Artikel 12.2 des Gesetzes der Körperschaftsteuer gemäß Änderung 16/2007 bestimmt, dass für die steuerliche Abzugsfahigkeit der Rückstellung der Risikodeckung wenigstens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt werden muss:
1. Ab Falligkeit der Verpflichtung müssen 6 Monate vergangen sein.
2. Gerichtliche Feststellung: Schuldnerkonkurs oder Insolvenz.
3. Schuldner wurde wegen Glaubigerbenachteiligung angeklagt.
4. Schuldner wurde wegen seiner Schulden verklagt.
5. Gerichtliches oder Schiedsgerichtliches Verfahren, von dessen Urteil die Zahlung der Schuld abhangt.
Ausnahmen
gemäß Körperschaftssteuer Verordnung (Reglamento Impuesto sobre Sociedades – Artikel 7, schriftliche Abfassung 1122/2005):
Durch öffentliche Unternehmen abgesicherte Verbindlichkeiten (AENA, Post, etc.)
Durch dingliches Recht garantierte Verbindlichkeiten (Hypotheken, Pfandgegenstand, etc.)
Durch Kredit- oder Kautionsversicherungsvertrage garantierte Verbindlichkeiten
Schriftlicher Zahlungsaufschub, Teilzahlung, etc.
Es sei denn, diese Schulden sind Gegenstand eines Gerichts -oder Schiedsverfahrens, wo über deren Existenz und Betrag verhandelt wird.
Die Rückstellungen hinsichtlich der Schulden von gestellten Rechnungen an verbundene Personen oder Unternehmen sind NICHT abzugsfahig, es sei denn im Falle einer gerichtlich ausgesprochenen Insolvenz.
Rückstellungen, die auf Schatzungen beruhen, sind nicht abzugsfahig, außer bei Klein-Unternehmen. Bei diesen ist eine Rückstellung von 1 % des Debitoren-Saldo gestattet. Als Klein-Unternehmen gilt, wenn der Jahresumsatz unter 8 Millionen Euro liegt.