenthalts- oder Herkunftsland beantragen.
Eine Freistellung von der Registrierungspflicht aufgrund von Schwellenwerten ist nicht vorgesehen. Die Registrierungspflicht gilt jedoch nicht für
4
(a) Personen, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die kein Vorsteuerabzug möglich ist, bzw. ausschließlich Tätigkeiten nachgehen, die von der Sonderregelung für die Landwirtschaft erfasst werden, sofern ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe steuerfrei sind;
(b) Personen, die ausschließlich gelegentliche Lieferungen von steuerbefreiten Neufahrzeugen bewirken;
(c) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und ausschließlich Umsätze bewirken, bei denen der Empfänger der gelieferten Gegenstände oder der Dienstleistung als Steuerschuldner gilt;
(d) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen und ausschließlich als Vermittler in Dreiecksgeschäften tätig sind.
Eine freiwillige MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen.
5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER GEGENSTÄNDE ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER IN SOLCHEN FÄLLEN FREIWILLIG REGISTRIEREN LASSEN?
Ein ausländischer Unternehmer, der über keine Niederlassung im spanischen MwSt- Gebiet verfügt, dort jedoch Umsätze bewirkt, unterliegt dann nicht der Mehrwertsteuer und muss sich daher nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer oder freiberuflich Tätigen handelt.
Dennoch registrierungspflichtig ist der ausländische Unternehmer,
(a) wenn der Leistungsempfänger zwar ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger und im spanischen MwSt-Gebiet niedergelassen ist, aber ebenfalls über keine spanische MwSt-Nummer verfügt und andere als die in Artikel70 Absatz 1 Nummer 7, Artikel 72, 73 und 74 des spanischen MwSt-Gesetzes („Ley 37/1992, de 28 de diciembre, del Impuesto sobre el Valor Añadido“) genannten Dienstleistungen für ihn erbracht wurden;
(b) wenn die gelieferten Gegenstände in Artikel 68 Absätze 3 und 5 des MwSt-Gesetzes genannt werden.
Handelt es sich bei dem ausländischen Unternehmer ohne Niederlassung in Spanien um eine nichtsteuerpflichtige Person, ist keine MwSt-Registrierung möglich.
6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL)
Der amtliche Vordruck 036, der bei den Finanzämtern oder Regionalstellen der A.E.A.T. erhältlich ist oder von der Website der A.E.A.T. heruntergeladen werden kann, ist ordnungsgemäß unterzeichnet einzureichen. Natürliche oder juristische Personen, die
5
über keinen Wohnsitz bzw. keine Niederlassung im MwSt-Gebiet verfügen, müssen das Formular 036 bei den für den steuerlichen Sitz ihres Fiskalvertreters örtlich zuständigen Finanzämtern oder Regionalstellen der A.E.A.T. einreichen, oder, wenn sie keinen Fiskalvertreter bestellt haben, bei den entsprechenden Stellen, die für den Ort zuständig sind, an dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Die Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E- Mail-Adressen usw. können auf der Homepage der A.E.A.T. abgefragt werden, und zwar auf der Startseite unter „Direcciones y teléfonos“ (Anschriften und Telefonnummern). Durch Anklicken öffnet sich ein anderes Fenster, auf dem man „Delegaciones y Administraciones“ (Regionalstellen und Finanzämter) auswählt.
Wer ein Benutzer-Zertifikat besitzt, kann den Registrierungsantrag auf elektronischem Wege einreichen. Hierzu geht man auf die Homepage der A.E.A.T. und füllt dort den Vordruck036 unter Verwendung der angebotenen Formulare aus. Werden Fehler festgestellt, erhält man eine Fehlermeldung. Sobald der Vordruck ausgefüllt ist und eventuelle Fehler korrigiert wurden, kann der Registrierungsantrag elektronisch übermittelt werden. Ist die Übermittlung korrekt erfolgt, erhält man eine Antwort des Finanzamts mit einem elektronischen Code. Dieser belegt, dass der Registrierungsantrag eingereicht wurde, sowie das Datum und die Uhrzeit der Einreichung.
7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST- NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE
Die MwSt-Nummer für natürliche oder juristische Personen, die innergemeinschaftliche Umsätze bewirken, wird im Einklang mit der Steuerverfahrens- und -prüfungsordnung (Real Decreto 1065/2007) bestimmt; ihr wird gemäß dem internationalen Standard ISO- 3166-2 das Präfix ES vorangestellt. Diese Nummer wird erteilt, wenn der Betreffende seine Registrierung als innergemeinschaftlich tätiger Unternehmer in der für eine Anmeldung oder Änderung der registrierten Daten vorgesehenen Form beantragt.
Die A.E.A.T. kann die Zuteilung dieser Nummer in den in Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b der Steuerverfahrens- und -prüfungsordnung vorgesehenen Fällen verweigern. Ist innerhalb einer Frist von drei Monaten kein Bescheid ergangen, gilt der Antrag auf Erteilung der MwSt-Nummer als abgelehnt.
Die MwSt-Nummer wird folgenden natürlichen oder juristischen Personen erteilt:
a) Unternehmern oder freiberuflich Tätigen, die MwSt-pflichtige Lieferungen ausführen, Dienstleistungen erbringen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken, auch wenn die innergemeinschaftlich erworbenen Güter zur Ausübung unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeiten im Ausland verwendet werden;
b) juristischen Personen, die nicht als Unternehmer oder freiberuflich Tätige handeln, falls die von ihnen bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerbe nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des MwSt-Gesetzes MwSt-pflichtig sind.
Keine eigene MwSt-Nummer erhalten folgende natürliche oder juristische Personen:
a)Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirken, die kein Recht auf vollständigen oder teilweisen Abzug der Vorsteuer eröffnen, oder die ausschließlich
6
Tätigkeiten ausüben, die unter die Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei fallen; sowie juristische Personen, die nicht als Unternehmer oder freiberuflich Tätige handeln, wenn die von ihnen bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerbe gemäß Artikel 14 des MwSt-Gesetzes steuerfrei sind;
b) die zuvor unter dem Buchstaben a genannten Personen sowie Personen, die nicht als Unternehmer oder freiberuflich Tätige handeln, wenn sie innergemeinschaftlich neue Fahrzeuge erwerben;
c) die Personen, auf die sich Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e des spanischen MwSt- Gesetzes bezieht;
d) Unternehmer und freiberuflich Tätige ohne Niederlassung im MwSt-Gebiet, die in diesem Gebiet ausschließlich Umsätze bewirken, für die sie nach Artikel 84 Absatz 1, Ziffern 2, 3 und 4 des MwSt-Gesetzes nicht steuerpflichtig sind;
e) Unternehmer und freiberuflich Tätige ohne Niederlassung im MwSt-Gebiet, die dort ausschließlich innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und die sich hieraus ergebenden Lieferungen im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 des MwSt-Gesetzes durchführen.
Kurz gesagt: Ausländische Unternehmer müssen für den Erhalt einer MwSt-Nummer ihre Registrierung als innergemeinschaftlich tätige Unternehmer beantragen; dies erfolgt durch Einreichung der Registrierungserklärung (Formular 036). Soll nur diese Registrierung beantragt werden, sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. Diese können jedoch im Zuge der weiteren Bearbeitung von der zuständigen Stelle der A.E.A.T., die über die Registrierung bzw. deren Verweigerung entscheidet, verlangt werden.
SCHWELLENWERTE
8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDHANDEL (ARTIKEL 34 DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG)?
35 000 EUR (nach Artikel 68 Absatz 3 Ziffer 4 des MwSt-Gesetzes (Ley 37/1992)).
9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT FÜR ERWERBE DURCH NICHTSTEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE PERSONEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG)?
10 000 EUR (nach Artikel 14 Absatz 2 des MwSt-Gesetzes).
7
BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN FISKALVERTRETER BESTELLT WERDEN?
Die Bestellung eines Fiskalvertreters ist vorgeschrieben, wenn der Unternehmer nicht in der EU oder einem anderen Land, mit dem ein vergleichbares Rechtshilfeabkommen besteht, ansässig ist. Auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässige Unternehmer benötigen keinen Fiskalvertreter.
Nicht in der EU niedergelassene Unternehmer und freiberuflich Tätige, die von ihrem Recht auf Erstattung der in Spanien gezahlten Mehrwertsteuer Gebrauch machen wollen, müssen ebenfalls einen im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Fiskalvertreter bestellen.
11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS?
– Als Fiskalvertreter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die im spanischen MwSt-Gebiet ansässig ist.
– Ein Fiskalvertreter ist zu bestellen, bevor die steuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden. Seine Bestellung muss der Steuerbehörde mitgeteilt werden.
12. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN FISKALVERTRETER?
Ein Fiskalvertreter hat die Pflichten der durch ihn vertretenen Steuerpflichtigen zu erfüllen. Er haftet jedoch nicht gegenüber dem Fiskus: Die Steuer wird weiterhin vom nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet.
13. WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN FISKALVERTRETER ZU BESTELLEN?
Wird kein Fiskalvertreter bestellt, so gilt dies nach spanischem Recht als leichtes Steuervergehen.
14. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH?
Nein
8
BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER
15. IST DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS MÖGLICH?
Ausländische Unternehmer, die in der EU, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig sind, können freiwillig einen Fiskalvertreter bestellen.
16. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS?
Siehe Antwort auf Frage 11.
17. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN FISKALVERTRETER?
Siehe Antwort auf Frage 12.
18. GIBT ES FÄLLE, IN DENEN EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH IST?
Nein
RECHNUNGEN
VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSTELLUNG
19. WO SIND DIE EINSCHLÄGIGEN REGELUNGEN (GESETZE, VERORDNUNGEN, ANWEISUNGEN, LEITLINIEN USW.) EINSEHBAR?
Auf der Website www.agenciatributaria.es klicken Sie auf „Normativas y criterios interpretativos“ (Vorschriften und Auslegungskriterien), dann auf „Normativa tributaria y aduanera“ (Zoll- und Steuervorschriften), auf „Impuestos“ (Steuern), auf „Impuesto sobre el Valor Añadido“ (Mehrwertsteuer) und schließlich auf „Normas básicas del IVA“ (grundlegende Vorschriften zur MwSt); hier finden Sie die Verordnung über die Rechnungstellungspflichten („Real Decreto 1496/2003, de 28 de noviembre, por el que se aprueba el reglamento por el que se regulan las obligaciones de facturación“), im Folgenden: Rechnungstellungsverordnung.
9
AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN?
Nach Artikel 2 der Rechnungstellungsverordnung gilt Folgendes:
Unternehmer und freiberuflich Tätige sind verpflichtet, für die in Ausübung ihrer Tätigkeit erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich der nicht MwSt-pflichtigen oder steuerbefreiten, eine Rechnung mit Kopie in der in der Verordnung geregelten Weise und nur mit den dort vorgesehenen Ausnahmen auszustellen. Diese Verpflichtung gilt auch für Unternehmer und freiberuflich Tätige, die unter eine MwSt-Sonderregelung fallen.
Auch für Anzahlungen, die vor der Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen eingehen, für die nach obigem Absatz Rechnungstellungspflicht besteht, muss eine Rechnung mit Kopie ausgestellt werden; ausgenommen sind nur Lieferungen, die nach Artikel 25 des MwSt-Gesetzes (Ley 37/1992) von der Mehrwertsteuer befreit sind.
In folgenden Fällen muss stets eine Rechnung mit Kopie ausgestellt werden:
a) Wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger ist, der in dieser Eigenschaft handelt, unabhängig davon, unter welche MwSt-Regelung der den Umsatz bewirkende Unternehmer bzw. freiberuflich Tätige fällt, sowie immer dann, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung verlangt, um irgendeinen steuerlichen Anspruch geltend machen zu können;
b) bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 25 des MwSt- Gesetzes;
c) bei Lieferungen im Sinne von Artikel 68 Absätze 3 und 5 des MwSt-Gesetzes, wenn diese in Anwendung der darin enthaltenen Regeln als im MwSt-Gebiet erbracht anzusehen sind;
d) bei Lieferungen, die im Sinne von Artikel 21 Ziffern 1 und 2 des MwSt-Gesetzes aus der Gemeinschaft ausgeführt oder versandt werden, ausgenommen solche, die in Duty- free-Shops im Sinne von Artikel 21 Ziffer 2 Buchstabe B erfolgen;
e) bei Lieferungen, die vor ihrer Übergabe im Sinne von Artikel 68 Absatz 2 Ziffer 2 des MwSt-Gesetzes installiert oder montiert werden müssen;
f) wenn der Leistungsempfänger eine nicht unternehmerisch oder freiberuflich tätige juristische Person mit oder ohne Niederlassung MwSt-Gebiet oder die öffentliche Verwaltung im Sinne von Artikel 2 der Verwaltungsverfahrensordnung (Ley 30/1992, de 26 de noviembre, de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común) ist.
10
21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHNUNGEN (GUT- /LASTSCHRIFTEN)?
Nach Artikel 13 der Rechnungstellungsverordnung gilt:
1. Eine Korrekturrechnung bzw. ein berichtigtes Rechnungsersatzdokument muss dann ausgestellt werden, wenn die Originalrechnung oder das ursprüngliche Rechnungsersatzdokument nicht alle Anforderungen der Artikel 6 bzw. 7 erfüllt.
2. Die Ausstellung einer Korrekturrechnung bzw. eines berichtigten Rechnungsersatzdokuments ist auch dann zwingend vorgeschrieben werden, wenn die in Rechnung gestellten MwSt-Beträge falsch ermittelt wurden oder Umstände eingetreten sind, die nach Artikel 80 des MwSt-Gesetzes eine Änderung der Bemessungsgrundlage bewirken.
Nicht erforderlich ist die Ausstellung einer Korrekturrechnung bzw. eines berichtigten Rechnungsersatzdokuments, wenn sich die Änderung der Bemessungsgrundlage aus einer Rückgabe von Waren oder Verpackungen anlässlich einer späteren Lieferung an denselben Leistungsempfänger ergibt und für den Umsatz, bei dem die Rückgabe erfolgt, eine Rechnung oder ein Rechnungsersatzdokument ausgestellt wird. In diesen Fällen kann die Berichtigung in der Rechnung bzw. im Rechnungsersatzdokument, das für letztere Lieferung ausgestellt wird, erfolgen, indem der Betrag der zurückgegebenen Waren oder Verpackungen vom Betrag des späteren Umsatzes abgezogen wird. Die Berichtigung kann auf diese Weise erfolgen, sofern für alle Umsätze derselbe Steuersatz gilt, unabhängig davon, ob sich hieraus eine Gut- oder eine Lastschrift ergibt.
3. Die Ausstellung einer Korrekturrechnung bzw. eines berichtigten Rechnungsersatzdokument muss unverzüglich erfolgen, sobald der zur Ausstellung Verpflichtete Kenntnis von den Umständen erhält, die nach den obigen Absätzen zur Ausstellung verpflichten, sofern seit dem Zeitpunkt des Fälligwerdens der Steuer bzw. des Eintritts der in Artikel 80 des MwSt-Gesetzes bezeichneten Umstände nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
4. Die Berichtigung erfolgt durch Ausstellung einer neuen Rechnung oder eines neuen Rechnungsersatzdokuments unter Angabe der Kenndaten des berichtigten Dokumentes. Mehrere Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente können mittels eines einzigen Dokuments berichtigt werden, sofern darin alle berichtigten Rechnungen bzw. Rechnungsersatzdokumente angegeben werden. Nicht notwendig ist die Angabe der berichtigten Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente, wenn die Änderung der Bemessungsgrundlage auf die Gewährung von Mengenrabatten zurückzuführen ist, sowie in den sonstigen Fällen, in denen dies die Abteilung Steuererhebung („Departamento de Gestión Tributaria“) der A.E.A.T. gestattet; in diesen Fällen genügt die Angabe des betreffenden Steuerzeitraums.
5. Die Korrekturrechnung bzw. das berichtigte Rechnungsersatzdokument muss die Anforderungen nach Artikel 6 bzw. 7 erfüllen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, dass es sich um ein Korrekturdokument handelt und aus welchem Grund die Berichtigung vorgenommen wird.
Wenn es sich um eine Korrekturrechnung handelt, muss die erfolgte Berichtigung aus
den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f, g und h bezeichneten Angaben hervorgehen.
Konkret kann bei den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f und h vorgesehenen
11
Angaben entweder der Betrag der Berichtigung direkt in Form einer Gut- oder Lastschrift ausgewiesen werden oder in Form der Beträge, die sich nach der Berichtigung ergeben, wobei auch in diesem Fall der Betrag der Berichtigung anzugeben ist.
Wenn es sich um ein berichtigtes Rechnungsersatzdokument handelt, muss die erfolgte Berichtigung aus den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Angaben hervorgehen, indem entweder der Betrag der Berichtigung direkt ausgewiesen wird oder aber die Beträge, die sich nach der Berichtigung ergeben, wobei auch in diesem Fall der Betrag der Berichtigung anzugeben ist.
Falls das Korrekturdokument ausgestellt wird, um die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zu berichtigen, und diese Berichtigung zur Abgabe einer Ad-hoc- Erklärung verpflichtet oder zur Beantragung einer Rückzahlung berechtigt, müssen im Korrekturdokument der Steuerzeitraum bzw. die Steuerzeiträume, in denen Umsätze bewirkt wurden, angegeben werden.
6. Als Korrekturrechnungen gelten nur Rechnungen, die aus einem der in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Gründe ausgestellt werden. Nicht als Korrekturrechnungen gelten insbesondere Rechnungen, die als Ersatz für zuvor ausgestellte Rechnungsersatzdokumente ausgestellt werden, falls die seinerzeit ausgestellten Rechnungsersatzdokumente den Anforderungen von Artikel 7 entsprochen haben.
22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG?
Artikel 9 der Rechnungstellungsverordnung besagt Folgendes:
1. Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente müssen zu dem Zeitpunkt ausgestellt werden, zu dem der Umsatz bewirkt wird.
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger, der in dieser Eigenschaft handelt, müssen sie innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.
Spätestens jedoch müssen die Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente bis zum 15. des Monats ausgestellt werden, der auf den Steuerzeitraum folgt, in dessen Verlauf die Umsätze bewirkt wurden,.
2. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten Umsätze als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Mehrwertsteuer für die betreffenden Umsätze fällig geworden ist.
23. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSTELLUNG?
Gemäß Artikel 11 der Rechnungstellungsverordnung gilt Folgendes:
Verschiedene Umsätze, die zu verschiedenen Zeitpunkten für ein und denselben Leistungsempfänger bewirkt wurden, können in einer einzigen Rechnung zusammengefasst werden, sofern sie innerhalb ein und desselben Kalendermonats erfolgt sind.
12
Die Ausstellung solcher Rechnungen muss spätestens am letzten Tag des Kalendermonats erfolgen, in den die darin erfassten Umsätze getätigt wurden. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger, der in dieser Eigenschaft handelt, muss die Ausstellung innerhalb eines Monats ab diesem Datum erfolgen.
Spätestens jedoch müssen diese Rechnungen bis zum 15. des Monats ausgestellt werden, der auf den Steuerzeitraum folgt, in dessen Verlauf die Umsätze bewirkt wurden.
3, sofern es sich um Umsätze handelt, die von ein und demselben Leistungserbringer innerhalb ein und desselben Kalendermonats bewirkt wurden. Die Bestimmungen der obigen Absätze gelten auch für die Selbstfakturierung nach Artikel 2 Absatz
24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTF AKTURIERUNG ZULÄSSIG?
Artikel 2 Absatz 3 der Rechnungstellungsverordnung besagt Folgendes:
Die in Artikel 84 Absatz 1 Ziffern 2 und 3 sowie Artikel 140 quinquies des MwSt- Gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen müssen für die Umsätze, bei denen sie Leistungsempfänger sind und bei denen die MwSt-Schuld gemäß den genannten Bestimmungen auf sie übergegangen ist, stets eine Rechnung ausstellen.
Diese Rechnung, die dem Buchhaltungsbeleg des jeweiligen Umsatzes beizufügen ist, muss die nach Artikel 6 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Als Buchhaltungsbeleg im Sinne dieser Verordnung gilt jedes Dokument, das der ggf. vorzunehmenden Verbuchung des Umsatzes als Grundlage dient.
Artikel 6 regelt, welchen Inhalt eine Rechnung haben muss, sowie bestimmte die Selbstfakturierung betreffende Besonderheiten. Nach Absatz 1 gilt:
Sämtliche Rechnungen und deren Kopien müssen mindestens die Angaben enthalten bzw. Anforderungen erfüllen, die im Folgenden genannt werden; dies gilt unbeschadet eventueller Anforderungen, die sich aus anderen Gründen zwingend ergeben, und der Möglichkeit, auf Wunsch weitere Angaben aufzunehmen:
a) Nummer und ggf. die Serie. Innerhalb einer Serie müssen die Rechnungen fortlaufend nummeriert sein.
In folgenden Fällen ist die Ausstellung gesonderter Rechnungsserien zwingend vorgeschrieben:
1. Rechnungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 (Selbstfakturierung) (…)
c) Vor- und Zuname, vollständige Firmenbezeichnung, sowohl des zur Rechnungstellung Verpflichteten als auch des Leistungsempfängers
In den in Artikel 2 Absatz 3 bezeichneten Fällen sind als Daten des Ausstellers die des Leistungsempfängers, auf den die Steuerschuld übergegangen ist, anzugeben. Die Daten
13
des Erbringers der Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen ebenfalls angegeben werden.
d) MwSt-Nummer
In den in Artikel 2 Absatz 3 bezeichneten Fällen ist als MwSt-Nummer des Ausstellers jene des Leistungsempfängers, auf den die Steuerschuld übergegangen ist, anzugeben. Die MwSt-Nummer des Erbringers der Lieferungen und sonstigen Leistungen muss ebenfalls angegeben werden.
e) Steuersitz, sowohl des zur Rechnungstellung Verpflichteten als auch des Leistungsempfängers
In den in Artikel 2 Absatz 3 bezeichneten Fällen ist als Steuersitz des Ausstellers jener des Leistungsempfängers, auf den die Steuerschuld übergegangen ist, anzugeben. Der Steuersitz des Erbringers der Lieferungen und sonstigen Leistungen muss ebenfalls angegeben werden.
25. GELTEN BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON?
Nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Rechnungstellungsverordnung gilt:
Die Verpflichtung zur Rechnungstellung kann von Unternehmern oder freiberuflich Tätigen bzw. MwSt-Pflichtigen auch in der Form erfüllt werden, dass sie Dritte mit der Ausstellung der Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente beauftragen.
Falls der Leistungsempfänger oder der Dritte, der die Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumenten ausstellen soll, nicht in der Europäischen Union ansässig ist, muss dies im Voraus von der A.E.A.T. genehmigt werden. Diese Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Leistungsempfänger oder Dritte auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder Melilla oder in einem Land ansässig ist, mit dem ein vergleichbares Rechtshilfeabkommen besteht, wie in den folgenden Bestimmungen vorgesehen: Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15.März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen; Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern; und Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/1992.].
14
RECHNUNGSINHALT
26. WANN MUSS AUF DER FÜR STEUERZWECKE AUSGESTELLTEN RECHNUNG DIE MWST-NUMMER DES KUNDEN ANGEGEBEN SEIN?
Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sind in Artikel6 der Rechnungstellungsverordnung wie folgt geregelt:
1. Sämtliche Rechnungen und deren Kopien müssen mindestens die Angaben enthalten bzw. Anforderungen erfüllen, die im Folgenden genannt werden; dies gilt unbeschadet eventueller Anforderungen, die sich aus anderen Gründen zwingend ergeben, und der Möglichkeit, auf Wunsch weitere Angaben aufzunehmen:
(…)
d) Die von den spanischen Behörden oder ggf. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilte MwSt-Nummer, mit welcher der zur Rechnungstellung Verpflichtete den Umsatz bewirkt hat.
In folgenden Fällen muss auch die MwSt-Nummer des Leistungsempfängers angegeben werden:
1. Wenn es sich um eine Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat handelt, die nach Artikel 25 des MwSt-Gesetzes steuerfrei ist;
2.wenn es sich um einen Umsatz handelt, für den die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist;
3. wenn es sich um Umsätze handelt, die als im MwSt-Gebiet bewirkt anzusehen sind, und der zur Rechnungstellung verpflichtete Unternehmer oder freiberuflich Tätige als dort ansässig zu gelten hat.
In den in Artikel 2 Absatz 3 bezeichneten Fällen ist als MwSt-Nummer des Ausstellers jene des Leistungsempfängers, auf den die Steuerschuld übergegangen ist, anzugeben. Die MwSt-Nummer des Erbringers der Lieferungen und sonstigen Leistungen muss ebenfalls angegeben werden.
27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN?
Die genauen Anforderungen sind in der Verordnung über die Rechnungstellungspflichten (“Real Decreto 1496/2003 de 28 de noviembre por el que se aprueba el reglamento por el que se regulan las obligaciones de facturación”) geregelt.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG
28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER FORTGESCHRITTENEN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR
15
AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHEN UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, BITTE EINZELHEITEN ANGEBEN.
Nach Artikel 17 der Rechnungstellungsverordnung gilt Folgendes:
Die Verpflichtung zur Versendung der Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente kann auf jedem Wege erfüllt werden, insbesondere auch auf elektronischem, vorausgesetzt der Empfänger hat in diesem Fall ausdrücklich seine Zustimmung erteilt und die bei der Übermittlung verwendeten elektronischen Medien gewährleisten die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts.
Für diese Zwecke ist unter Versendung auf elektronischem Wege eine Übermittlung an den Empfänger oder Bereitstellung mittels EDV -Geräten, einschließlich Datenkomprimierung und -speicherung, per Telefon oder Funk sowie durch optische oder sonstige magnetische Mittel zu verstehen.
Artikel 18 der Verordnung besagt Folgendes:
Für die Zwecke von Artikel 17 kann die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts von auf elektronischem Wege übermittelten Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumenten auf irgendeine der folgenden Weisen nachgewiesen werden:
a) Durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Absätze 6 und 10 dieser Richtlinie erstellt wurde.(…)
Die ministerielle Verordnung über die elektronische Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen im Sinne der Rechnungstellungsverordnung (Orden EHA/962/2007), im Folgenden: E-Rechnungs-Verordnung, regelt in Artikel 2 die Versendung von Rechnungen und Rechnungsersatzdokumenten wie folgt:
1. Gemäß Artikel17 der Rechnungstellungsverordnung kann die Verpflichtung zur Versendung der Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente mit elektronischen Mitteln erfüllt werden, welche die Echtheit des Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten, vorausgesetzt der Empfänger hat seine Zustimmung erteilt.
Die Zustimmung muss ausdrücklich mündlich oder schriftlich erklärt werden. Der Empfänger elektronischer Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente kann dem Leistungserbringer jederzeit seinen Wunsch mitteilen, diese in Papierform zu erhalten. In diesem Falle muss der Leistungserbringer dem Wunsch des Kunden entsprechen und ab dem Erhalt der Mitteilung in der gewünschten Weise vorgehen.
Die Ausstellung von Dokumenten auf einem bestimmten Träger, sei es in Papierform oder in elektronischer Form, bewirkt nicht, dass Dokumente, die zu einem späteren Zeitpunkt an denselben Empfänger geschickt werden, sowie Korrekturrechnungen zu den seinerzeitigen Dokumenten oder Duplikate von zuvor versendeten Rechnungen ebenfalls auf diesem Wege versendet werden müssen.
16
2. Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Rechnungstellungsverordnung ist jede qualifizierte elektronische Signatur gültig. Darunter ist nach Artikel 3 Absatz 3 des Signaturgesetzes („Ley 59/2003, de 19 de diciembre, de firma electrónica“) jede fortgeschrittene elektronische Signatur zu verstehen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und die mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.
3. Werden die Rechnungen oder Ersatzdokumente elektronisch versendet und wird als Mittel zur Gewährleistung der Echtheit ihrer Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts ein System der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Rechnungstellungsverordnung gewählt, dann ist jene elektronische Signatur zu verwenden, die sich aus dem Zertifikat des Ausstellers des Dokuments ergibt. Dies gilt auch dann, wenn er der Leistungsempfänger oder ein Dritter ist, der im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen bei der Ausstellung mitwirkt.
Kopien der elektronisch ausgestellten und an die Unternehmer oder freiberuflich Tätigen, welche die Umsätze bewirken, versendeten Rechnungen müssen – auch im Falle der Rechnungstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen Dritten im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen – die elektronischen Signaturen ebenfalls in der im obigen Absatz beschriebenen Form enthalten.
4. Wenn es sich um ein System der elektronischen Rechnungstellung auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Aussteller und Empfänger über den elektronischen Datenaustausch (EDI) im Sinne von Artikel2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches handelt, muss nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Rechnungstellungsverordnung in der Vereinbarung zwischen den Parteien über den elektronischen Datenaustausch genau angegeben werden, durch welche im Fakturierungssystem eingeführten Methoden oder Verfahren die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der ausgetauschten Dokumente gewährleistet wird.
5. Wurden elektronisch versendete Rechnungen und Rechnungsersatzdokumente mit Zertifikaten unterzeichnet, die zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufen, widerrufen oder gesperrt waren, gelten sie nicht als rechtswirksam an die Empfänger versendet und von diesen empfangen.
Artikel 3 der E-Rechnungs-Verordnung regelt die Zulassung von elektronischen Fakturierungssystemen auf Vorschlag des Steuerpflichtigen wie folgt:
1. Wenn das System, das vom Aussteller der elektronischen Rechnungen zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch versendeten Rechnungen und Rechnungsersatzdokumente verwendet wird, nicht ausdrücklich in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Rechnungstellungsverordnung vorgesehen ist, muss der zur Ausstellung Verpflichtete im Voraus eine Genehmigung der A.E.A.T. beantragen; der Antrag ist an den Leiter der Abteilung Steuerprüfung („Departamento de Inspección Financiera y Tributaria“) zu richten.
Im Antrag ist zu beschreiben, welche Elemente und Mittel angewandt werden sollen, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch versendeten Dokumente in einer Weise zu gewährleisten, dass diese Gewährleistung von
17
der Steuerbehörde nach der Versendung und während der Frist, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung ergibt, jederzeit verifiziert werden kann.
2. Für die hierbei eingesetzten Kontrollelemente bzw. –methoden gelten a priori keine Einschränkungen hinsichtlich Konzept oder Technologie, doch müssen sie vom Antragsteller genau angegeben werden und dem Empfänger oder einer dritten Stelle, die als Treuhänder des Systems fungiert, zur Verfügung stehen; diese dritte Stelle muss ggf. im Antrag genannt werden. Die Kontrollelemente bzw. –methoden müssen der Steuerbehörde während der Frist, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung ergibt, zugänglich sein, damit sie die besagten Eigenschaften der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts überprüfen kann.
Enthält der eingereichte Antrag nicht alle Angaben enthält, erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, kann der Antragssteller mit dem Hinweis, dass andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt und ohne weitere Bearbeitung archiviert wird, aufgefordert werden, die Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab dem auf die Mitteilung der Aufforderung folgenden Tag, zu beheben. Wurde der Aufforderung zur Mängelbehebung zwar fristgerecht Folge geleistet, wurden dabei jedoch nach Ansicht der Behörde die festgestellten Mängel nicht behoben, teil sie dem Antragsteller die Ablehnung des Antrags in der in Absatz 4 beschriebenen Form mit.
3. Zum Zwecke dieser Überprüfung kann die Abteilung Steuerprüfung alle ergänzenden Informationen einholen, die ihres Erachtens notwendig sind, um die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers nachzuprüfen, und nach ihrem Ermessen weitere Überprüfungen vornehmen.
4. Nachdem die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen überprüft wurde, erteilt der Leiter der Abteilung Steuerprüfung die Genehmigung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen mittels des vom Antragsteller vorgeschlagenen Systems und weist ihm eine Kennung zu. In dem Bescheid sind die Auflagen, unter denen die Genehmigung erteilt wird, anzugeben. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ist diese in der entsprechenden Mitteilung zu begründen. Gegen jede dieser Entscheidungen kann beim Generaldirektor der A.E.A.T. Beschwerde eingelegt werden.
5. Der Leiter der Abteilung Steuerprüfung hat über den Zulassungsantrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen oder kein ausdrücklicher Bescheid ergangen sein, gilt der Antrag als durch Nichtbescheidung abgelehnt.
6. Eine Genehmigung im Sinne dieses Artikels kann von Unternehmern und freiberuflich Tätigen sowie von allen anderen in Spanien ansässigen oder niedergelassenen, natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausstellung von Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumenten verpflichtet sind, beantragt werden.
18
29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DA TENAUST AUSCHS VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENF ASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN.
Nein.
30. SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄSS ARTIKEL 233 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG (ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE DIE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN DAFÜR AN.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Rechnungstellungsverordnung (Real Decreto 1496/2003) besagt, dass Rechnungen durch elektronischen Datenaustausch (EDI) im Sinne von Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches versendet werden können, wenn die Datenaustauschvereinbarung die Verwendung von Verfahren vorsieht, welche die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten.
Nach Artikel 2 Absatz 4 der E-Rechnungs-Verordnung (Orden EHA/962/2007) muss im Fall eines auf Datenaustauschvereinbarungen (EDI) beruhenden Fakturierungssystems in der zwischen den Parteien getroffenen Datenaustauschvereinbarung genau angegeben werden, welche im Fakturierungssystem eingeführten Methoden oder Verfahren die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten.
31. GIBT ES WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG?
Die einschlägigen Bestimmungen sind:
• Artikel 18 der Rechnungstellungsverordnung („Real Decreto 1496/2003, de 28 de noviembre, por el que se aprueba el reglamento por el que se regulan las obligaciones de facturación“)
• Die E-Rechnungs-Verordnung („Orden EHA/962/2007, de 2 de abril, desarrollando la facturación telemática y la conservación electrónica de facturas“)
• Der Beschluss der Generaldirektion der A.E.A.T. vom 14. Februar 2003 zu bestimmten Fragen der elektronischen Rechnungstellung („Resolución 2/2003, de 14 de febrero, de la Dirección General de la A.E.A.T. sobre determinados aspectos relacionados con la facturación telemática“)
• Der Beschluss der Generaldirektion der A.E.A.T. vom 24. Oktober 2007 über das Zulassungsverfahren für Digitalisierungssoftware („Resolución de 24 de octubre de 2007, de la A.E.A.T., sobre procedimiento para la homologación de software de digitalización“).
19
AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN
32. WELCHE VORSCHRIFTEN GEL TEN FÜR DEN AUFBEW AHRUNGSORT VON RECHNUNGEN?
Artikel 19 bis 23 der Rechnungstellungsverordnung.
33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUßERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN.
Artikel 22 der Rechnungstellungsverordnung besagt:
1. Der zur Aufbewahrung der Rechnungen und Rechnungsersatzdokumente verpflichtete Unternehmer, freiberuflich Tätige oder Steuerpflichtige kann seine diesbezüglichen Verpflichtungen an einem Ort seiner Wahl erfüllten, vorausgesetzt er kann im Falle einer Steuerprüfung die auf diese Weise aufbewahrten Unterlagen und Informationen dem prüfenden Organ der Steuerbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
2. Erfolgt die Aufbewahrung außerhalb Spaniens, gilt diese Verpflichtung nur dann als erfüllt, wenn sie unter Verwendung elektronischer Mittel erfolgt, die eine Fernabfrage (Online-Zugriff) der so aufbewahrten Unterlagen und Informationen sowie deren Herunterladen und Verwendung durch die Steuerbehörde gewährleisten.
Falls Unternehmer, freiberuflich Tätige oder Steuerpflichtige dieser Verpflichtung im Ausland nachkommen wollen, müssen sie dies der A.E.A.T. im Voraus mitteilen.
Und der Zugang der Steuerbehörde zu den Rechnungen und Rechnungsersatzdokumenten ist in Artikel 23 wie folgt geregelt:
Wenn die in Artikel 19 bezeichnete Verpflichtung zur Aufbewahrung unter Verwendung elektronischer Mittel erfüllt wird, muss gewährleistet sein, dass die so aufbewahrten Unterlagen jedem Organ der Steuerbehörde, das eine Überprüfung der steuerlichen Situation des Unternehmers, freiberuflichen Tätigen oder Steuerpflichtigen vornimmt, online zugänglich sind und von ihm heruntergeladen und verwendet werden können. Diese Verpflichtung ist unabhängig vom Ort der Aufbewahrung der Unterlagen zu erfüllen.
34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN?
Nach Artikel19 der Rechnungstellungsverordnung, müssen Unternehmer und freiberuflich Tätige die im Folgenden genannten Unterlagen während der von der Abgabenordnung vorgesehen Zeiträume aufgewahren:
a) Die eingegangenen Rechnungen und Rechnungsersatzdokumente;
b) die Kopien oder Schablonen der im Einklang mit Artikel 2 Absätze 1 und 2 ausgestellten Rechnungen sowie die Kopien der ausgestellten Rechnungsersatzdokumente;
20
c) die gemäß Artikel 2 Absatz 3 ausgestellten Rechnungen sowie ggf. deren Buchungsbelege;
d) die in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Empfangsbestätigungen, und zwar der Aussteller das Original und der Betriebsinhaber die Kopie;
e) die Belege über Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
Diese Verpflichtung betrifft auch Unternehmer und freiberuflich Tätige, die unter die MwSt-Sonderregelungen fallen, sowie Personen, die MwSt-pflichtig sind, ohne Unternehmer oder freiberuflich Tätige zu sein. In diesem Fall gilt sie aber nur für die unter Buchstabe c genannten Unterlagen.
Die Unterlagen müssen mit dem ursprünglichen Inhalt, geordnet und während der Zeiträume sowie unter den Bedingungen, die sich aus der Verordnung ergeben, aufbewahrt werden.
Artikel 30 des Handelsgesetzbuches („Código de Comercio“) besagt Folgendes:
1. Unbeschadet anders lautender allgemeiner oder spezifischer Bestimmungen müssen Unternehmer die Bücher, die Korrespondenz, die Unterlagen und Belege, die ihr Geschäft betreffen, nach der letzten darin vorgenommenen Eintragung sechs Jahre lang in entsprechend geordneter Form aufbewahren.
2. Die Beendigung seiner Geschäftstätigkeit entbindet den Unternehmer nicht von der im vorangegangenen Absatz enthaltenen Verpflichtung, die im Falle seines Ablebens auf seine Erben übergeht. Im Falle der Auflösung von Gesellschaften sind die Liquidatoren verpflichtet, diese Vorschrift zu erfüllen.
Demnach müssen Bücher und Geschäftsunterlagen sechs Jahre lang, gerechnet ab der letzten V erbuchung, aufbewahrt werden. Dies gilt sowohl für die zwingend vorgeschriebenen Bücher als auch für Bücher oder Aufzeichnungen, die auf freiwilliger Basis geführt werden, denn es wird auch die Aufbewahrung der sonstigen Geschäftsunterlagen verlangt. Die Frist gilt auch im Fall einer Beendigung der Geschäftstätigkeit. Im Fall einer Gesellschaftsauflösung sind die Liquidatoren zur Aufbewahrung verpflichtet.
Hier ist auch Artikel 70 der Abgabenordnung (Ley 58/2003) zu berücksichtigen. Er regelt die Verjährung der formellen Verpflichtungen, wenn sie an andere steuerliche Verpflichtungen desselben Steuerpflichtigen gebunden sind oder mit der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen anderer natürlicher oder juristischer Personen zu tun haben, oder wenn sie die Verpflichtung betreffen, die Herkunft von Daten, die sich aus den Umsätzen bereits verjährter Steuerzeiträume ableiten, nachzuweisen; sie verjährt erst mit dem Recht auf Feststellung der vom entsprechenden Umsatz betroffenen Steuerschulden. Hierbei gilt nach Artikel 66 der Abgabenordnung:
Nach vier Jahren verjähren folgende Ansprüche:
a) Das Recht der Behörde auf Feststellung der Steuerschuld durch die entsprechende V eranlagung;
21
b) das Recht der Behörde auf Einforderung von Steuerschulden, die sich aus Veranlagungen und Selbstveranlagungen ergeben;
c) das Recht, Rückzahlungen aufgrund der Bestimmungen zur jeweiligen Steuer oder wegen ungeschuldeter Einzahlung bzw. eine Erstattung der Kosten von Sicherheitsleistungen zu beantragen;
d) der Anspruch, Rückzahlungen aufgrund der Bestimmungen zur jeweiligen Steuer oder wegen ungeschuldeter Einzahlung bzw. eine Erstattung der Kosten von Sicherheitsleistungen zu erhalten.
35. WELCHE BESONDEREN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN?
Artikel 20 der Rechnungstellungsverordnung besagt Folgendes:
Die verschiedenen in Artikel19 bezeichneten Unterlagen müssen in einer Weise aufbewahrt werden, die gewährleistet, dass sie den Steuerbehörden außer bei Vorliegen berechtigter Gründe unverzüglich zugänglich sind.
Diese Verpflichtung kann insbesondere auch durch den Einsatz elektronischer Mittel erfüllt werden. Für diese Zwecke ist unter Aufbewahrung mit elektronischem Mitteln die Aufbewahrung mittels EDV-Geräten, einschließlich solcher zur Datenkomprimierung und -speicherung, sowie unter Verwendung optischer oder sonstiger elektromagnetischer Mittel zu verstehen.
Nach der E-Rechnungs-Verordnung (Orden EHA/962/2007) muss sich der Steuerpflichtige, der die Rechnungen ausgestellt hat, vergewissern, ob die notwendigen Sicherheitskopien vorhanden sind und die erforderlichen technischen Maßnahmen und Notfallpläne angewandt werden, um die Wiederherstellung der Dateien im Falle einer Beschädigung oder Havarie des EDV-Systems, in dem die Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente gespeichert sind, zu gewährleisten.
Als Kopie einer Rechnung oder eines Rechnungsersatzdokuments in Papierform wird ein Dokument auf demselben Trägermaterial sowie gleichen Formats und Inhalts wie das Original bezeichnet, das auch irgendeinen entsprechenden Hinweis, wie etwa das Wort „Kopie“, enthalten kann. Bei elektronischen Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumenten wird als Kopie eine Datei bezeichnet, die mit dem Original völlig übereinstimmt. Wenn das Original eine elektronische Signatur aufweist, ist mit Kopie die signierte Datei gemeint.
Als Schablone einer Rechnung oder eines Rechnungsersatzdokuments bzw. einer Gruppe von Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumenten wird ein strukturiertes Feld von Daten, Tabellen, Datenbanken oder Systemdateien bezeichnet, in denen alle in den Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumenten ausgewiesenen Angaben zusammen mit den Programmen oder Anwendungen enthalten sind, die dem Aussteller das Generieren der Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente und den Erhalt von Kopien und Duplikaten ermöglichen.
Die Aufbewahrung der im Sinne von Artikel 19 der Rechnungstellungsverordnung ausgestellten Dokumente sowie der Kopien oder Schablonen dieser Dokumente muss in
22
geordneter Form erfolgen, so dass – gleichgültig um welche Formate oder Träger es sich handelt, aber insbesondere bei elektronischen – die Lesbarkeit der Dokumente, Kopien oder Schablonen gewährleistet ist. Der Steuerpflichtige muss ggf. nach Aufforderung durch die Steuerbehörde die Entzifferung und Decodierung von Daten, die sich nicht von selbst erklären, ermöglichen.
Des Weiteren muss der Steuerpflichtige den vollständigen und unverzüglichen Zugriff auf diese Dokumenten ermöglichen, worunter die direkte Einsehbarkeit sämtlicher aufbewahrter Dokumente, Kopien oder Schablonen unabhängig von deren Trägermaterial zu verstehen ist.
Wenn für die Verbuchung und Aufbewahrung der ausgestellten Dokumente und der Kopien oder Schablonen ein EDV-System verwendet wird und diese sich also auf einem elektronischen Träger befinden – gleichgültig ob durch Speicherung vor Ort oder durch Fernspeicherung -, dann ist unter vollständigem Zugriff Folgendes zu verstehen: die Möglichkeit einer Fernabfrage (Online-Zugriff) der Daten mit detailgetreuer Anzeige des gesamten Inhalts der Dokumente; die selektive Suche nach allen Daten, die in den in der MwSt-Verordnung („Real Decreto 1624/1992, de 29 de diciembre, por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre el Valor Añadido“) beschriebenen Büchern ausgewiesen werden müssen; das Kopieren oder Herunterladen jener Dokumente, die für das Überprüfen oder Dokumentieren von Steuerprüfungsmaßnahmen erforderlich sind, in den Originalformaten sowie deren Ausdruck auf Papier.
Empfänger, die Unternehmer oder freiberuflich Tätige sind, müssen die in Artikel 19 Absatz 1 der Rechnungstellungsverordnung bezeichneten Dokumente so lange aufbewahren, wie nach der Abgabenordnung vorgeschrieben.
Wenn die Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente auf einem elektronischen Träger und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder irgendeiner anderen von der A.E.A.T. zugelassen oder anerkannten Signatur versehen eingehen, muss der Empfänger eine Verifizierung der Signatur vornehmen oder über ein seiner Ansicht nach geeignetes internes Kontrollverfahren verfügen, das es ihm ermöglicht, die Gültigkeit der verwendeten Zertifikate zu überprüfen.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung bezieht sich auf die Eingangsrechnungen und eingegangenen Rechnungsersatzdokumente im Originalformat und auf dem Originalträger, auf dem sie übermittelt wurden, außer der Empfänger entscheidet sich für eine der nach Artikel 7 und Artikel 8 der E-Rechnungs-Verordnung zulässigen Konvertierungsformen; in letzterem Fall bezieht sich die Aufbewahrung auf diese Formate und Träger.
Nimmt der Empfänger irgendwelche Konvertierungen des Trägers oder des Formats der eingegangenen Dokumente vor, die nicht in Artikel 7 oder Artikel 8 der E-Rechnungs- Verordnung vorgesehen sind, entsteht ein neues Dokument, das nicht als Originaldokument gilt.
Die Aufbewahrung der Eingangsrechnungen und eingegangenen Rechnungsersatzdokumente muss in geordneter Form erfolgen, so dass – gleichgültig um welche Formate oder Träger es sich handelt, aber insbesondere bei elektronischen – ihre Lesbarkeit gewährleistet ist. Der Steuerpflichtige muss ggf. nach Aufforderung durch die
23
Steuerbehörde die Entzifferung und Decodierung von Daten, die sich nicht von selbst erklären, ermöglichen.
Der Steuerpflichtige muss den vollständigen und unverzüglichen Zugriff auf die Eingangsrechnungen und eingegangenen Rechnungsersatzdokumente ermöglichen, worunter die direkte Einsehbarkeit all dieser Unterlagen unabhängig von deren Trägermaterial zu verstehen ist.
Wenn für die Verbuchung und Aufbewahrung der Dokumente ein EDV-System verwendet wird und diese sich also auf einem elektronischen Träger befinden– gleichgültig ob durch Speicherung vor Ort oder durch Fernspeicherung -, dann ist unter vollständigem Zugriff Folgendes zu verstehen:
die Möglichkeit einer Fernabfrage (Online-Zugriff) der Daten mit detailgetreuer Anzeige des gesamten Inhalts der Dokumente; die selektive Suche nach allen Daten, die in den in Artikel 62 ff. der MwSt- Verordnung (Real Decreto1624/1992) beschriebenen Büchern ausgewiesen werden müssen;
das Kopieren oder Herunterladen jener Rechnungen und Rechnungsersatzdokumente, die für das Überprüfen oder Dokumentieren von Steuerprüfungsmaßnahmen erforderlich sind, in den Originalformaten sowie deren Ausdruck auf Papier.
Wenn sich unter den Eingangsrechnungen und eingegangenen Rechnungsersatzdokumenten elektronische Dokumente befinden, bei deren Versendung eine elektronische Signatur im Sinne der oben angeführten Artikel der E-Rechnungs- Verordnung (Orden EHA 962/2007) verwendet wurde, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten, muss der Empfänger nicht nur die auf elektronischem Wege eingegangenen Rechnungen und Rechnungsersatzdokumente in geordneter Form aufbewahren, sondern auch die zugehörigen elektronischen Signaturen, wenn diese nicht den Dateien, die das jeweilige Dokument enthalten, selbst beigefügt wurden. Des Weiteren muss er über Vorrichtungen zur Verifizierung der Signatur und über ein internes Kontrollverfahren verfügen, das in angemessener Form die Gültigkeit der von den Ausstellern verwendeten elektronischen Zertifikate gewährleistet, so dass Zertifikate, die zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufen, widerrufen oder gesperrt waren, ggf. bemerkt werden.
Wenn der Aussteller und/oder Empfänger der elektronischen Rechnungen bzw. Rechnungsersatzdokumente ein Dritter ist, der im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen handelt, muss er die oben angegebenen Anforderungen erfüllen. Nach Erfüllung derselben kann er seinen Kunden EDV-Anwendungen anbieten, welche die Ablage der eingegangenen und ausgestellten Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente in Verbindung mit den im Sinne der E-Rechnungs-Verordnung generierten bzw. verifizierten Signaturen verwalten und jedem Dokument ein Authentifizierungssiegel zuweisen. Dieses Siegel ermöglicht den Zugriff auf das zugehörige Dokument, das sich in der Ablage befindet, und garantiert Zugreifenden, dass es den Anforderungen der E-Rechnungs-Verordnung entspricht.
In dem oben beschriebenen Fall ist ein Dokument, das mit diesem Siegel auf Papier ausgedruckt wurde, nach Artikel 8 dann gültig, wenn die Ablage, in der sich das Dokument und seine elektronische Signatur befinden, beibehalten wird, es einen Mechanismus zur Verifizierung der darauf befindlichen Signatur gibt und man mittels des Authentifizierungssiegels vollständigen Zugriff auf das Dokument hat.
24
Die Steuerpflichtigen können eine zertifizierte Digitalisierung der von ihnen in Papierform aufbewahrten Originale der Rechnungen, Rechnungsersatzdokumente und sonstigen Geschäftsunterlagen vornehmen.
Die so digitalisierten Rechnungen, Rechnungsersatzdokumente und sonstigen Geschäftsunterlagen ermöglichen es dem Steuerpflichtigen, auf die zugrunde liegenden Originale in Papierform zu verzichten.
Unter zertifizierter Digitalisierung ist das technische Verfahren zu verstehen, das es ermöglicht, das auf einer Geschäftsunterlage in Papierform vorliegende Bild mittels fotoelektronischer Techniken oder eines Scanners in ein digital kodiertes Bild in einem der von der A.E.A.T. akzeptierten Standardformate und mit einer entsprechenden Auflösung zu konvertieren.
Dieses Digitalisierungsverfahren muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Digitalisierung muss entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem dritten Digitalisierungsdiensteanbieter im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. In beiden Fällen ist eine im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung zertifizierte Digitalisierungssoftware zu verwenden.
b) Das verwendete Digitalisierungsverfahren muss gewährleisten, dass die digitale Abbildung eine getreuliche und vollständige Abbildung jedes einzelnen digitalisierten Dokuments und mit einer elektronischen Signatur versehen ist, die den oben erwähnten Bestimmungen entspricht, d. h. die auf einem im Digitalisierungssystem installierten elektronischen Zertifikat beruht und von der zertifizierten Digitalisierungssoftware aufgerufen wird. Das Zertifikat muss das des Steuerpflichtigen sein, wenn er die zertifizierte Digitalisierung selbst vornimmt, andernfalls das des Digitalisierungsdiensteanbieters. In beiden Fällen muss der Betreffende über die notwendigen Verfahren und Kontrollen verfügen, um die Getreulichkeit der zertifizierten Digitalisierung zu gewährleisten.
c)Das Ergebnis der Digitalisierung muss einer Dokumentendatenbank zugeordnet werden und von jedem digitalisierten Dokument muss ein Datenverzeichnis mit allen Feldern, die für das Führen der in Artikel 62 ff. der MwSt-Verordnung (Real Decreto 1624/1992) beschriebenen Geschäftsbücher erforderlich sind, aufbewahrt werden; zusätzlich muss es ein Feld geben, das eine binäre Abbildung der digitalisierten Dokumente enthält, bzw. einen Link zu einer solchen Datei, in beiden Fällen versehen mit der elektronischen Signatur der Abbildung, wie oben unter Buchstabe b beschrieben.
d) Der zur Aufbewahrung Verpflichtete muss über zertifizierte Digitalisierungssoftware mit folgenden Funktionen verfügen:
1. Signatur der Datenbank, welche die Unversehrtheit der Daten und Abbildungen zum Stichtag der einzelnen für den Steuerpflichtigen geltenden Steuerzeiträume gewährleistet.
2. Vollständiger und unverzüglicher Zugriff zur Datenbank. Darunter ist zu verstehen, dass Folgendes möglich ist: die Fernabfrage (Online-Zugriff) der Daten mit detailgetreuer Anzeige des gesamten Inhalts der Dokumente; die selektive Suche nach allen Daten, die in den in Artikel 62 ff. der MwSt-Verordnung beschriebenen Büchern
25
ausgewiesen werden müssen; das Kopieren oder Herunterladen jener Dokumente, die für das Überprüfen oder Dokumentieren von Steuerprüfungsmaßnahmen erforderlich sind, in den Originalformaten sowie deren Ausdruck auf Papier.
Um eine Zulassung für eine diesen Anforderungen entsprechende Digitalisierungssoftware zu erhalten, müssen Software-Entwickler wie folgt vorgehen:
a) Die Betreffenden müssen einen Antrag an den Leiter der Abteilung Steuerinformatik („Departamento de Informática Tributaria“) der A.E.A.T. stellen. Der Antrag muss eine Haftungserklärung für die Erfüllung der Anforderungen der E-Rechnungs-Verordnung enthalten und es müssen ihm Nachweise für die Erfüllung beigefügt werden.
Insbesondere muss der Antragsteller dem Antrag die technischen Normen beifügen, auf denen das zertifizierte Digitalisierungsverfahren, dessen Zulassung er beantragt, beruht; vorzulegen sind auch Sicherheitsprotokolle, -normen und –verfahren sowie die Kontroll- und Betriebsvorschriften für das Anlegen und die Abfrage der Dokumentendatenbank, welche die digitalisierten Abbildungen der vom Steuerpflichtigen auf Papier gelieferten Originaldokumente und die verwendeten elektronischen Signaturmechanismen enthält.
b) Zusätzlich müssen die Unterlagen ein Gutachten enthalten, das von einer unabhängigen, nachweislich zur Prüfung und Evaluierung der betreffenden Tätigkeit befähigten EDV-Prüfanstalt ausgestellt wurde. Die Prüfanstalt muss darin zu den verwendeten technischen Verfahren Stellung nehmen sowie zur Frage, ob der Antragsteller die Anforderungen der E-Rechnungs-Verordnung für die von ihm beantragte Zulassung des betreffenden zertifizierten Digitalisierungssystems erfüllt.
c) Wenn der eingereichte Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, um die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen verifizieren zu können, kann der Antragssteller mit dem Hinweis, dass andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt und ohne weitere Bearbeitung archiviert wird, aufgefordert werden, die Mängel innerhalb einer Frist von 10Tagen, gerechnet ab dem auf die Mitteilung der Aufforderung folgenden Tag, zu beheben. Wurde der Aufforderung zur Mängelbehebung zwar fristgerecht Folge geleistet, wurden jedoch nach Ansicht der Behörde die festgestellten Mängel nicht behoben, teilt sie dem Antragsteller die Ablehnung des Antrags in der unten unter dem Buchstaben e beschriebenen Form mit.
Zum Zwecke dieser Verifizierung kann die Abteilung Steuerinformatik alle ergänzenden Informationen einholen, die ihres Erachtens notwendig sind, um die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers nachzuprüfen, und nach ihrem Ermessen weitere Überprüfungen vornehmen.
e) Nachdem die Erfüllung der in der E-Rechnungs-Verordnung enthaltenen Anforderungen überprüft wurde, beschließt der Leiter der Abteilung Steuerinformatik die Zulassung der eingereichten Digitalisierungssoftware und diese wird in eine Liste aufgenommen, die auf der Website der A.E.A.T. www.agenciatributaria.es veröffentlich wird. In dem Bescheid sind die Auflagen, unter denen die Zulassung erteilt wird, und deren Kennung anzugeben. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ist diese in der entsprechenden Mitteilung zu begründen. Gegen jede dieser Entscheidungen kann beim Generaldirektor der A.E.A.T. Beschwerde eingelegt werden.
Der Leiter der Abteilung Steuerinformatik hat über den Zulassungsantrag innerhalb einer
Frist von sechs Monaten zu entscheiden. Sollte aus irgendwelchen Gründen die
26
Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen bzw. kein ausdrücklicher Bescheid ergangen sein, gilt der Antrag als durch Nichtbescheidung abgelehnt.
g) Ein Antrag im Sinne dieses Artikels kann von allen in Spanien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Software-Entwicklern gestellt werden.
36. GIBT ES WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN?
Derzeit gibt es keine weiteren Vorschriften.
VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG
37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG GEMÄß ARTIKEL 238 DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG GESTATTET? GELTEN DAFÜR BESONDERE VORSCHRIFTEN?
Der Inhalt von Rechnungen wird in Artikel 6 der Rechnungstellungsverordnung geregelt; demnach gilt Folgendes:
1. Sämtliche Rechnungen und deren Kopien müssen mindestens die Angaben enthalten bzw. Anforderungen erfüllen, die im Folgenden genannt werden; dies gilt unbeschadet eventueller Anforderungen, die sich aus anderen Gründen zwingend ergeben, und der Möglichkeit, auf Wunsch weitere Angaben aufzunehmen:
a) Die Nummer und ggf. die Serie. Innerhalb einer Serie müssen die Rechnungen fortlaufend nummeriert sein.
Rechnungen können in getrennten Serien ausgestellt werden, wenn dies aus berechtigten Gründen geschieht, etwa wenn der zur Ausstellung V erpflichtete über mehrere Niederlassungen verfügt, von denen aus er seine Umsätze bewirkt, oder wenn der zur Ausstellung verpflichtete Umsätze verschiedener Art bewirkt.
In den folgenden Fällen ist die Ausstellung gesonderter Rechnungsserien jedoch zwingend vorgeschrieben:
1. Rechnungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3;
2. Rechnungen, die vom Leistungsempfänger oder von Dritten im Sinne von Artikel 5 ausgestellt werden (hier muss es jeweils eine eigene Serie geben);
3. Korrekturrechnungen;
4. Rechnungen, die im Einklang mit der fünften Zusatzbestimmung der MwSt- Verordnung (Real Decreto 1624/1992) ausgestellt werden.
27
b) Das Ausstellungsdatum
c) Vor- und Zuname, vollständige Firmenbezeichnung, sowohl des zur Rechnungstellung Verpflichteten als auch des Leistungsempfängers.
In den in Artikel 2 Absatz 3 bezeichneten Fällen sind als Daten des Ausstellers die des Leistungsempfängers, auf den die Steuerschuld übergegangen ist, anzugeben. Die Daten des Erbringers der Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen ebenfalls angegeben werden.
d) Die von den spanischen Behörden oder ggf. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilte MwSt-Nummer, mit welcher der zur Rechnungstellung Verpflichtete den Umsatz bewirkt hat.
In folgenden Fällen muss auch die MwSt-Nummer des Leistungsempfängers angegeben werden:
1. Wenn es sich um eine Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat handelt, die nach Artikel 25 des MwSt-Gesetzes steuerfrei ist;
2.wenn es sich um einen Umsatz handelt, für den die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist;
3. wenn es sich um Umsätze handelt, die als im MwSt-Gebiet bewirkt anzusehen sind, und der zur Rechnungstellung verpflichtete Unternehmer oder freiberuflich Tätige als dort ansässig zu gelten hat.
In den in Artikel 2 Absatz 3 bezeichneten Fällen ist als MwSt-Nummer des Ausstellers jene des Leistungsempfängers, auf den die Steuerschuld übergegangen ist, anzugeben. Die MwSt-Nummer des Erbringers der Lieferungen und sonstigen Leistungen muss ebenfalls angegeben werden.
e) Der Steuersitz, sowohl des zur Rechnungstellung Verpflichteten als auch des Leistungsempfängers.
Wenn der zur Rechnungstellung Verpflichtete oder der Leistungsempfänger über mehrere ständige Betriebsstätten verfügen, muss der Standort des Geschäftssitzes oder der Niederlassung angegeben werden, auf welche sich die Umsätze beziehen, falls dies für die Feststellung der für die Umsätze geltenden Besteuerungsregelungen relevant ist.
In den in Artikel 2 Absatz 3 bezeichneten Fällen ist als Steuersitz des Ausstellers jener des Leistungsempfängers, auf den die Steuerschuld übergegangen ist, anzugeben. Der Steuersitz des Erbringers der Lieferungen und sonstigen Leistungen muss ebenfalls angegeben werden.
Wenn der Leitungsempfänger eine natürliche Person ist, die nicht als Unternehmer oder freiberuflich Tätiger handelt, ist die Angabe seines Wohnsitzes nicht zwingend erforderlich.
f) Eine Beschreibung der betreffenden Umsätze, unter Angabe aller für die Feststellung der Bemessungsgrundlage notwendigen Daten im Sinne von Artikel 78 und Artikel 79
28
des MwSt-Gesetzes, deren Preis, einschließlich des Nettostückpreises der Leistungen, sowie aller Rabatte oder Preisnachlässe, die nicht schon im Stückpreis enthalten sind.
g) Der Steuersatz bzw. die Steuersätze, die auf die Leistungen zur Anwendung kommen.
h) Der in Rechnung gestellte MwSt-Betrag; dieser muss gesondert ausgewiesen werden.
i) Das Datum, zu dem die dokumentierten Umsätze bewirkt wurden bzw. ggf. die Anzahlung eingegangen ist, sofern dieses Datum nicht mit dem der Ausstellung der Rechnung identisch ist.
(…)
8. In Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels ist, wenn die Leistungen für Personen erbracht werden, die nicht in der Eigenschaft eines Unternehmers oder freiberuflich Tätigen handeln, die Angabe der Daten des Leistungsempfängers nicht zwingend erforderlich, sofern es sich um Umsätze mit einer Nettogegenleistung (exklusive Mehrwertsteuer) von weniger als 100 EUR handelt. Die Abteilung Steuererhebung der A.E.A.T. kann für bestimmte Gruppen von Unternehmern oder freiberuflich Tätigen oder für einzelne Unternehmen Ausnahmen von diesem Schwellenwert genehmigen, um Behinderungen bei der Ausübung der unternehmerischen bzw. freiberuflichen Tätigkeit zu vermeiden.
PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN 38. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN?
Grundsätzlich muss jeder als mehrwertsteuerpflichtig registrierte Unternehmer vierteljährlich (in einigen Fällen auch monatlich) eine MwSt-Erklärung einreichen, unabhängig davon, ob er in dem betreffenden Quartal (bzw. Monat) Umsätze bewirkt hat oder nicht. Personen, die ausschließlich mehrwertsteuerfreie Umsätze bewirken, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, müssen keine MwSt-Erklärungen abgeben.
Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige eine jährliche Zusammenfassende Meldung einreichen, der Kopien der einzelnen Erklärungen für die entsprechenden Steuerzeiträume des Jahres beizufügen sind.
39. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN?
Steuerzeitraum ist grundsätzlich das Quartal. Monatliche MwSt-Erklärungen haben dagegen Steuerpflichtige abzugeben,
1. deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6 010 121 EUR betrug;
29
2. die zur Rückforderung von Steuerguthaben berechtigt sind, die sich am Ende des jeweiligen Steuerzeitraums ergeben.
Die MwSt-Erklärungen sind gemäß dem vom spanischen Wirtschafts- und Finanzministerium jeweils genehmigten Formular zu erstellen und müssen zwischen dem 1. und dem 20. des auf den vierteljährlichen bzw. monatlichen Steuerzeitraum folgenden Monats eingereicht werden.
40. WIE ERFOLGT DIE RÜCKZAHLUNG DER IN DEN PERIODISCHEN MWST- ERKLÄRUNGEN ANGEGEBENEN ÜBERSCHÜSSE? GIBT ES RÜCKZAHLUNGSFRISTEN? (WENN JA, BITTE ANGEBEN)
Gemäß Artikel 124 ff. der Abgabenordnung (Ley 58/2003) wird das Erstattungsverfahren durch Einreichung einer Selbstveranlagung („autoliquidación“), aus der sich ein zu erstattendes Guthaben ergibt, durch Stellung eines Rückerstattungsantrags oder durch Einreichung eines Datenblattes eingeleitet.
Wenn sich aus einer Selbstveranlagung ein zu erstattendes Guthaben ergibt, muss die Steuerbehörde die entsprechende Rückzahlung im Einklang mit Artikel31 der Abgabenordnung vornehmen.
Die Frist für die Rückzahlung beginnt mit dem Ende der Frist für die Einreichung der Selbstveranlagung zu laufen.
Wird eine Selbstveranlagung, aus der sich ein zu erstattendes Guthaben ergibt, nicht fristgerecht eingereicht, beginnt die Rückzahlungsfrist nach Artikel31 mit der verspäteten Einreichung zu laufen.
In den von den Steuervorschriften bezeichneten Fällen wird das Erstattungsverfahren durch Einreichung eines Antrags bei der Steuerbehörde oder, falls der Steuerpflichtige nicht zur Selbstveranlagung verpflichtet ist, durch Einreichung eines Datenblattes eingeleitet.
Die Frist für die Rückzahlung gemäß Artikel 31 der Abgabenordnung beginnt mit der Einreichung des Antrags oder mit dem Ende der Frist für die Einreichung des Datenblattes zu laufen; das Verfahren unterliegt den für die jeweilige Steuer geltenden spezifischen Bestimmungen.
Das Erstattungsverfahren endet entweder mit der Zuerkennung der beantragten Erstattung oder durch das Verstreichen der Frist im Sinne von Artikel 104 Absatz 3 der Abgabenordnung, oder durch Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung einzelner Angaben bzw. zur Durchführung einer Steuerprüfung.
In allen Fällen bleibt die Verpflichtung nach Artikel 31 der Abgabenordnung, Verzugszinsen für den ggf. letztlich zu erstattenden Betrag zu bezahlen, bestehen.
Nach Artikel 115 des MwSt-Gesetzes (Ley 37/1992) haben Steuerpflichtige, die ihre Vorsteuern innerhalb eines Steuerzeitraums nicht mittels des in Artikel 99 des MwSt- Gesetzes vorgesehenen Verfahrens in Abzug bringen konnten, weil der Betrag der Vorsteuern höher war als jener der vereinnahmten MwSt-Beträge, das Recht, in der
30
Zusammenfassenden Meldung für den letzten Steuerzeitraum eines Jahres die Erstattung ihres zum 31. Dezember des betreffenden Jahres bestehenden Guthabens zu verlangen.
Die in Artikel116 des MwSt-Gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen sind hingegen zur Rückforderung ihres Guthabens am Ende eines jeden Steuerzeitraums berechtigt.
In den in Artikel 116 und Artikel 117 bezeichneten Fällen nimmt die Behörde ggf. innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist der Zusammenfassenden Meldung, mit der die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangt wurde, eine provisorische Veranlagung vor. Wurde diese nicht fristgerecht eingereicht, beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Datum ihrer Einreichung zu laufen.
Wenn sich aus der Selbstveranlagung bzw. der provisorischen Veranlagung ein erstattungsfähiges Guthaben ergibt, nimmt die Steuerbehörde die Erstattung von Amts wegen vor, unbeschadet der Möglichkeit, danach weitere provisorische oder endgültige Veranlagungen vorzunehmen.
Das Erstattungsverfahren ist in den Artikeln 124 bis 127 der Abgabenordnung und deren Durchführungsbestimmungen geregelt.
Wurde die provisorische Veranlagung nicht in der hierfür vorgesehenen Frist durchgeführt, erstattet die Steuerbehörde den geforderten Betrag von Amts wegen in voller Höhe, unbeschadet der Möglichkeit, danach weitere provisorische oder endgültige Veranlagungen vorzunehmen.
Wurde die Rückzahlung aus einem der Steuerbehörde anzulastenden Grund nicht fristgerecht angewiesen, fallen ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist bis zum Datum der Zahlungsanweisung Verzugszinsen im Sinne von Artikel 26 Absatz 6 der Abgabenordnung an, ohne dass der Steuerpflichtige diese einfordern muss.
Gemäß Artikel 29 der MwSt-Verordnung (Real Decreto 1624/1992) müssen die in Artikel 115 des MwSt-Gesetzes (Ley 37/1992) bezeichneten Erstattungen von Amts wegen durch Banküberweisung erfolgen. Das Wirtschaft- und Finanzministerium kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Erstattung mittels Verrechnungsschecks genehmigen.
41. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINUNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE?
Steuerpflichtige, für die das vereinfachte Verfahren gilt, müssen ihre MwSt-Erklärung auf einem anderen Formular einreichen. Auch sie müssen ihre MwSt-Erklärungen und Zahlungen jedoch vierteljährlich einreichen bzw. entrichten und eine jährliche Zusammenfassende Meldung abgeben.
31
42. GIBT ES VEREINF ACHTE VERF AHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN?
Ein vereinfachtes Verfahren gilt für bestimmte Umsätze natürlicher Personen, die nicht die normale Regelung gewählt haben.
Der geschuldete Steuerbetrag wird auf Grundlage bestimmter Indizes ermittelt, die auf speziellen Steuerdaten beruhen und tätigkeitsbezogen sind. Von dem errechneten Betrag können die gezahlten MwSt-Beträge abgezogen werden. Für jede Tätigkeit gilt dabei ein Mindeststeuerbetrag.
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG
43. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN JE KALENDERQUARTAL ABGEGEBEN WERDEN? WENN JA, WELCHE VORAUSSETZUNGEN UND WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DAFÜR?
Der Steuerzeitraum umfasst im Allgemeinen die in einem Kalendermonat bewirkten Umsätze und die Meldung muss zwischen dem 1. und dem 20. des Folgemonats eingereicht werden. In den folgenden Fällen ist jedoch eine zweimonatliche, vierteljährliche oder jährliche Einreichung möglich:
Zweimonatlich: Wenn am Ende des zweiten Monats eines Kalendervierteljahres der Gesamtbetrag der in der Zusammenfassenden Meldung auszuweisenden Lieferungen und sonstigen Leistungen 100 000 EUR übersteigt (ab dem Jahr 2012 gilt ein Schwellenwert von 50 000 EUR).
Vierteljährlich: Wenn weder im betreffenden Kalendervierteljahr noch in irgendeinem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre der Gesamtbetrag der in der Zusammenfassenden Meldung auszuweisenden Lieferungen und sonstigen Leistungen 100 000 EUR überstiegen hat.
Jährlich: Zwischen dem 1. und 30. Januar des Folgejahres (erstmals im Januar 2011), wenn im Jahr der Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen (ohne MwSt) 35 000 EUR nicht übersteigt und der Gesamtbetrag der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (ausgenommen Neufahrzeuge) nicht mehr als 15 000 EUR beträgt.
44. SIND ÜBER DIE IN DEN ARTIKELN 264 UND 265 DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN?
Der Inhalt der Zusammenfassenden Meldungen ist in Artikel 80 der Rechnungstellungsverordnung (Real Decreto 1496/2003) geregelt:
32
1. Die Zusammenfassende Meldung muss auf einem Vordruck abgegeben werden, der dem vom Wirtschafts- und Finanzministeriums hierfür genehmigten Muster entspricht; unter den entsprechenden Voraussetzungen kann sie auch auf einem magnetischen Datenträger eingereicht werden.
In der Erklärung sind die Kenndaten der Lieferer und der Erwerber sowie die Bemessungsgrundlage der angemeldeten innergemeinschaftlichen Umsätze anzugeben.
Falls für die Gegenleistung der Umsätze eine andere Rechnungseinheit als der Euro vereinbart wurde, muss die Bemessungsgrundlage der betreffenden Umsätze in Euro zum vom Unternehmer oder freiberuflich Tätigen gewählten Fälligkeitsdatum ausgedrückt werden.
Im Fall des Überführung von Gegenständen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 bzw. Artikel 16 Absatz 2 des MwSt-Gesetzes muss auch die dem Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt-Nummer angegeben werden.
2. Die in den Zusammenfassenden Meldungen enthaltenen Angaben müssen berichtigt werden, falls Irrtümer unterlaufen sind oder sich Veränderungen infolge der in Artikel 80 des MwSt-Gesetzes bezeichneten Umstände ergeben haben.
Die Berichtigung ist in die Zusammenfassende Meldung des Steuerzeitraums aufzunehmen, in welchem der Empfänger der Gegenstände davon informiert wurde.
Kurz gesagt: In Spanien müssen sowohl innergemeinschaftliche Erwerbe als auch Lieferungen sowie bestimmte Dienstleistungen im Sinne des Beschlusses der Ministerialabteilung Abgaben (Dirección General de Tributos) vom 23. Dezember 2009 angemeldet werden; dabei sind folgende Daten anzugeben: Die MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat, dessen Vor- und Zuname oder die Firma; die Bemessungsgrundlage des Umsatzes und ggf. der Hinweis, dass es sich um ein Dreiecksgeschäft handelt. Diese Angaben müssen den Anforderungen von Artikel 264 sowie Artikel 265 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie anderer verwandter Bestimmungen entsprechen.
45. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VEREINF ACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 269 DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI?
In den Rechtsvorschriften sind vereinfachte Verfahren für Zusammenfassende Meldungen vorgesehen. Demnach können Zusammenfassende Meldungen für ein gesamtes Kalenderjahr zwischen dem 1. und dem 30. Januar des Folgejahres eingereicht werden, wenn
• der Gesamtbetrag (ohne Mehrwertsteuer) der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen 35 000 EUR nicht übersteigt;
• der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (ohne Neufahrzeuge) 15 000 EUR nicht übersteigt.
33
ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN
46. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN?
Gemäß der ministeriellen Verordnung vom 29. Dezember 2008 (Orden EHA/3786/2008) können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege über das Internet eingereicht werden, und zwar entweder vom Anmelder selbst oder von einem Dritten, der als dessen Vertreter im Sinne der Artikel 79 bis 81 der Steuerverfahrens- und -prüfungsordnung (Real Decreto 1065/2007) und der ministeriellen Verordnung vom 27. Mai 2003 über die Mitwirkung bei der Steuererhebung und die elektronische Einreichung bestimmter Steuererklärungen (Orden HAC/1398/2003) handeln.
Für die elektronische Einreichung gelten folgende Voraussetzungen:
a) Der Anmelder muss im Besitz einer MwSt-Nummer („Número de Identificación Fiscal“ (NIF)) sein und vor der Einreichung des Steuererklärungsformulars als Unternehmer, freiberuflich Tätiger oder Abführer von Quellensteuer registriert worden sein.
b) Auf dem Browser des Anmelders muss ein elektronisches Zertifikat X.509.V3, das von der spanischen Münzanstalt (Fábrica Nacional de Moneda y Timbre – Real Casa de la Moneda) ausgestellt wird, oder ein anderes von der A.E.A.T. anerkanntes elektronisches Zertifikat im Sinne der ministeriellen Verordnung vom 12. Mai 2003 über die Verwendung der elektronischen Signatur gegenüber der A.E.A.T. (Orden HAC/1181/2003) installiert sein.
Wird die elektronische Einreichung von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommen, die zur Einreichung von Anmeldungen in Vertretung Dritter berechtigt ist, dann muss diese natürliche oder juristische Person ihr Zertifikat auf dem Browser installiert haben.
c) Um die elektronische Einreichung durchzuführen, muss der Anmelder bzw. der Einreicher die Angaben des auf der Website der Steuerbehörde verfügbaren Formulars, das dem Vordruck 303 entspricht, ausfüllen und übermitteln.
Sollten bei der elektronischen Übermittlung der Erklärungen irgendwelche Formfehler auftreten, teilt das System dies dem Einreicher der Erklärung durch eine entsprechende Fehlermeldung mit, damit er die Fehler behebt.
Die elektronische Übermittlung dieses Formulars muss am selben Tag vorgenommen werden, an dem die Einzahlung des sich hieraus ergebenen Betrages erfolgt. Sollte die elektronische Übermittlung der Erklärung am Tag der Einzahlung aufgrund technischer Probleme nicht möglich sein, kann die Übermittlung an einem der zwei nächsten Arbeitstage nach der Einzahlung nachgeholt werden. Dies bedeutet keinesfalls eine
34
Änderung der in Artikel 71 Absatz 4 der MwSt-Verordnung (Real Decreto 1624/2003) geregelten Anmeldungs- und Einzahlungsfristen.
Wenn es sich um MwSt-Erklärungen mit einer Zahllast handelt, ist bei der elektronischen Einreichung wie folgt vorzugehen:
a) Der Anmelder setzt sich mit einem bei der Steuererhebung mitwirkenden Einlageinstitut (Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft) entweder direkt auf elektronischem Wege oder über die Steuerbehörde, oder indem er eine Zweigstelle aufsucht, in Verbindung und nimmt die entsprechende Einzahlung unter Angabe folgender Daten vor:
1. MwSt-Nummer (NIF) des Steuerpflichtigen (9 Zeichen)
2. Steuerjahr: (die letzten beiden Ziffern)
3. Steuerzeitraum: 2 Zeichen; „M“ (Monat) oder „T“ (Quartal)
4. Einzahlungsformular: 303
5. Ergebnis der Selbstveranlagung: „I“ für Zahllast
6. Einzuzahlender Betrag; er muss größer als Null sein.
Nach erfolgter Einzahlung stellt das mitwirkende Institut ein Vollständige Referenzzahl („Numero de Referencia Completo“ (NRC)) aus, die elektronisch mithilfe eines Kodierungssystems in einer Weise generiert wird, dass sie dem eingezahlten Betrag eindeutig zugeordnet ist.
Gleichzeitig wird eine Empfangsbestätigung übermittelt oder überreicht, je nachdem auf welche Weise die Übermittlung der Daten erfolgt ist. Diese Bestätigung enthält mindestens die Angaben, die in Artikel 3 Absatz 2 der ministeriellen Verordnung vom 28. Juni 2007 (Orden EHA/2027/2007) über die Mitwirkung von Kreditinstituten bei der Tätigkeit der A.E.A.T. im Sinne der Abgabenerhebungsordnung („Reglamento General de Recaudación“, Real Decreto 939/2005) bezeichnet werden.
b) Danach loggt sich der Anmelder bzw. Einreicher im Internet auf die Website der Steuerbehörde unter www.agenciatributaria.es in das Online-Finanzamt („Oficina Virtual“) ein, klickt auf die betreffende Steuer („Impuesto sobre el Valor Añadido“) und dann auf die Erklärung, die übermittelt werden soll („Modelo 303“); hier gibt er die vom mitwirkenden Institut ausgegebene Referenzzahl NRC ein.
c) Anschließend wird die Anmeldung mit der elektronischen Signatur, die bei der Auswahl des im Voraus auf dem Browser installierten Zertifikats generiert wurde, übermittelt.
Handelt es sich beim Einreicher um eine zur Einreichung von Steuererklärungen in Vertretung Dritter berechtigte, natürliche oder juristische Person, dann ist nur eine einzige Signatur erforderlich, nämlich die von seinem Zertifikat.
35
d) Wird die MwSt-Erklärung angenommen, bestätigt die A.E.A.T. die Angaben des Zahllastformulars auf dem Bildschirm mit einem aus 16 Zeichen bestehenden elektronischen Kode sowie mit dem Datum und der Uhrzeit der Einreichung.
Konnte die Erklärung nicht angenommen werden, erscheint auf dem Bildschirm eine Beschreibung der festgestellten Fehler. In diesem Fall müssen die Fehler auf dem eingereichten Formular behoben werden; falls das Problem einen anderen Grund hatte, muss die Einreichung wiederholt werden.
Der Einreicher muss die mit dem elektronischen Kode ordnungsgemäß bestätigte Erklärung sowie ggf. die Einzahlungsbestätigungen aufbewahren.
Falls sich aus der Erklärung ein zu erstattendes oder zu verrechnendes Guthaben ergibt oder diese einen Zeitraum ohne Geschäftstätigkeit betrifft, ist wie folgt vorzugehen:
a) Der Anmelder bzw. der Einreicher loggt sich im Internet auf die Website der Steuerbehörde www.agenciatributaria.es in das Online-Finanzamt („Oficina Virtual“) ein, klickt dort auf die betreffende Steuer („Impuesto sobre el Valor Añadido“) und dann auf die Erklärung, die übermittelt werden soll („Modelo 303“).
b) Anschließend wird die Anmeldung mit der elektronischen Signatur, die bei der Auswahl des im Voraus auf dem Browser installierten Zertifikats generiert wurde, übermittelt.
Handelt es sich beim Einreicher um eine zur Einreichung von Steuererklärungen in Vertretung Dritter berechtigte, natürliche oder juristische Person, dann ist nur eine einzige Signatur erforderlich, nämlich die von seinem Zertifikat.
c) Wird die Anmeldung angenommen, bestätigt die A.E.A.T. die Angaben des Formulars auf dem Bildschirm mit einem aus 16 Zeichen bestehenden elektronischen Kode sowie dem Datum und der Uhrzeit der Einreichung. Konnte die Erklärung nicht angenommen werden, erscheint auf dem Bildschirm eine Beschreibung der festgestellten Fehler. In diesem Fall müssen die Fehler auf dem eingereichten Formular behoben werden; falls das Problem einen anderen Grund hatte, muss die Einreichung wiederholt werden.
Der Einreicher muss die mit dem elektronischen Code ordnungsgemäß bestätigte Erklärung aufbewahren.
Falls der Steuerpflichtige in Spanien über kein Konto bei einem Einlageinstitut verfügt oder andere wichtige Gründe vorliegen, muss er dies dem zuständigen Referenten oder Dienststellenleiter der A.E.A.T in einem Schreiben, das der MwSt-Erklärung beizufügen ist, mitteilen. Der Referent oder Dienststellenleiter kann in diesen Fall nach entsprechenden Überprüfungen die Anweisung erteilen, dass die Rückzahlung durch Ausstellung eines auf Namen lautenden Schecks der Banco de España erfolgt. Er kann die Durchführung der Erstattung durch Ausstellung eines Verrechnungs- oder Namensschecks der Banco de España auch dann anordnen, wenn diese die Erstattung nicht mittels Banküberweisung durchführen kann.
Wenn sich aus der Erklärung ein zu erstattendes Guthaben ergibt und eine Erstattung mittels Namensschecks der Banco de España gewünscht wird, muss der entsprechenden Antrag bei der elektronischen Eingabestelle der A.E.A.T. eingereicht werden. Hierzu muss sich der Anmelder im Internet auf der Website der Steuerbehörde
36
www.agenciatributaria.es in das Online-Finanzamt („Oficina Virtual“) einloggen, dort klickt er auf die elektronische Eingangsstelle und dann auf das entsprechende Formular, dem die Unterlagen beigefügt werden sollen. Dann können die Dokumente übermittelt werden.
Falls sich aus der MwSt-Erklärung gemäß Formular 303 eine Zahllast ergibt und gleichzeitig ein Antrag auf Verrechnung, Stundung oder Teilzahlung gestellt werden soll, kommen je nachdem folgende Bestimmungen zur Anwendung: Artikel 71 ff. der Abgabenordnung (Ley 58/2003) und Artikel 55 ff. der Abgabenerhebungsordnung (Real Decreto 939/2005) bzw. Artikel 65 der Abgabenordnung und Artikel 44 ff. der Abgabenerhebungsordnung.
Die elektronische Übermittlung von MwSt-Erklärungen mit Antrag auf Stundung oder Teilzahlung bzw. mit Schuldanerkenntnis mit oder ohne Antrag auf Verrechnung erfolgt ebenfalls nach dem oben beschriebenen Verfahren, mit der Besonderheit, dass sich die Anmelder einloggen und das für den jeweiligen Antrag vorgeschriebene Dokument an die elektronische Eingangsstelle der A.E.A.T. schicken müssen, wie es der Beschluss der Generaldirektion der A.E.A.T. vom 23. August 2005 über die Einreichung bestimmter Dokumente bei der elektronischen Eingangsstelle (Resolución de 23 de agosto de 2005) vorsieht. Wurde das Dokument korrekt übermittelt, teilt die Steuerbehörde auf den Bildschirm eine Referenzzahl mit, die verpflichtend bei der Übermittlung der betreffenden MwSt-Erklärungen angegeben werden muss.
47. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN?
Die Form der Einreichung hängt von der Anzahl der eingereichten Aufzeichnungen ab. Es gilt Folgendes:
1. Zusammenfassende Meldungen, die nicht mehr als 5 000 000 Aufzeichnungen umfassen, müssen auf elektronischem Wege über das Internet eingereicht werden; das erforderliche Hilfsprogramm muss zuvor von der Website der A.E.A.T. heruntergeladen werden.
2. Zusammenfassende Meldungen, die mehr als 5 000 000 Aufzeichnungen umfassen, müssen – ungeachtet der sonstigen Merkmale der zur Abgabe verpflichteten natürlichen oder juristischen Person – für jeden Anmelder einzeln auf einem eigenen, direkt vom Computer lesbaren Datenträger eingereicht werden. Dieser muss folgende Merkmale aufweisen:
– – – –
Typ: DVD-R oder DVD+R Kapazität: Max.4,7 GB File-System: UDF Einseitig und eine Schicht.
37
Für die elektronische Einreichung der Zusammenfassenden Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze gemäß Formular 349 gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Anmelder muss im Besitz einer MwSt-Nummer (NIF) sein.
2. Auf dem Browser des Ausstellers muss ein Benutzerzertifikat X.509.V3 installiert sein, das von der spanischen Münzanstalt (Fábrica Nacional de Moneda y Timbre – Real Casa de la Moneda) nach dem Verfahren ausgestellt wurde, das in den Anhängen III und IV der Verordnung vom 24. April 2000 über die Voraussetzungen für die elektronische Einreichung von Einkommensteuererklärungen, veröffentlicht im Amtsblatt („Boletín Oficial del Estado“) am 29. April 2000, beschrieben wird.
3. Falls der Einreicher eine natürliche oder juristische Person ist, die zur Einreichung von Erklärungen in Vertretung Dritter berechtigt ist, muss auf dem Browser das Benutzerzertifikat X.509.V3 installiert sein, das ihm von der Münzanstalt ausgestellt wurde.
4. Um die Zusammenfassende Meldung gemäß Formular 349 auf elektronischem Wege einreichen zu können, muss der Anmelder zuvor mithilfe eines Hilfsprogramms eine entsprechende Datei erstellen. Er kann dabei das Hilfsprogramm verwenden, das von der A.E.A.T. für die Meldung gemäß Formular 349 entwickelt wurde, oder auch ein anderes Programm, mit dem man eine Datei desselben Formats erhält.
Anmelder, die sich für diese Art der Einreichung entscheiden, müssen die für die Einreichung notwendigen technischen Voraussetzungen beachten; sie sind in Anhang II der Verordnung vom 24. April 2000 beschrieben.
In folgenden Fällen kann die Zusammenfassende Meldung gemäß Formular 349 nicht auf elektronischem Wege eingereicht werden:
1. Wenn mehr als 1 500 Unternehmer-Aufzeichnungen übermittelt werden sollen.
2. Wenn es sich um eine gemeinsame Einreichung für mehrere Steuerpflichtige im Sinne der entsprechenden Verordnung handelt.
VERPFLICHTUNGEN BEI DER EINFUHR
48. WER KANN GEMÄSS ARTIKEL 201 DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG BEI DER EINFUHR ALS MWST-SCHULDNER BESTIMMT ODER ANERKANNT WERDEN?
Sofern die jeweils in den Zollvorschriften genannten Voraussetzungen gegeben sind, gelten als Einführer
38
1. die Empfänger der eingeführten Güter, gleichgültig ob es sich dabei um deren Erwerber, Übernehmer oder Eigentümer handelt, oder aber um Empfangsspediteure, die die Güter in eigenem Namen einführen;
2. Reisende bezüglich der Güter, die sie bei der Einreise ins MwSt-Gebiet mit sich führen;
3. in jenen Fällen, die nicht unter Ziffer 1 oder 2 fallen, die Eigentümer der Güter;
4. die Erwerber bzw. Eigentümer, Besteller oder Befrachter der in Artikel 19 des MwSt- Gesetzes bezeichneten Güter.
Leistungsempfänger, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen die korrekte Erhebung der Steuer umgehen, haften gesamtschuldnerisch für die vom Steuerpflichtigen geschuldeten Abgaben.
Diesbezüglich umfasst die Haftung auch eine eventuell verhängte Strafe. Ebenfalls gesamtschuldnerisch haften für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
1. die bürgenden Verbände in den in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Fällen;
2.die spanischen Eisenbahnen (RENFE), wenn sie aufgrund internationaler Übereinkommen für Dritte handeln;
3. natürliche oder juristische Personen, die in eigenem Namen für Rechnung der Einführer handeln.
Subsidiär für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer haften Zollagenten, die im Namen und für Rechnung ihrer Auftraggeber handeln.
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Haftungen gelten nicht für Abgabenschulden, die erst infolge von außerhalb des Bereiches der Zollstellen durchgeführten Maßnahmen festgestellt werden.
49. WELCHE BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR DIE ANMELDUNG UND ENTRICHTUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR?
Laut Artikel 73 der MwSt-Verordnung (Real Decreto 1624/1992) gilt:
1. Die Anmeldung MwSt-pflichtiger Einfuhrumsätze hat gleichzeitig mit der Zollanmeldung zu erfolgen bzw. zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung hätte stattfinden müssen, wenn nicht Zollbefreiung oder -freiheit bestanden hätte. Dies gilt ungeachtet eventueller weiterer Anmeldungen, die ggf. aufgrund sonstiger Abgaben erforderlich sind.
Die Regel des obigen Absatzes gilt auch für Waren, welche die in Artikel 23 des MwSt- Gesetzes (Ley 37/1992) genannten Lagerzonen verlassen oder aus den in Artikel 24 aufgezählten Befreiungsregelungen herausfallen. Ausgenommen hiervon sind andere Lagerverfahren als Zolllagerverfahren, sofern die Einfuhr der betreffenden Waren im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 des MwSt-Gesetzes erfolgt.
39
Hierzu müssen Steuerpflichtige, die Einfuhrumsätze bewirken, die entsprechende MwSt- Erklärung gemäß dem vom Wirtschafts- und Finanzministerium zugelassenen Formular und unter Einhaltung der in den Zollbestimmungen enthaltenen Frist- und Formvorschriften bei der Zollstelle einreichen.
Umsätze, die Einfuhren gleichgestellt sind, sind vom Steuerpflichtigen in den Zusammenfassenden Meldungen und gemäß dem hierfür vom Wirtschafts- und Finanzministerium vorgesehenen Formular zu veranlagen.
Vorsteuern, die sich aus Umsätzen ergeben, die Einfuhren gleichgestellt sind, können unter den in Abschnitt VIII Kapitel I des MwSt-Gesetzes geregelten Voraussetzungen direkt auf dem Formular in Abzug gebracht werden.
Es gelten folgende Fristen und Steuerzeiträume:
a) Die in Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 des MwSt-Gesetzes bezeichneten Umsätze müssen in einer Zusammenfassenden Meldung ausgewiesen werden, die entweder direkt oder über mitwirkende Institute bei der für den Steuersitz des Steuerpflichtigen zuständigen Dienststelle der Steuerbehörde einzureichen ist. Die Einreichung muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
1. Wenn es sich um die in Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 des MwSt-Gesetzes bezeichneten Umsätze handelt, zwischen dem 1. und 30. Januar des Folgejahres nach Fälligkeit der Steuer;
2. wenn es sich um im jeweiligen Kalendervierteljahr bewirkte Umsätze nach Artikel19 Absatz4 des MwSt-Gesetzes handelt, innerhalb der Fristen nach Artikel 71 Absatz 4 der MwSt-Verordnung.
b) Umsätze im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 des MwSt-Gesetzes, die in den in Artikel 71 Absatz 3 der MwSt-Verordnung bezeichneten Steuerzeiträumen bewirkt wurden, müssen in einer Zusammenfassenden Meldung ausgewiesen werden, die entweder direkt oder über mitwirkende Institute bei der für die Prüfung des betreffenden Betriebes, Ortes, Gebietes oder Lagers zuständigen Dienststelle der Steuerbehörde einzureichen ist; es gelten die Fristen nach Artikel 71 Absatz 4 der MwSt-Verordnung.
c) Umsätze, auf die sich der vorstehende Buchstabe b bezieht, können auch zentral in einer einzigen Zusammenfassenden Meldung ausgewiesen werden, die innerhalb derselben Fristen und in denselben Abständen entweder direkt oder über mitwirkende Institute beim für den Steuersitz des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt einzureichen ist, und zwar wenn
1. der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen der Einfuhren gleichgestellten Umsätze im Vorjahr mehr als 1 500 000 EUR betrug;
2. die Steuerbehörde dies auf Antrag des Betreffenden genehmigt hat.
Die Erhebung und Entrichtung der von den Zollstellen bei der Gütereinfuhr veranlagten MwSt-Beträge erfolgt gemäß den Bestimmungen der Abgabenerhebungsordnung.
40
Die Erhebung und Entrichtung von im Reiseverkehr, bei Postsendungen oder bei summarischen Anmeldungen mit grünem Aufkleber veranlagten Abgabenschulden erfolgt gemäß den für die jeweils veranlagten Zölle geltenden Bestimmungen.
In folgenden Fällen kann der Zoll die Bestellung einer Sicherheit in ausreichender Höhe verlangen:
a) Wenn die Anwendung von Befreiungen oder Vergütungen davon abhängt, ob der Steuerpflichtige bestimmte Voraussetzungen erfüllt;
b) wenn dies aufgrund von Umständen im konkreten Fall ratsam erscheint.
Der Zweck der Sicherheit ist es, die Zahlung der Schuld für den Fall der Nichterfüllung der Bedingungen oder Voraussetzungen der gewährten Steuerbegünstigung oder für den Fall des Eintretens bestimmter, im betreffenden Fall möglicher Umstände zu gewährleisten.
50. GESTATTEN SIE EINE ZEITVERSETZTE VERBUCHUNG GEMÄSS ARTIKEL 211 DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG? WENN JA, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN?
Bei Stellung einer Sicherheit kann die Schuld innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Erfassung beglichen werden.
VERWALTUNGSPFLICHTEN
51. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, FÜR WEN GELTEN SIE?
– Unter die so genannte Ausgleichsabgabenregelung („Régimen especial del recargo de equivalencia“) fallen Einzelhändler (überwiegend natürliche Personen, aber auch juristische Personen, sofern sie nach einer besonderen Einkommensteuerregelung veranlagt werden), die bestimmte, nicht speziell ausgenommene Gegenstände oder Erzeugnisse jeder Art verkaufen.
Die von dieser Regelung erfassten Einzelhändler müssen ihren Lieferern zusätzlich zu der auf den Erwerb anfallenden Mehrwertsteuer eine Ausgleichsabgabe („recargo de equivalencia“) zahlen und sind damit von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer befreit.
Die betreffenden Einzelhändler brauchen für ihre Umsätze keine Rechnungen oder andere, Rechnungen gleichgestellte Dokumente auszustellen, wenn sie an nicht steuerpflichtige Personen verkaufen.
– Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei: Betreiber von Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereibetrieben können auf die Inanspruchnahme dieser Regelung offiziell verzichten, und zwar bei der Abgabe der Registrierungserklärung zur Anmeldung ihrer Tätigkeit oder durch Abgabe einer
41
entsprechenden Änderungserklärung jeweils im Dezember vor dem Fiskaljahr, in dem der Verzicht wirksam werden soll.
Von der Sonderregelung erfasste Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Pauschalausgleich in Höhe von 9 % (Tätigkeiten in Land- und Forstwirtschaft) bzw. 7,5 % (Tätigkeiten in den Bereichen Viehzucht und Fischerei) des Wertes der bewirkten Umsätze.
Sie sind außerdem für die von dieser Regelung betroffenen Tätigkeiten von allen mit der Berechnung, Weitergabe und Entrichtung der Mehrwertsteuer verbundenen Verpflichtungen sowie von den Aufzeichnungs- bzw. Buchführungspflichten befreit.
52. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINF ACHUNGEN? WENN JA, WELCHE?
Ein vereinfachtes Verfahren steht Kleinunternehmen offen, die bestimmte Bedingungen erfüllen und deren Umsätze einen festgelegten Schwellenwert nicht übersteigen. Das Besondere an diesem System ist die Berechnung der MwSt-Schuld anhand objektiver Indizes, Schlüssel o. Ä. Von diesem System erfasste Unternehmer sind, von Ausnahmen abgesehen, von der Pflicht zur Rechnungstellung befreit.
53. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST-ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR?
Die im Zusammenhang mit MwSt-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen zu verwendenden Vordrucke und Formulare liegen in spanischer Sprache vor. Nur der Vordruck 361 für MwSt-Erstattungen an bestimmte, nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässige Unternehmer und freiberuflich Tätige ist zweisprachig (Englisch und Spanisch) (Achte und Dreizehnte MwSt-Richtlinie).
VORSTEUERABZUG
54. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN?
Laut Artikel 95 ff. des MwSt-Gesetzes (Ley 37/1992) gilt Folgendes:
Unternehmer und freiberuflich Tätige dürfen für Erwerbe, Einfuhren oder Dienstleistungen, die nicht direkt und ausschließlich ihre unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit betreffen, keine Vorsteuer in Abzug bringen.
Nicht als direkt und ausschließlich die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit betreffende Gegenstände werden u. a. angesehen:
42
1. Gegenstände, die üblicherweise zu verschiedenen Zeiten abwechselnd für diese Tätigkeit und für andere, weder unternehmerische noch freiberufliche Tätigkeiten verwendet werden;
2.Gegenstände und Dienstleistungen, die gleichzeitig für unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeiten und für den Privatbedarf verwendet werden;
3. Gegenstände oder Rechte, die nicht in der Buchführung oder in den offiziellen Geschäftsbüchern der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfasst sind;
4.vom Steuerpflichtigen erworbene Gegenstände oder Rechte, die nicht in das unternehmerische oder freiberufliche Betriebsvermögen eingebracht werden;
5.Gegenstände, die der Befriedigung persönlicher oder privater Bedürfnisse des Unternehmers oder freiberuflich Tätigen, seiner Familienangehörigen oder von deren Angestellten dienen, ausgenommen solche, die zur unentgeltlichen Beherbergung des Wach- und Sicherheitspersonals des Unternehmens auf dem Betriebsgelände oder für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Einrichtungen der Beschäftigten des Betriebes verwendet werden.
Nicht einmal anteilig in Abzug gebracht werden können MwSt-Beträge, die infolge des Erwerbs, einschließlich Eigenverbrauchs, der Einfuhr oder Miete, Verarbeitung, Reparatur, Wartung oder Nutzung der im Folgenden bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen, einschließlich ergänzender Lieferungen und Leistungen, angefallen sind:
1. Juwelen, Schmuck, Edelsteine, Natur- oder Zuchtperlen und Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Gold oder Platin gefertigt sind.
Für die Zwecke der Mehrwertsteuer gelten als Edelsteine: Diamanten, Rubine, Saphire, Smaragde, Aquamarine, Opale und Türkise.
3. Nahrungsmittel, Getränke und Tabak; 4. Darbietungen und Dienstleistungen zur Freizeitgestaltung;
5.Gegenstände oder Dienstleistungen, die als Aufmerksamkeiten für Kunden, Angestellte oder Dritte dienen sollen.
Als solche gelten nicht:
a) Gratisproben oder Werbegeschenke von geringem Wert im Sinne von Artikel7 Ziffern 2 und 4 des MwSt- Gesetzes;
b) Gegenstände, die ausschließlich dafür bestimmt sind, direkt oder in verarbeiteter Form entgeltlich weitergegeben oder zur Nutzung überlassen zu werden, und die nach ihrem Erwerb zu einem späteren Zeitpunkt als Aufmerksamkeit für Kunden, Angestellte oder Dritte verwendet werden.
43
6. Fahrt- oder Reisedienstleistungen, Beherbergung und Bewirtung, ausgenommen bis zu der Höhe, die für die Zwecke der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer als steuerlich abzugsfähige Aufwendung gilt.
Ausgenommen hiervon sind MwSt-Beträge, die anlässlich der oben bezeichneten Umsätze angefallen sind, aber folgende Gegenstände und Dienstleistungen betreffen:
1. Gegenstände, die objektiv betrachtet, ausschließlich gewerblichen, kommerziellen, landwirtschaftlichen, klinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen;
2. Gegenstände, die ausschließlich dafür bestimmt sind, von Unternehmern oder freiberuflich Tätigen, die sich üblicherweise mit der Erbringung solcher Leistungen befassen, direkt oder in verarbeiteter Form entgeltlich weitergegeben oder zur Nutzung überlassen zu werden;
3. Dienstleistungen, die in Anspruch genommen wurden, um von Unternehmern oder freiberuflich Tätigen, die sich üblicherweise mit der Erbringung solcher Leistungen befassen, wiederum als solche entgeltlich erbracht zu werden.
Für die in Artikel 95 und 96 vorgesehenen Vorsteuerabzüge gelten auch die Bedingungen und Anforderungen nach Abschnitt VIII Kapitel I des MwSt-Gesetzes, insbesondere die Pro-rata-Regel.
55. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN DIE VORSTEUER TEILWEISE ABGEZOGEN WERDEN? IN WELCHER HÖHE?
Artikel 95 Absatz 3. des MwSt-Gesetzes besagt Folgendes:
Vorsteuern, die sich aus dem Erwerb, dem Import, der Miete oder einer anderen Form der Gebrauchsüberlassung von Investitionsgütern ergeben, die zur Gänze oder teilweise zur Ausübung der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit verwendet werden, können nach den folgenden Regeln in Abzug gebracht werden:
1. Wenn es sich um Investitionsgüter handelt, die nicht in der folgenden Regel behandelt werden, kann die Vorsteuer in dem Ausmaß geltend gemacht werden, in dem die Güter, soweit begründetermaßen vorhersehbar, bei der Ausübung der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit eingesetzt werden sollen.
2. Wenn es sich um Pkws und deren Anhänger, Kleinkrafträder oder Motorräder handelt, wird davon ausgegangen, dass sie in einem Ausmaß von 50 % zur Ausübung der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit beitragen.
Zu diesem Zweck sind unter Pkws, Anhängern, Kleinkrafträdern und Motorrädern die Fahrzeuge zu verstehen, die im Anhang der spanischen Straßenverkehrsordnung („Real Decreto Legislativo 339/1990, de 2 de marzo, por el que se aprueba el texto articulado de la Ley sobre Tráfico, Circulación de Vehículos a Motor y Seguridad Vial“) als solche bezeichnet werden; des Weiteren Fahrzeuge, die dort als Kombifahrzeuge bezeichnet werden, sowie so genannte Geländewagen oder „Jeeps“.
44
Unbeschadet dieser Regel 2 wird bei den im Folgenden angegebenen Fahrzeugen angenommen, dass sie zu 100% der Ausübung der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen:
a) Kombifahrzeuge, die für den Warentransport verwendet werden;
b) Fahrzeuge, die bei der entgeltlichen Erbringung von Transportdienstleistungen für Fahrgäste verwendet werden;
c)Fahrzeuge, die bei der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen zur Fahrerausbildung verwendet werden;
d)Fahrzeuge, die von ihren Herstellern zur Durchführung von Tests, Versuchen, Vorführungen oder zu Werbezwecken verwendet werden;
e) Fahrzeuge, die für die Dienstfahrten von Handelsvertretern oder –agenten verwendet werden;
f) Fahrzeuge, die bei Wachdiensten eingesetzt werden.
3. Die in den obigen Regeln bezeichneten Vorsteuerabzüge müssen berichtigt werden, wenn nachweislich das tatsächliche Ausmaß der Verwendung dieser Gegenstände zur Ausübung der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit nicht dem ursprünglich angenommenen Anteil entspricht.
Diese Berichtigung erfolgt nach dem Verfahren, das in Abschnitt VIII Kapitel I des MwSt-Gesetzes für den Abzug und die Berichtigung von Vorsteuern aufgrund des Erwerbs von Investitionsgütern vorgesehen ist, indem der Umsatzanteil, für den die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, durch den Prozentsatz ersetzt wird, der dem Ausmaß der Nutzung zur Ausübung der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit entspricht.
4. Das Ausmaß der Nutzung zur Ausübung der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit muss vom Steuerpflichtigen durch irgendein zulässiges Beweismittel nachgewiesen werden. Die vom Steuerpflichtigen eingereichte MwSt-Erklärung oder die Verbuchung bzw. Erfassung der entsprechenden Investitionsgüter in den Geschäftsbüchern der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit sind noch keine ausreichenden Beweise.
5. Für diese Zwecke wird bei Gegenständen, die im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 Ziffer 3 und Ziffer 4 des MwSt-Gesetzes nicht verbucht bzw. nicht in das Betriebsvermögen eingebracht wurden, aber davon ausgegangen, dass sie gar nicht zur unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit beitragen.
Diese Regeln kommen auch auf Vorsteuern zur Anwendung, die beim Erwerb oder bei der Einfuhr der folgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit den hier behandelten Gegenständen stehen, angefallen sind bzw. entrichtet wurden:
1. Zubehör und Ersatzteile für diese Gegenstände;
45
2. Treib- und Kraftstoffe, Schmiermittel und die für den Betrieb notwendigen Energieprodukte;
3. Kosten für Parkplätze und die Benutzung von Mautstrecken; 4. Instandsetzung, Umbau und Reparatur derselben.
46