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  • admin um 18:18 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: Architekt, Baumängel, Baumaterial, Bauunternehmen, Beweise, Fertigstellung, Feuchtigkeit, Frist, Gericht, Gutachten, Mängel, Neubau, Reklamationen, reklamieren, Schäden   

    Wie reklamiere ich bei Baumangel? 

    Normalerweise sind die Baumangel und Schaden hier auf Mallorca bedingt dadurch, dass schlechte anstatt guter Qualitat bei den Baumaterialien, um die Unterwanderung von Feuchtigkeit zu vermeiden, verwendet wird. Es kann somit bei einem Neubau passieren, dass viele Arten von Unregelmaßigkeiten und Mangel entstehen.

    Bitte beachten Sie, dass es hierfür ab der Fertigstellung eine Frist von 10 Jahren gibt, um die Mangel zu beanstanden. Ich empfehle Ihnen somit, dieses schnellstmöglich zu tun, da einige Bauunternehmen die Firma nur zum Bau der Anlage gründen und dann diese wieder auflösen. Wenn Sie bei Mangeln zögern, dieses zu melden, kann der Bauunternehmer Ihnen vorwerfen, dass Sie fahrlassig gehandelt haben, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig bei Feststellung der Mangel, entsprechend informieren. Die gerichtliche Beanstandung kann dann abgewiesen werden.

    Wie muss man handeln? Ersten muss ein technisches Gutachten über einen Architekten oder technischen Architekten (aparejador), in dem genau aufgeführt wird, wo sich die Mangel befinden, ihren Ursprung und Grund, geschatzte Reparaturkosten und ergriffene Vorsichtsmaßnahmen, erstellt werden. Eines dieser Gutachten kostet ca. EUR 600,-.

    Danach teilen Sie diese Mangel und deren Ursprung dem Bautrager, Bauherrn und Architekten-Direktor dieses Bau’s mit. Bitte tun Sie dieses mittels Burofax, Kosten ca. EUR 12,-

    Teilen Sie dem Bautrager mit, dass die Baufirma diese Mangel behebt. Sie können auch beim Bautrager anfragen, dass dieser die Mangel beheben lasst und dieser dann spater selbst die Kosten an die Baufirma weiterleitet. Wenn die Wohnung in einer Wohngemeinschaft ist, rate ich Ihnen, dass diese Initiative vom Prasidenten der Anlage nach Beschluss der Eigentümerversammlung, ergriffen wird. Bitte fügen Sie auch die Kosten für das technische Gutachten auf.

    Wenn diese Initiative keinen Erfolg habt, muss dies über ein Gericht getan werden, damit entschieden wird, wer für die Kosten aufkommt. Ich empfehle Ihnen, die Schaden nicht zu reparieren, bevor ein Richter ein Urteil gefallt hat, es sei denn, es können Personen zu Schaden kommen. Mit dieser eventuellen Reparatur könnten Beweise vernichtet werden, bzw. verschwinden.

    Bei dieser Art von Reklamationen werden meistens die Baufirmen verantwortlich gemacht, wenn Sie anderes Material als in der Baubeschreibung festgelegt, benutzt haben, oder die Architekten, wenn sie sich verkalkuliert haben oder der technische Architekt, wenn der die Bauarbeiten nicht kontrolliert hat. Wenn bei der Gerichtsverhandlung keine Verantwortlichen an´s Licht kommen, kann jeder einzelne, sogar auch der Bautrager verurteilt werden.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • admin um 17:15 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: , Belege, Beweise, , , Gewerbe, , spanische GmbH, , , Vorsteuer   

    Wie Sie beim Auto Steuern sparen können 

    Eine haufige Frage unserer Kunden bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen, die über eine spanische GmbH erworben werden.

    Zunachst müssen 2 Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

    1. Das Auto muss in Spanien auf den Namen der Gesellschaft angemeldet sein.
    2. Die Gesellschaft muss im entsprechenden Geschaftsjahr beim Finanzamt für eine gewerbliche Tatigkeit angemeldet sein.

    Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, haben wir folgende Möglichkeiten:

    Was die Umsatzsteuer betrifft, gewahren die spanischen Finanzbehörden (mutmaßlich) einen Abzug von 50% auf die bei Kfz.-Kaufen geleistete Vorsteuer, (sowie auf die USt von Reparaturen, Accesoires, Instandhaltungsarbeiten etc). Dieser Prozentsatz kann jedoch erhöht werden, wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% für die Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird oder, im umgekehrten Fall, kann der Prozentsatz reduziert werden, wenn das Finanzamt das Gegenteil beweisen kann.

    Dies bedeutet, dass sie stets beweisen müssen, dass das Fahrzeug zur Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird. Wie? Grundsatzlich anhand der Natur des Gewerbes, das Sie ausüben. Wenn Sie einer kommerziellen Tatigkeit nachgehen, sind dafür überregionale Fahrten notwendig, um Ihre verschiedenen Kunden zu besuchen. Wenn es sich bei Ihrer Aktivitat um technische Serviceleistungen handelt, führen Sie Fahrten zu den Einrichtungen des Kunden durch. Bei einer Aktivitat als Bautrager, besuchen Sie die verschiedenen Baustellen, an denen gearbeitet wird.

    Es ist empfehlenswert, alle Belege und Unterlagen aufzuheben, die die zurückgelegten Fahrten akkreditieren. Auf diese Weise können Sie die Nutzung des Fahrzeuges für Ihre Tatigkeit belegen und nebenbei die damit in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abziehen.

    Wenn Sie einen rechtlich zulassigen Beweis erbringen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% genutzt wird, so ist dies theoretisch möglich, sogar bis zu einer 100%igen Nutzung.
    Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Behörden diese Beweise mit Sicherheit nicht zulassen und diese Frage dann vor Gericht entschieden wird, sofern Sie tatsachlich bis zur letzten Instanz gehen möchten. In diesem Fall haben Sie dann bessere Chancen, wenn Sie über einen Privatwagen verfügen, der womöglich die gleiche oder eine höhere Kategorie hat wie der Firmenwagen, und wenn Sie beweisen können, dass der Firmenwagen nachts und an den Wochenenden auf einem bewachten Gelande oder Parkplatz abgestellt wird.

    Wenn Sie das Fahrzeug kaufen, bitten Sie Ihren Steuerberater 50% der Umsatzsteuer bei der vierteljahrlichen Steuererklarung abzuziehen. Am Jahresende können Sie dann die USt regulieren, indem Sie den endgültigen Prozentsatz anwenden, sofern dieser höher ist. Sollte der tatsachliche Prozentsatz aber niedriger sein, so müssen Sie diesbezüglich nichts unternehmen, da es Sache der Behörden ist, dies zu beweisen. Wenn letzteres eintrifft und Sie aber beweisen, dass die Nutzung des Fahrzeuges Ihre gewerbliche Tatigkeit betrifft, so wird Ihnen für den steuerlichen Abzug von 50% keine Sanktion auferlegt. Der Prozentsatz wird lediglich reguliert seitens der Behörde.

    Fahrzeuge können auf maximal 14 Jahre abgeschrieben werden, wobei der maximale jahrliche Abschreibungssatz 16% des Kaufpreises betragt. Aber Achtung: die Abschreibung kann nur im gleichen Verhaltnis erfolgen, in dem das Fahrzeug von der gewerblichen Nutzung betroffen ist.

    Es erübrigt sich zu erwahnen, dass wir hier nicht von Fahrzeugen sprechen, die als Handels- oder Vertreterfahrzeuge gebraucht werden bzw. zum Transport von Reisenden, zur Vermietung, als Fahrschulauto, Rettungswagen etc.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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