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  • admin um 18:13 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: , Erbschaft, Erbschaft- und Schenkungssteuer, , Schenkung, Steuersatz, Wohnsitz   

    Neues bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer 

    Seitens der Regierung der Balearen ist die Erbschaft- und Schenkungssteuer zwischen direkten Familienangehörigen seit dem 1. Januar 2007 praktisch abgeschafft worden.

    1. Die Erbschaften von Eltern auf Kinder, zwischen Ehepartnern oder festen Partnern und von Grosseltern auf Enkel werden mit einem Satz von maximal 1 % besteuert. Davor lag der Steuersatz bis zu einem Maximum von 40,8 %.

    2. Die Schenkungen von Eigentum jeglicher Art von Eltern an Kinder, zwischen Ehepartnern oder festen Partnern und von Grosseltern an Enkel, werden mit einem festen maximalen Satz von 7% versteuert. Davor lag der Steuersatz bis zu einem Maximum von 40,8%.

    3. Wenn die Schenkung auf den aktuellen Wohnsitz gemacht wird, liegt der Steuersatz für Söhne, Töchter und Enkel unter 36 Jahre oder Behinderte bei 3 %.

    4. Die Einbringung zum geschützten Eigentum von Behinderten muss nicht versteuert werden.

    Es handelt sich hier zweifellos um gute Nachrichten, es muss aber doch gesagt werden, dass diese steuerlichen Vorteile nur auf Personen, die ihren Wohnort in Spanien haben, angewandt werden können. Der Erbe, der hier der Steuerpflichtige ist, muss seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben. Was noch nicht klar ist, ob der Verstorbene auch seinen Wohnsitz in Spanien haben muss. Der letzte Punkt wird in Kürze geklart werden.

    Für den größten Teil der Personen, die hier in Spanien einen zweiten Wohnsitz und hier nicht ihren offiziellen Wohnsitz haben, hier auch keine Steuern bezahlen, wird weiterhin der normale Steuersatz angewandt werden: bis zu 40,8 % auf den Marktwert der geerbten Immobilien (in der Praxis ist der Satz nicht höher als 34 %).

    Für diese Personen ist weiterhin angebracht, die Steuerlast zu minimieren. Normalerweise wurde hier das System der Einschiebung einer Gesellschaft genutzt oder die Aufteilung zur Nutznießung der Immobilie.

    Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, die fast nicht bekannt aber doch sehr beeindruckend ist um die Kosten der Steuern zu senken. Dieses System hat noch eine Reihe von anderen Vorteilen und ist auch noch 100% legal.

    Fordern Sie weitere Informationen bei mir an.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • admin um 18:07 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: 183 Tage, ausländisches Nummernschild, , Übertragungssteuer, Fahrerlaubnis, Kfz-Steuer, Nummernschilder, , steuerlicher Wohnsitz, ummelden, Ummeldung, Wohnsitz, Zulassungssteuer   

    Wer muss sein Auto ummelden? 

    In Spanien wird für die private Nutzung von Autos eine Zulassungssteuer von 12 % auf den Wert des Fahrzeuges in dem Moment, wo das Fahrzeug angemeldet wird, erhoben. (ggf. 7% wenn Benzinermotor unter 1.600 c.c oder Dieselmotor unter 2.000 c.c.).

    Einige Personen, hauptsachlich Briten und Deutsche, die hier in Spanien leben und mit ihren Autos mit auslandischer Nummer fahren, entkommen einfach dieser Steuer. Daher sind die Kontrollen des Fiskus verstarkt worden. Diese Kontrollen bringen viel Durcheinander und Unsicherheit mit sich.

    Normalerweise werden die Kontrollen von der Policia Local vorgenommen, aber auch von der Guardia Civil da diese die Zustandigkeit über die Zollkontrollen und Spezialsteuern haben. Die Überprüfungen und Abrechnungen werden wie alle anderen staatlichen Steuerarten vom Finanzamt gemacht.

    Die Anmeldung von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen muss spatestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Kfz erstmals in Spanien benutzt worden ist (art. 65.1.d del Impuesto Especial sobre determinados Medios de Transporte, Ley 38/1992, de 28 de diciembre de Impuestos Especiales).

    Wenn dieses Datum nicht feststellbar ist, nimmt man das letztere Datum: Kaufdatum des Fahrzeuges oder das Datum, wo der Fahrer als “Residente” angesehen wird.

    Diese Vorschrift gilt für alle auslandischen Personen die hierzulande Eigentümer oder Mieter irgendeiner Einrichtung sind (das könnte eine Wohnung oder ein Geschaft sein) immer davon ausgehend, dass diese Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat. Und das ist der Knackpunkt. Das Entscheidende ist, dass die Person, die das Fahrzeug benutzt, steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig in Spanien ist. Es ist somit ganz irrelevant, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.

    Es haben ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien, die Personen, die sich gewöhnlich hier aufhalten. Das Einkommenssteuergesetz sieht vor, dass eine Person hier in Spanien Ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wenn einer der nachstehenden Punkte in Kraft treten:

    a) sich mehr als 183 Tage auf spanischen Staatsgebiet aufhalten

    b) das in Spanien der Kernpunkt oder Stützpunkt der geschaftlichen Aktivitaten oder Interessen sind

    c) Wenn der Ehepartner, nicht legal getrennt, oder seine minderjahrigen Kinder, die von ihm abhangig sind, in Spanien leben

    Mit welchen Folgen muss man rechnen wen man mit dem Auto mit deutschen Kennzeichen von der Guardia Civil angehalten wird? Es gibt zwei mögliche Antworten auf diese Frage:

    • Wenn die Guardia Civil oder Policía Local herausfindet, dass man das Auto immer vor demselben Geschaft parkt, wo Sie Geschaftsführer oder sogar der Besitzer sind, oder die Kinder werden taglich damit zur Schule gefahren, dann ist man gemäß Punkt b) und c) ansassig in Spanien. Dann wird es schwierig für Sie sein, die Vermutung der Ansassigkeit abzuweisen. Sie werden die Zulassungssteuer bezahlen müssen.
    • Wenn man bei Ihnen die Dreier-Regel “183 Tage – Geschaft-Familie” nicht anwenden kann, müssen Sie die Vermutung, dass Sie Resident sind, abweisen. Als nicht Steueransassiger, ware mein Rat, dass Sie beim deutschen Finanzamt ein Zertifikat beantragen, das bestatigt, dass Sie dort steuerpflichtig sind. Dann lassen Sie es mit der “Den Haager Apostille” beglaubigen und ins Spanische übersetzen. Führen Sie dieses Dokument immer bei sich im Auto, zusammen mit Ihrem letzten Flugticket, dass Ihre letzte Einreise in Spanien bestatigen kann. Wenn Sie diese Dokumente vorlegen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ihr Auto stillgelegt wird, was zurzeit als Zwangmittel durchgeführt wird.

    Es muss klar gestellt werden, dass es keinerlei Vorschriften, nach denen ein Auslander, der in Spanien nicht ansassig ist, gezwungen werden kann, hier sein Kfz anzumelden. Man kann sein Fahrzeug nach Spanien bringen und hier mit auslandischen Nummernschildern fahren. Es ist auch legal, den Wagen standig hier zu lassen, wenn man zum Beispiel zum spanischen Mallorca-Urlaub das eigene Auto nutzen will.

    Haben Sie keinen deutschen Steuerbescheid, ist die 183 Tage Aufenthalt Regel genug Grund, dass man somit direkt als steuerpflichtig angesehen wird. Das Problem ist, dass es seitens der Verwaltung sehr schwierig ist dieses zu beweisen (dasselbe gilt auch für Sie, das Gegenteil zu beweisen). Da nun die Beweise fehlen, wendet die Verwaltung die Vermutung an. Was passiert dann? Da die Frist um das Auto anzumelden 30 Tag ist und zwar ab dem Tag wo sie steuerpflichtig geworden sind, ist es einfach unmöglich festzustellen wann die Frist von 183 + 30 Tagen ablauft. Sie werden dann nicht nur die 12 % Steuern, sondern auch die Busse, die im besten Falle 40 % betragt, zahlen müssen!

    Wenn Ihr fester Wohnsitz tatsachlich in Spanien ist, ware mein Ratschlag: Rechnen Sie sich das mal aus, ob es für Sie evtl. in Frage kommt, aber normalerweise ist es für Sie günstiger, Ihr Auto in Deutschland zu verkaufen und ein Auto in Spanien zu kaufen. Dadurch können Sie auch Zeit sparen und Unannehmlichkeiten vermeiden.

    Ich führe Ihnen nachstehend ein Beispiel auf, damit Sie ungefahr wissen, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie das Auto ummelden wollen:

    BMW 320 i, Baujahr 2004

    Zulassungssteuer (Wert 19.363 €)(1) x 12% = 2.323,56

    Übertragungssteuer (Wert 19.363 €) x 4% (2) = 774,52

    Kfz-Steuer der Gemeinde: 120,00

    Technischer Ingenieur, reduzierte Bescheinigung (3): 300,00

    Gebühr Industrie Inspektion – Tüv (3): 120,00

    Gebühr temporare Fahrerlaubnis: 19,00

    Gebühr definitive Fahrerlaubnis: 70,00

    Grüne temporare Nummernschilder: 30,00

    Weiße definitive Nummernschilder: 30,00

    Bearbeitungshonorar: 300,00

    Gesamt-Kosten: 4.087,08 €


    (1) Der Wert des Autos wird aufgrund einer Bewertungstabelle ermittelt, die jedes Jahr von der spanischen Regierung veröffentlicht wird, und gemäß dem Alter des Fahrzeuges korrigiert wird.

    (2) Die 4% entfallen, wenn keine Titelübertragung gemacht wird. Das heißt, gleicher Eigentümer meldet auf. span. Kennzeichen um.

    (3) Diese Position entfallt wenn man die EG-Übereinstimmungsbescheinigung akzeptiert (“Certificate of Conformity”). Wenn Sie das Auto noch aus Deutschland bringen müssen, ware mein Tipp: der Spediteur Stephan Verlooy von Santa Ponsa, er halt namlich mit seinem LKW bei einer TÜV- Stelle an der Autobahn von Girona (Festland) und somit kommen die Autos schon mit spanischem Kfz-Schein hier an.


    Andere Bespiele für verschiedene Modelle, Erstzulassung 2004:

    Volkswagen Golf IV Variant Concepline: € 2.468,36

    Mercedes A 200 CDI: € 3.401,-

    Mercedes ML 320: € 5.201,96

    Mercedes CLK 200 Cabrio: € 4.848,20

    Toyota RAV4 1.8 Luna: € 2.822,12


    Bei Autos, die bei einem Wohnortwechsel des Eigentümers, der vom Ausland nach Spanien kommt, aufgeführt werden, fallt diese Steuer nicht an. Die Befreiung unterliegt aber nachstehende Vorraussetzungen:

    1. Die Person muss mindestens 12 Monate vor seinem Umzug im Ausland gelebt haben.

    2. Die normale Zulassungssteuer des Fahrzeuges muss im Ursprungsland bezahlt worden sein, ohne irgendwelche spezielle Freistellungen.

    3. Das Auto muss mindestens 6 Monate vom Eigentümer benutzt worden sein.

    4. Die Zulassung muss innerhalb 30 Tagen oder vor Ablauf der Frist der temporaren Touristen-Zulassung erfolgen.

    5. Das Auto darf innerhalb eines Jahres nicht verkauft werden.

    Auch nachstehende Autos sind von dieser Zulassungssteuer befreit, deren Inhaber, auch wenn Sie nicht nach Spanien umziehen, mit einem offiziellen Dokument nachweisen können, dass Ihr Hauptwohnsitz im Ursprungsland ist. Ansonsten kommt man mit spanischem Wohnsitz nicht legal an der Steuer vorbei.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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  • admin um 17:10 am 10. June 2009 Permalink
    Begriffe: Fristen, , Steuerersparnis, , Steuerfreibetrag, Steuervorteil, , Verkaufspreis, , Wohnsitz   

    Wie Sie Ihre Immobilie völlig steuerfrei verkaufen! 

    Vielen Leuten ist nicht bewusst, dass es eine absolut rechtmaßige Art und Weise gibt, eine Immobilie in Spanien völlig steuerfrei zu verkaufen, selbst wenn man durch diesen Verkauf einen sehr hohen Gewinn erzielt.

    Es geht dabei um folgendes Prinzip:

    Wenn Sie Ihr Wohneigentum veraußern um sich danach eine andere Immobilie zu kaufen, kann der gesamte Vermögenszuwachs, der durch den Verkauf der eigengenutzten Immobilie erzielt wird, von der Besteuerung befreit werden. Grundvoraussetzung dafür ist, dass Sie den erzielten Verkaufserlös in den Erwerb einer anderen eigengenutzten Immobilie investieren. Sollte der reinvestierte Betrag niedriger sein als der erzielte Verkaufspreis, so ist nur der verhaltnismaßige Anteil von der Versteuerung befreit.

    Ein Beispiel: Sie verkaufen Ihr gegenwartiges Wohneigentum für 500.000 Euro und erzielen dabei einen Gewinn von 150.000 Euro. Wenn Sie den gesamten Verkaufspreis, also mindestens 500.000 Euro, in den Kauf einer neuen Immobilie investieren, so ist der gesamte erzielte Gewinn von 150.000 Euro von der Besteuerung befreit, was eine Steuerersparnis von 27.000 Euro bedeutet (150.000 x 18%).

    Achtung! Um diesen steuerlichen Vorteil für sich in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

    1. Sowohl bei der veraußerten, als auch bei der neu erworbenen Immobilie muss es sich um eigengenutzte Immobilien handeln und um den Hauptwohnsitz. Die betreffende Person muss also in Spanien ansassig sein, was bedeutet, dass sie ihre Privateinkünfte deklarieren und ihre Steuern an das spanische Finanzamt zahlen muss.
    2. Die erworbene Immobilie muss vom Steuerzahler spatestens 12 Monate nach ihrem Erwerb oder nach Fertigstellung der Bauarbeiten bezogen werden.
    3. Die veraußerte Wohnung muss wahrend eines durchgehenden Zeitraums von mindestens drei Jahren der standige Wohnsitz des Steuerzahlers gewesen sein.

    Die Reinvestition des Betrages, der durch den Verkauf erzielt wurde, kann entweder auf einmal oder gestaffelt erfolgen, in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren. In letzterem Fall ist es ausreichend, die Finanzbehörden über das verbindliche Unterfangen zu informieren, innerhalb der folgenden zwei Jahre zu reinvestieren, wodurch man die Steuer im Voraus nicht zu zahlen hat und sich sofort auf die steuerliche Befreiung berufen kann (in der entsprechenden Steuererklarung für das Jahr, in dem der Verkauf durchgeführt wurde). Sollte dieses verbindliche Unterfangen nicht eingehalten werden, müssen die Steuern für den erzielten Gewinn sowie die entsprechenden Verzugszinsen gezahlt werden.

    Es ist ebenfalls möglich, zuerst die neue Immobilie zu kaufen und dann, innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die vorige zu verkaufen.

    Um zu entscheiden, ob man seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien festlegen möchte oder nicht, hier eine kurze Information:

    Der Steuersatz in Spanien, der im Gesetzesentwurf der Steuerreform für 2007 aufgeführt ist, reicht von 24% für Einkünfte bis 17.360 Euro, bis hin zu 43% für Einkünfte über 52.360 Euro. Der Steuerfreibetrag wird mit 5.050 Euro festgesetzt. Für jedes Kind gibt es weitere Freibetrage, die bei 1.800 Euro für das erste Kind anfangen und bis hin zu 2.800 Euro ab dem vierten Kind reichen.

    Fragen? Rufen Sie mich an.

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