Gemäß dem neuen Doppelbesteuerungs-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien gilt ab 1.1.2013 die neue Regelung in Art. 13 Abs. 2:
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft – oder vergleichbaren Beteiligungen – erzielt, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Von dieser Regelung wird unter anderem die von deutschen Investoren beim Kauf spanischer Ferienimmobilien häufig gewählte Form des mittelbaren Erwerbs über die Beteiligung an einer spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.) erfasst. Bei einem Verkauf der Gesellschaftsanteile steht das Besteuerungsrecht an einem etwaigen Veräußerungsgewinn neben Deutschland nun auch Spanien zu. Die Doppelbesteuerung wird durch das Anrechnungsverfahren (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Nr. ii DBA Deutschland-Spanien) vermieden.
Aus innerstaatlicher deutscher Sicht ist aufgrund der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eine Besteuerung des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG zu prüfen. Bei natürlichen Personen, die insgesamt mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, führt die Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre zur Versteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 AStG i.V.m. § 17 Abs. 2 EStG).
Dieser fiktive Veräußerungsgewinn berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Verkaufs (der im Fall einer vollständig abbezahlten Immobilie mit dem Verkehrswert identisch ist) und den Anschaffungskosten der Anteile.
Der so ermittelte Gewinn ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei (§ 3 Nr. 40 c EStG). Auf die verbleibenden 60% ist der individuelle Steuersatz des Investors (in der Spitze 45 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Einkommensteuer) sowie eventuelle Kirchensteuer zu zahlen. Eine Stundung von Amts wegen gemäß § 6 Abs. 5 AStG ist im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG ist nicht vorgesehen.
Um eine Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland und damit eine sofortige Besteuerung des Vermögenszuwachses zu vermeiden und gegebenenfalls eine Plattform für das Halten weiterer Auslandsbeteiligungen zu schaffen, bieten wir Ihnen eine ganz legale Lösung an.
Diese Lösung besteht in einer Umstrukturierung Ihres Vermögens, in dem das internationale Steuerrecht angewendet wird.
Im Ergebnis lässt sich aus deutscher Sicht der sofortige Anfall einer Besteuerung des Vermögenszuwachses vermeiden.
Die hier von betroffenen Personen, sind die, die in Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind und Anteile einer spanischen Gesellschaft haben, die Besitzer einer spanischen Immobilie sind.
Diejenigen, die hauptsächlich davon betroffen sind, sind diejenigen, die eine hohe Differenz zwischen Anschaffungspreis der Anteile und Verkehrswert der Immobilie haben.
Es ist auf jeden Fall angebracht, sich sofort mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen, der über dieses Thema Bescheid weiß.
Wenn nicht, rufen Sie uns an!
Das Gute ist, dass es eine Lösung gibt, aber man muss schnell handeln. Ab 1.1.2013 ist es zu spät.
Quelle:
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen“ vom 03.02.2011 wurde ausgetauscht. Damit ist das Abkommen gemäß Art. 30 Abs. 2 DBA Deutschland-Spanien zum 18.10.2012 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das bisher geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 05.12.1966 außer Kraft getreten. Anzuwenden ist das neue Abkommen im Ergebnis für Zeiträume ab dem 01.01.2013.