S.L., die GmbH in Spanien
Steuern in Spanien: http://steuern-spanien.com/spanische-s-l/
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Wir gehen von folgendem Beispiel aus:
Ihre S. L. hat zwei Gesellschafter, Sie und noch eine andere Person. Beide sind Gesellschafter und haben die Kontrolle der Geschafte der Gesellschaft.
Sie möchten, dass beide bei allen Entscheidungen der Gesellschaft mitwirken (kaufen, verkaufen, Darlehen beantragen, Personal einstellen, etc.). Dies bedeutet, dass beide zusammen berechtigte Geschaftsführer sein sollten (gemeinsame Unterschrift). So haben Sie die absolute Gewissheit, dass einer alleine keinerlei Geschafte tatigen kann, ohne dass der andere Kenntnis davon hat, bzw. seine Einwilligung gegeben hat. Das ist perfekt, aber nicht sehr praktisch. Beide müssen immer gemeinsam unterschreiben, sogar Schecks für kleine Zahlungen. Wenn einer auf Reisen ist, bleibt alles liegen.
Lösungsvorschlag:
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Geschaftsführer einer S. L. zu sein, darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Geschaftsführung bringt eine Reihe von Verpflichtungen mit sich. Darauf müssen Sie achten, wenn Sie die Geschaftsführung annehmen. Das Kennen und Bewerten der erwahnten Risiken ist fundamental.
Wenn ein Geschaftsführer sein Amt nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausübt, sieht das Gesetz es vor, dass dieser für die Schulden der Gesellschaft verantwortlich gemacht werden kann.
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Hier ist der Link zum Download:
http://www.mallorca-steuerberater.com/wp-content/Das_spanische_GmbH-Gesetz.pdf
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Es ist völlig normal, dass nichtansassige Eigentümer eine Immobilie in Spanien nicht persönlich, sondern über eine spanische Gesellschaft mit beschrankter Haftung halten. Dies hat ab einem Wert in sechsstelliger Höhe in erster Linie steuerliche Gründe.
Wer eine solche Immobilie kaufen will ist gut beraten, diese indirekt, d.h. die Anteile der Gesellschaft zu erwerben. Sowohl für den Verkaufer, als auch für Sie als Kaufer lassen sich sofort wichtige steuerliche Ersparnisse realisieren, z.B. die Umgehung der Grunderwerbsteuer (z.Zt. 7% vom Kaufpreis)
Dieser Vorgang ist jedoch für den Kaufer nicht ganz risikolos. Daher ist es wichtig, dass Ihr Steuerberater diese Operation hinsichtlich der erwahnten Gesellschaft genau analysiert.
Diese Überprüfung beinhaltet u.a. die möglichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten, die Sie als Kaufer übernehmen werden.
Außerdem muss festgestellt werden, ob die Gesellschaft allen steuerlichen und handelsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Und natürlich muss die Bilanz der Gesellschaft überprüft werden. Wenn die Gesellschaftsbilanz einen sehr niedrigen Wert der Immobilie ausweist, wird dies den spateren Verkauf sehr beeinflussen. Vor allem Immobilien, die vor Jahren erworben wurden, müssen mit erheblichen Steuern rechnen.
Falls Sie eine solche Immobilie besitzen und irgendwann verkaufen wollen oder müssen, sind Sie gezwungen, auch die Gesellschaft zu übertragen, was nicht immer mit dem zukünftigen Kaufer verhandelt werden kann.
Nicht jeder Kaufer ist bereit, auch eine Gesellschaft zu übernehmen. Außerdem sind mögliche Änderungen der steuerlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, die negative Auswirkungen haben könnten.
Bevor Sie sich auf so eine Operation einlassen ist es unerlasslich, mit einem ausgewiesenen Fachmann in dieser Materie zu sprechen, um die Vor- und Nachteile abzuschatzen.
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Eine haufige Frage unserer Kunden bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen, die über eine spanische GmbH erworben werden.
Zunachst müssen 2 Grundvoraussetzungen erfüllt werden:
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, haben wir folgende Möglichkeiten:
Was die Umsatzsteuer betrifft, gewahren die spanischen Finanzbehörden (mutmaßlich) einen Abzug von 50% auf die bei Kfz.-Kaufen geleistete Vorsteuer, (sowie auf die USt von Reparaturen, Accesoires, Instandhaltungsarbeiten etc). Dieser Prozentsatz kann jedoch erhöht werden, wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% für die Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird oder, im umgekehrten Fall, kann der Prozentsatz reduziert werden, wenn das Finanzamt das Gegenteil beweisen kann.
Dies bedeutet, dass sie stets beweisen müssen, dass das Fahrzeug zur Ausübung der gewerblichen Tatigkeit genutzt wird. Wie? Grundsatzlich anhand der Natur des Gewerbes, das Sie ausüben. Wenn Sie einer kommerziellen Tatigkeit nachgehen, sind dafür überregionale Fahrten notwendig, um Ihre verschiedenen Kunden zu besuchen. Wenn es sich bei Ihrer Aktivitat um technische Serviceleistungen handelt, führen Sie Fahrten zu den Einrichtungen des Kunden durch. Bei einer Aktivitat als Bautrager, besuchen Sie die verschiedenen Baustellen, an denen gearbeitet wird.
Es ist empfehlenswert, alle Belege und Unterlagen aufzuheben, die die zurückgelegten Fahrten akkreditieren. Auf diese Weise können Sie die Nutzung des Fahrzeuges für Ihre Tatigkeit belegen und nebenbei die damit in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abziehen.
Wenn Sie einen rechtlich zulassigen Beweis erbringen können, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% genutzt wird, so ist dies theoretisch möglich, sogar bis zu einer 100%igen Nutzung.
Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Behörden diese Beweise mit Sicherheit nicht zulassen und diese Frage dann vor Gericht entschieden wird, sofern Sie tatsachlich bis zur letzten Instanz gehen möchten. In diesem Fall haben Sie dann bessere Chancen, wenn Sie über einen Privatwagen verfügen, der womöglich die gleiche oder eine höhere Kategorie hat wie der Firmenwagen, und wenn Sie beweisen können, dass der Firmenwagen nachts und an den Wochenenden auf einem bewachten Gelande oder Parkplatz abgestellt wird.
Wenn Sie das Fahrzeug kaufen, bitten Sie Ihren Steuerberater 50% der Umsatzsteuer bei der vierteljahrlichen Steuererklarung abzuziehen. Am Jahresende können Sie dann die USt regulieren, indem Sie den endgültigen Prozentsatz anwenden, sofern dieser höher ist. Sollte der tatsachliche Prozentsatz aber niedriger sein, so müssen Sie diesbezüglich nichts unternehmen, da es Sache der Behörden ist, dies zu beweisen. Wenn letzteres eintrifft und Sie aber beweisen, dass die Nutzung des Fahrzeuges Ihre gewerbliche Tatigkeit betrifft, so wird Ihnen für den steuerlichen Abzug von 50% keine Sanktion auferlegt. Der Prozentsatz wird lediglich reguliert seitens der Behörde.
Fahrzeuge können auf maximal 14 Jahre abgeschrieben werden, wobei der maximale jahrliche Abschreibungssatz 16% des Kaufpreises betragt. Aber Achtung: die Abschreibung kann nur im gleichen Verhaltnis erfolgen, in dem das Fahrzeug von der gewerblichen Nutzung betroffen ist.
Es erübrigt sich zu erwahnen, dass wir hier nicht von Fahrzeugen sprechen, die als Handels- oder Vertreterfahrzeuge gebraucht werden bzw. zum Transport von Reisenden, zur Vermietung, als Fahrschulauto, Rettungswagen etc.
Fragen? Rufen Sie mich an.
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