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  • admin um 17:29 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: 2008, , , Steuersenkung   

    Ab 2008 nur noch 25% Körperschaftsteuer 

    Die Körperschaftssteuer in Spanien verringte sich in 2008 auf 25 Prozent.

    Dieser Steuersatz gilt für Kleinfirmen mit einem Gewinn von bis zu 120.202,41 EUR.

    Beispiele:

    Bei einem Gewinn von 100.000 EUR fallen 25.000 € an Steuern an.

    Wer als Kleinfirma (Gesellschaften mit einem Umsatz bis 8 Millionen EUR) einen höheren Gewinn erzielt, zahlt für den 120.202,41 EUR übersteigenden Betrag 30% Steuersatz.

    Beispiel:
    Gewinn 500.000 EUR, Steuern für 2008:

    Für 120.202,41 EUR betragt die Steuer 25% = 30.050,60 EUR
    Für 379.797,59 EUR betragt die Steuer 30% = 113.939,28 EUR

    Gesamtsteuerbelastung 143.989.88 EUR
    Das sind gerade mal 28,8 Prozent Gesamtsteuerbelastung!

    Ein weiterer Vorteil:

    In Spanien sind die Gewinne von Gesellschaften keiner anderen direkten Besteuerung unterworfen. Sogar die Gewerbesteuer wurde für Firmen mit Umsatz unter 1 Million vor einigen Jahren abgeschafft.

    Wenn man noch die weiteren Vorteile auf die Waagschale legt, spricht immer mehr für eine Gesellschaft spanischen Rechts.

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  • admin um 17:22 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: , Verlustausgleich   

    Verlustausgleich mehr als 15 Jahre ! 

    Im Allgemeinen können die Verluste eines Geschaftsjahres mit den Gewinnen von künftigen Geschaftsjahren verrechnet werden, sofern diese Geschaftsjahre innerhalb der unmittelbar darauffolgenden 15 Jahre abgeschlossen werden.

    Aber das ist noch nicht alles, denn für neu gegründete Firmen sind die Bestimmungen hinsichtlich der Verlustausgleiche noch vorteilhafter, da hier die 15jahrige Frist für den Verlustausgleich erst vom ersten Geschaftsjahr ab gerechnet wird, in dem die Gesellschaft Gewinne erzielt.

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  • admin um 17:15 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: , Belege, , , , Gewerbe, , spanische GmbH, , , Vorsteuer   

    Wie Sie beim Auto Steuern sparen können 

    Eine haufige Frage unserer Kunden bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen, die über eine spanische GmbH erworben werden.

    Zunachst müssen 2 Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

    1. Das Auto muss in Spanien auf den Namen der Gesellschaft angemeldet sein.
    2. Die Gesellschaft muss im entsprechenden Geschaftsjahr beim Finanzamt für eine gewerbliche Tatigkeit angemeldet sein.

    Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, haben wir folgende Möglichkeiten:

    Was die Umsatzsteuer betrifft, gewahren die spanischen Finanzbehörden (mutmaßlich) einen Abzug von 50% auf die bei Kfz.-Kaufen geleistete Vorsteuer, (sowie auf die USt von Reparaturen, Accesoires, Instandhaltungsarbeiten etc). Dieser Prozentsatz kann jedoch erhöht werden, wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% für die Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird oder, im umgekehrten Fall, kann der Prozentsatz reduziert werden, wenn das Finanzamt das Gegenteil beweisen kann.

    Dies bedeutet, dass sie stets beweisen müssen, dass das Fahrzeug zur Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird. Wie? Grundsatzlich anhand der Natur des Gewerbes, das Sie ausüben. Wenn Sie einer kommerziellen Tatigkeit nachgehen, sind dafür überregionale Fahrten notwendig, um Ihre verschiedenen Kunden zu besuchen. Wenn es sich bei Ihrer Aktivitat um technische Serviceleistungen handelt, führen Sie Fahrten zu den Einrichtungen des Kunden durch. Bei einer Aktivitat als Bautrager, besuchen Sie die verschiedenen Baustellen, an denen gearbeitet wird.

    Es ist empfehlenswert, alle Belege und Unterlagen aufzuheben, die die zurückgelegten Fahrten akkreditieren. Auf diese Weise können Sie die Nutzung des Fahrzeuges für Ihre Tatigkeit belegen und nebenbei die damit in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abziehen.

    Wenn Sie einen rechtlich zulassigen Beweis erbringen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% genutzt wird, so ist dies theoretisch möglich, sogar bis zu einer 100%igen Nutzung.
    Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Behörden diese Beweise mit Sicherheit nicht zulassen und diese Frage dann vor Gericht entschieden wird, sofern Sie tatsachlich bis zur letzten Instanz gehen möchten. In diesem Fall haben Sie dann bessere Chancen, wenn Sie über einen Privatwagen verfügen, der womöglich die gleiche oder eine höhere Kategorie hat wie der Firmenwagen, und wenn Sie beweisen können, dass der Firmenwagen nachts und an den Wochenenden auf einem bewachten Gelande oder Parkplatz abgestellt wird.

    Wenn Sie das Fahrzeug kaufen, bitten Sie Ihren Steuerberater 50% der Umsatzsteuer bei der vierteljahrlichen Steuererklarung abzuziehen. Am Jahresende können Sie dann die USt regulieren, indem Sie den endgültigen Prozentsatz anwenden, sofern dieser höher ist. Sollte der tatsachliche Prozentsatz aber niedriger sein, so müssen Sie diesbezüglich nichts unternehmen, da es Sache der Behörden ist, dies zu beweisen. Wenn letzteres eintrifft und Sie aber beweisen, dass die Nutzung des Fahrzeuges Ihre gewerbliche Tatigkeit betrifft, so wird Ihnen für den steuerlichen Abzug von 50% keine Sanktion auferlegt. Der Prozentsatz wird lediglich reguliert seitens der Behörde.

    Fahrzeuge können auf maximal 14 Jahre abgeschrieben werden, wobei der maximale jahrliche Abschreibungssatz 16% des Kaufpreises betragt. Aber Achtung: die Abschreibung kann nur im gleichen Verhaltnis erfolgen, in dem das Fahrzeug von der gewerblichen Nutzung betroffen ist.

    Es erübrigt sich zu erwahnen, dass wir hier nicht von Fahrzeugen sprechen, die als Handels- oder Vertreterfahrzeuge gebraucht werden bzw. zum Transport von Reisenden, zur Vermietung, als Fahrschulauto, Rettungswagen etc.

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  • admin um 17:10 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: Fristen, , Steuerersparnis, , Steuerfreibetrag, Steuervorteil, , Verkaufspreis, ,   

    Wie Sie Ihre Immobilie völlig steuerfrei verkaufen! 

    Vielen Leuten ist nicht bewusst, dass es eine absolut rechtmaßige Art und Weise gibt, eine Immobilie in Spanien völlig steuerfrei zu verkaufen, selbst wenn man durch diesen Verkauf einen sehr hohen Gewinn erzielt.

    Es geht dabei um folgendes Prinzip:

    Wenn Sie Ihr Wohneigentum veraußern um sich danach eine andere Immobilie zu kaufen, kann der gesamte Vermögenszuwachs, der durch den Verkauf der eigengenutzten Immobilie erzielt wird, von der Besteuerung befreit werden. Grundvoraussetzung dafür ist, dass Sie den erzielten Verkaufserlös in den Erwerb einer anderen eigengenutzten Immobilie investieren. Sollte der reinvestierte Betrag niedriger sein als der erzielte Verkaufspreis, so ist nur der verhaltnismaßige Anteil von der Versteuerung befreit.

    Ein Beispiel: Sie verkaufen Ihr gegenwartiges Wohneigentum für 500.000 Euro und erzielen dabei einen Gewinn von 150.000 Euro. Wenn Sie den gesamten Verkaufspreis, also mindestens 500.000 Euro, in den Kauf einer neuen Immobilie investieren, so ist der gesamte erzielte Gewinn von 150.000 Euro von der Besteuerung befreit, was eine Steuerersparnis von 27.000 Euro bedeutet (150.000 x 18%).

    Achtung! Um diesen steuerlichen Vorteil für sich in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

    1. Sowohl bei der veraußerten, als auch bei der neu erworbenen Immobilie muss es sich um eigengenutzte Immobilien handeln und um den Hauptwohnsitz. Die betreffende Person muss also in Spanien ansassig sein, was bedeutet, dass sie ihre Privateinkünfte deklarieren und ihre Steuern an das spanische Finanzamt zahlen muss.
    2. Die erworbene Immobilie muss vom Steuerzahler spatestens 12 Monate nach ihrem Erwerb oder nach Fertigstellung der Bauarbeiten bezogen werden.
    3. Die veraußerte Wohnung muss wahrend eines durchgehenden Zeitraums von mindestens drei Jahren der standige Wohnsitz des Steuerzahlers gewesen sein.

    Die Reinvestition des Betrages, der durch den Verkauf erzielt wurde, kann entweder auf einmal oder gestaffelt erfolgen, in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren. In letzterem Fall ist es ausreichend, die Finanzbehörden über das verbindliche Unterfangen zu informieren, innerhalb der folgenden zwei Jahre zu reinvestieren, wodurch man die Steuer im Voraus nicht zu zahlen hat und sich sofort auf die steuerliche Befreiung berufen kann (in der entsprechenden Steuererklarung für das Jahr, in dem der Verkauf durchgeführt wurde). Sollte dieses verbindliche Unterfangen nicht eingehalten werden, müssen die Steuern für den erzielten Gewinn sowie die entsprechenden Verzugszinsen gezahlt werden.

    Es ist ebenfalls möglich, zuerst die neue Immobilie zu kaufen und dann, innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die vorige zu verkaufen.

    Um zu entscheiden, ob man seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien festlegen möchte oder nicht, hier eine kurze Information:

    Der Steuersatz in Spanien, der im Gesetzesentwurf der Steuerreform für 2007 aufgeführt ist, reicht von 24% für Einkünfte bis 17.360 Euro, bis hin zu 43% für Einkünfte über 52.360 Euro. Der Steuerfreibetrag wird mit 5.050 Euro festgesetzt. Für jedes Kind gibt es weitere Freibetrage, die bei 1.800 Euro für das erste Kind anfangen und bis hin zu 2.800 Euro ab dem vierten Kind reichen.

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  • Strategiedoktor um 10:14 am 9. June 2009 Permalink
    Begriffe: Ausland, Auswandern, Beratung, Chancen, Deutsch, Finca, , , Jobs, , Mallorca Steuerberater, Selbstständig, , Sprachkurs   

    Fragen Sie Ihren Mallorca Steuerberater! 

    Oft beginnt alles mit einer Idee: Auswandern Spanien! Mallorca!
    Und dann geht alles Schlag auf Schlag: Urlaub Mallorca. Auswandern Mallorca.

    Die Möglichkeiten
    Arbeit Ausland. Jobs im Ausland. Selbstandig.
    Finca Mallorca. Immobilie Mallorca.
    Wer von einer Mallorca Immobilie traumt, braucht professionelle Beratung.
    Und wer sich selbststandig macht, hat in Spanien gute Chancen.
    Ein Sprachkurs ist sehr zu empfehlen. Ihr Mallorca Steuerberater Marcos Vera-Stein spricht selbstverstandlich Deutsch.

    Marcos Vera-Stein ist der Mallorca Steuerberater.

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  • admin um 01:17 am 9. June 2009 Permalink
    Begriffe: Immobilien-Verkauf, Immobilienverkauf, , Steuertipps   

    Immobilien-Verkauf: 17% Steuern sparen! 

    In Sachen Steuern gibt es für Nicht-Residente gute Nachrichten, und zwar, was die Besteuerung von Immobilienverkaufen betrifft.

    Früher mussten NICHT-Residente den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie auf spanischem Hoheitsgebiet mit einem Steuersatz von 35% besteuern. Ab 2007 betragt dieser Steuersatz nur 18%.

    Ebenso wird der Anteil des Verkaufserlöses, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Verkaufsurkunde einbehalten wird, von 5% auf 3% reduziert. Somit wird also endlich die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Immobiliarvermögen für alle natürlichen Personen, egal ob Residente oder Nicht-Residente, und Vermögensgesellschaften gleichgesetzt. Die bis dato vorherrschende Situation hatte zur Folge, dass in Brüssel und an den EU-Gerichtshöfen jahrelang ein Streitverfahren wegen abgabenrechtlicher Diskriminierung geführt wurde.

    Mein Rat:

    Falls Sie vorhaben Ihr Eigentum zu veraußern, warten Sie bis 2007 und sparen Sie somit 17% Steuern!

    (Diesen Steuertipp hatte ich bereits am 20.02.06 veröffentlicht.)

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